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LAG Köln Urteil vom 07.08.1996 - 7 Sa 245/96

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Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gewinnabführung innerhalb eines Konzerns begründet noch keine „Gewerbsmäßigkeit” von Arbeitnehmerüberlassungen im Konzern.

2. Die Auslegung des § 1 Abs. 2 AÜG durch das BAG dahin, daß bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis zum „Verleiher” endet, bedarf der Einschränkung dahin, daß die Beendigung nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers stattfindet.

 

Normenkette

AÜG § 1 Abs. 1-2, § 10 Abs. 1 S. 1, § 13

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 09.02.1996; Aktenzeichen 2 Ca 6262/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.12.1997; Aktenzeichen 7 AZR 764/96)

BAG (Urteil vom 03.12.1997; Aktenzeichen 7 AZR 764/96)

 

Tenor

Die Berufung der verbliebenen Beklagten 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.1996 – 2 Ca 6262/95 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte 1).

Streitwert: 13.473 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.

Die Klägerin, geboren am 16.05.1955, ist bei der Beklagten 1) zur Luftverkehrskauffrau ausgebildet und ab 17.01.1979 als solche beschäftigt worden gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag ...

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