Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit des Abschlusses eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Wege des Prozessvergleichs
Leitsatz (amtlich)
Schließen die Parteien unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, der ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.03.2013 bis 31.12.2013 vorsieht, wird die Wirksamkeit der darin enthaltenen Befristungsabrede nach § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie in einem unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft "aufgrund des Vergleichs" abgeschlossenen Arbeitsvertrag den Vertragsbeginn rückwirkend auf den 01.01.2013 vorverlegen und die Arbeitgeberin auch die Vergütung für Januar und Februar 2013 nachzahlt, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hat.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; ZPO § 278 Abs. 4; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 17.06.2014; Aktenzeichen 16 Ca 461/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014 in Sachen 16 Ca 461/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen Befristungsabrede zum 31.12.2013 sein Ende gefunden hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des mit der vorliegenden Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014 in Sachen 16 Ca 461/14 Bezug genommen. Zu korrigieren ist, dass die Güteverhandlung in dem Vorprozess Arbeitsgericht Köln 20 Ca 57/13, in welcher der streitgegenständliche Widerrufsvergleich geschlossen wurde, nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht am 28.02.2013, sondern am 01.03.2013 stattgefunden hat. Zu ergänzen ist ferner, dass die Parteien mittlerweile in dem weiteren Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 14 Ca 5459/14 um die Wirksamkeit einer von der Beklagten unter dem 27.06.2014 ausgesprochenen fristlosen Kündigung eines etwaigen zwischen den Parteien fortbestehenden Arbeitsverhältnisses streiten. Der Kläger hat daraufhin seinen Feststellungsantrag, den er in der Berufungsinstanz weiterverfolgt, in zeitlicher Hinsicht auf den 27.06.2014 beschränkt.
Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat im vorliegenden Verfahren die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Auf die hierfür maßgeblichen Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 21.11.2014 zugestellt, nachdem die Fünf-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG am 17.11.2014 abgelaufen war. Der Kläger hat am 17.12.2014 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 19.01.2015, begründet.
Der Kläger und Berufungskläger vertritt die Auffassung, dass eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den 31.12.2013 nicht vorgenommen worden sei. Insbesondere könne die Befristung nicht mit
§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt werden. Die Parteien hätten nämlich mit dem am 11.03.2013 unterzeichneten Arbeitsvertrag eine neue Befristung vorgenommen, an der das Arbeitsgericht nicht mitgewirkt habe. Nach der Rechtsprechung des BAG setze aber der Befristungsgrund des § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 8 TzBfG die verantwortliche Mitwirkung des Gerichts an dem abzuschließenden Vergleich voraus, weil durch die Mitwirkung des Gerichts die vom Gesetzgeber geforderte Schutzfunktion für die Interessen des Arbeitnehmers verwirklicht werde.
Die in dem am 11.03.2013 unterzeichneten Arbeitsvertrag vorgenommene Befristung stelle auch keine Einheit mit der in dem Vergleich vom 01.03.2013 enthaltenen Befristungsabrede dar, sondern beinhalte eine hiervon zu unterscheidende neue Befristungsabrede. Dies folge daraus, dass der Arbeitsvertrag vom 11.03.2013 zahlreiche inhaltliche Abweichungen zu dem Inhalt des Vergleichs vom 01.03.2013 enthalte. So sei der Beginn des befristeten Arbeitsvertrages auf den 01.01.2013 vorverlegt worden und die entsprechenden Gehälter für Januar und Februar 2013 von der Beklagten unstreitig auch tatsächlich nachgezahlt worden. Ferner sei in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vom 11.03.2013 die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers für die vorgesehene Tätigkeit zur Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrages gemacht worden. Schließlich enthalte der Arbeitsvertrag auch die im Vergleich nicht vorgesehene Anrechnung von Vordienstzeiten.
Da die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 11.03.2013 somit nicht mit § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt werden könne, fehle es an dem erforderlichen sachlichen Befristungsgrund und sei die Befristung unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus fortbestanden habe.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014, Aktenzeichen 16 Ca 461/14, teilweise aufzuheben und festzustellen, dass das zwisch...