Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Der Personalrat kann seine Zustimmung zu einer Änderungskündigung (hier: Einführung einer anderen Abrechnung für Überstunden) nur aus Gründen verweigern, die innerhalb des Rahmens der Mitbestimmung liegen.
Normenkette
LPVG - NW § 66 Abs. 3 S. 4 (Mitbestimmungsverfahren)
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen 15 Ca 3974/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.1998 – 15 Ca 3974/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 24.07.1939, ist seit dem 22.01.1990 als Munitionsräumarbeiter mit Kraftfahrzeugaufgaben (Unimogbaggerführer) im Kampfmittelräumdienst des Beklagten (Land NW, Räumungsgruppe Aachen) tätig mit schriftlichem Arbeitsvertrag mit dem Beklagten vom 16.01.1990 (Blatt X der Akte) und Nebenabrede vom 29.08.1991. Diese lautet: „Für die Tätigkeit als Munitionsräumarbeiter mit Kraftfahreraufgaben wird eine monatliche Überstundenpauschale von 25 Stunden vereinbart” (Blatt 4 der Akte).
Im Jahr 1997 hat der Beklagte beschlossen, im Bereich des Klägers die Zahl der Überstunden generell zu reduzieren. Er hat deshalb dem Kläger unter dem 24.04.1998 gekündigt mit dem Angebot, das bisherige Arbeitsverhältnis ohne die monatliche Überstundenpauschale von 25 Stunden fortzuführen. Mit dem Arbeitskollegen des Kägers waren widerrufliche Überstundenpauschalen vereinbart; diese hat der Beklagte widerrufen.
Der Kläger hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen (Bl. 8 d.A.) und am 11.05.1998 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Änderungskündigung sei bereits wegen fehlender Zustimmung des Personalrats nach § 72a LVG rechtsunwirksam. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet. Die vereinbarte Pauschale (zuletzt monatlich 645,25 DM) konkret für ihn habe ein übertarifliches Entgelt dargestellt, eine von den Vertragsparteien individuell ausgehandelte Arbeitsvergütungsregelung. Für die Monate Mai bis Juli 1998 ergebe sich für ihn eine Differenz von 1.033,89 DM gemäß Aufstellung vom 13.10.1998 (Bl. 51 d.A.).
Der Kläger hat demgemäß beantragt,
- festzustellen, daß die Änderungen der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 24.04.1998 – zugestellt am 28.04.1998 – unwirksam ist;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von DM 1.033,89 nebst 4 % Zinsen seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, die vertragliche Vereinbarung vom 29.08.1991 habe den Kläger nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet, sondern diese vorausgesetzt und das langwierige Abrechnungsverfahren im Interesse beider Vertragspartner durch eine auf den Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhenden Pauschalregelung ersetzt. Die Umstellung auf Einzelabrechnung sei Ausfluß des Direktionsrechtes des Arbeitgebers.
Den Personalrat hat der Beklagte beteiligt gemäß Schreiben vom 25.08.1997 (Bl. 5 d. A.), 10.09.1997 (Bl. 20 d. A.) und 29.09.1997 (Bl. 23 d. A.). Der Personalrat hat die Reduzierung der Überstundenpauschale mit Schreiben vom 24.10.1997 abgelehnt (Blatt 53 der Akten) und mit Schreiben vom 07.01.1997 die Kündigung gegenüber dem Kläger abgelehnt (Bl. 106 d. A.). Daraufhin hat der Beklagte zunächst das Stufenverfahren eingeleitet (Vorlage vom 17.11.97 Bl. 25 d. A.). Mit Schreiben vom 02.12.1998 hat er die Vorlage zurückgezogen mit der Begründung, die Zustimmung des Personalrats gelte als erteilt, da seine Zustimmungsverweigerung nicht sachgerecht begründet worden sei (Bl. 108 d. A.). Der Personalrat hat daraufhin am 29.04.1998 ein Beschlußverfahren beim Verwaltungsgericht Köln eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagte durch den Abbruch des Beteiligungsverfahrens bezüglich der Überstundenregelung für den Fahrer (hiesiger Kläger) das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt habe. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 16.09.1998 – 34 K 3462/98.PVL – den Antrag zurückgewiesen, weil er nicht begründet sei (Blatt 54). Hiergegen hat der Personalrat Beschwerde beim OVG Münster eingelegt (1L A 5152/98 PVL). Über diese ist noch nicht entschieden.
Der Kläger macht demgegenüber geltend, der Beklagte habe das Stufenverfahren nicht abbrechen dürfen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Er verfolgt seine erstinstanztlichen Anträge weiter. Seine Begründung ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 05.03.1999, die Erwiderung des Beklagten aus dessen Schriftsatz vom 06.04.1999.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft, § 64 ArbGG. Sie ist auch in der gesetzlichen Form eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 07.07.1999.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
1. Die Änderungskündigung des Beklagten vom 24.04.1998 ist nicht rechtsunwirksam.
a) Si...