Entscheidungsstichwort (Thema)
Formularmäßige Vereinbarung der Abhängigkeit des Urlaubsgeldes von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung durch konkludente Annahme eines zuvor im Sinne von § 150 Abs.2 BGB abgeänderten Angebots.
2. Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel "Voraussetzung für die Auszahlung [erg.: des Urlaubsgeldes] ist die wirtschaftliche Situation des Unternehmens" ist nicht klar und verständlich und verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs.1 S.2 BGB.
Normenkette
BGB §§ 150, 307, 613a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 26.08.2014; Aktenzeichen 12 Ca 8794/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2014 in Sachen 12 Ca 8794/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in Klage und Widerklage um die Höhe des von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Gehaltes für den Zeitraum März 2013 bis August 2013 sowie um einen Urlaubsgeldanspruch des Klägers für das Jahr 2013.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu veranlasst haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2014 in Sachen 12 Ca 8794/13 Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 08.10.2014 zugestellt. Sie hat hiergegen am Montag, dem 10.11.2014 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - am 08.01.2015 begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht Köln habe zu Unrecht angenommen, dass sie dem Kläger in dem Klagezeitraum März bis August 2013 ein monatliches Gehalt in Höhe von 5.417,00 € brutto geschuldet habe. Der Kläger könne sich für seinen Anspruch nicht auf den zweckbefristeten Anstellungsvertrag vom 11.01.2012 berufen; denn dieser Vertrag sei nachträglich durch die Ergänzungsvereinbarung zum Unternehmenskaufvertrag, den die Vertragsparteien am 26.01./31.01.2012 unterschrieben hätten, abgeändert worden. Nach der Ergänzungsvereinbarung habe das Monatsgehalt des Klägers nur 4.500,00 € brutto betragen. Die Regelungen der Ergänzungsvereinbarung seien für den Anstellungsvertrag des Klägers maßgeblich geworden. Den zweckbefristeten Anstellungsvertrag vom 11.01.2012 in seiner ursprünglichen Fassung habe der Kläger ohnehin verspätet angenommen. Er habe ihn nämlich erst am 13.02.2012, somit nach Zustandekommen der Ergänzungsvereinbarung unterschrieben.
Weiter behauptet die Beklagte, der Kläger könne auch deshalb nicht Vergütung in der von ihm eingeklagten Höhe verlangen, weil er nach ihrem Eintritt in das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit nur 19,25 Stunden pro Woche gearbeitet habe, nicht aber 38,5 Stunden. Auch habe er die in dem zweckbefristeten Anstellungsvertrag vorgesehenen Wochenenddienste nicht geleistet. Sie, die Beklagte, sei seinerzeit davon ausgegangen, dass der Kläger nicht vollzeitbeschäftigt sei, sondern nur die Hälfte eines Vollzeitbeschäftigten arbeiten müsse.
Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass das Arbeitsgericht dem Kläger zu Unrecht Urlaubsgeld für das Jahr 2013 zugesprochen habe. Wenn der Kläger sich darauf berufe, dass das Arbeitsverhältnis am 31.08.2013 beendet worden sei, so scheide nach § 4 des zweckbefristeten Anstellungsvertrages der Urlaubsgeldanspruch aus. Bedenken gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung über das Urlaubsgeld bestünden entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes nicht. Demnach gelte auch der dort aufgenommene Freiwilligkeitsvorbehalt.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2014,Az.: 12 Ca 8794/13, zugestellt am 08.10.2014, abzuändern und
die Klage abzuweisen
sowie im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2013 jeweils 5.417,00 € abzüglich jeweils für die Monate gezahlter 4.500,00 € zu zahlen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, welche dieses auch sachgerecht begründet habe. Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass die Ergänzungsvereinbarung zum Unternehmenskaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei; denn seitens der E T GmbH sei Herr U S , der die Ergänzungsvereinbarung verantwortlich mitunterschrieben habe, ausweislich des Handelsregisters schon seit dem 14.11.2014 nicht mehr Geschäftsführer gewesen.
Selbst wenn man jedoch von einem wirksamen Zustandekommen der Ergänzungsvereinbarung ausgehe, so habe er, der Kläger, mit seiner danach erfolgenden Unterschrift unter den zweckbefristeten Anstellungsvertrag vom 11.01.2012 im Vergleich zu der Gehaltsregelung in der Ergänzungsvereinbarung wiederum ein abgeändertes neues Angebot ...