Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. Konzerngesellschaft. Betriebliche Altersversorgung. Versorgungszusage durch eine Konzernobergesellschaft für Arbeitnehmer einer anderen Konzerngesellschaft
Leitsatz (amtlich)
§ 7 Abs. 2 BetrAVG findet keine Anwendung auf Fallgestaltungen, bei denen eine Konzernobergesellschaft dem Arbeitnehmer einer anderen Konzerngesellschaft eine Versorgungszusage gemacht hat.
Normenkette
BetrAVG §§ 1, 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 02.03.2012; Aktenzeichen 5 Ca 6261/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2012 - 5 Ca 626/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers durch den Beklagten.
Mit Schreiben vom 03.01.1962 bestätigte die Firma W GmbH dem Kläger, diesen ab dem 01.01.1962 für die Tochtergesellschaft in N , die Wi Ltd. in L bzw. zum Einsatz in deren Niederlassung engagiert zu haben. In der Folgezeit schloss der Kläger mit der Firma W N Ltd. unter dem 18.04.1962 einen schriftlichen Arbeitsvertrag - zunächst für die Dauer von 20 Monaten -, dessen Vertragszeit gemäß § 2 des schriftlichen Vertrages mit dem Tag, an dem der Kläger in A , N , eintreffe, beginne. Mit Schreiben vom 22.12.1970 bestätigte die Firma W GmbH dem Kläger die Verlängerung seines Vertrages vom 18.04.1962, 18.09.1964, 14.08.1966 bzw. 03.12.1962 um weitere zwei Jahre.
Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma W N Ltd. endete zum 30.06.1979. Am 22.10.2002 vollendete der Kläger sein 65. Lebensjahr.
Im versicherungsmathematischen Gutachten über die Bewertung der Pensionsverpflichtungen der Firma W GmbH vom 31.12.1985 führte die D Aktiengesellschaft den Kläger als aktiven Mitarbeiter mit Anwartschaft hinsichtlich betrieblicher Altersversorgung unter der näheren Bezeichnung "Gesellschafter-Geschäftsführer" auf.
In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1991 der Firma W GmbH wird unter Ziffer 2 hinsichtlich der Beteiligungen der Firma W GmbH festgehalten, dass diese in einem Umfang von 40 % an der W N Ltd., A Anteile besitzt. Weiterhin wird ausgeführt, dass die W N Ltd. insoweit die Funktion einer Vertriebsabteilung innehabe, als der Export nach N insbesondere über diese Gesellschaft mit ihren Niederlassungen in verschiedenen Städten des Landes abgewickelt werde. Die Beteiligungsgesellschaft habe in N den Status eines Fertigungsbetriebes. Im Erläuterungsteil des Jahresabschlussberichtes wird hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse dargestellt, dass neben der 40%-igen Beteiligung der Firma W N Ltd. die restlichen 60 % von sechs nigerianischen Gesellschaftern sowie einem Trust der Angestellten der Firma W N Ltd. gehalten würden.
Durch notarielle Vereinbarung vom 15.06.1994 veräußerte der Kläger seine im Umfang von 26 % bestehenden Gesellschaftsanteile an der Firma W GmbH an die C Steuerberatungsgesellschaft mbH. In derselben notariellen Vereinbarung verpflichtet sich der Kläger, die damalige Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die Firma W GmbH über eine Hauptforderung in Höhe von DM 46.679,36 zzgl. Zinsen unter dem dortigen Aktenzeichen 6 Ca 532/93 zurückzunehmen. Zudem ist unter Ziffer 5 der notariellen Vereinbarung geregelt, dass von den ansonsten erklärten Generalquittungen die Ansprüche des Klägers bzgl. der diesem zustehenden Ansprüche und Anwartschaften auf Pensionen oder dergleichen aus der Versorgungszusage der Firma W GmbH ausgenommen und im bisherigen Umfange voll bestehen bleiben (Stand per 31.12.1990: DM 93.005,00 Teilwert bzw. DM 69.765,00 Beitragsbemessungsgrundlagen).
Die Firma W GmbH leistete dem Kläger Altersversorgungsbezüge bis einschließlich Juli 2009 - zuletzt im Umfang von monatlich 449,24 €. Hinsichtlich der Betriebsrente für den Monat August 2009 hat der Kläger ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegenüber der Firma W GmbH vor dem Arbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 7 Ca 33/10 erwirkt. Der entsprechende Forderungsbetrag von 449,24 € ist nebst Zinsen in Höhe von 23,20 € durch das Insolvenzgericht zur Insolvenztabelle unter dem Aktenzeichen 67 gIN 566/09 vor dem Amtsgericht Hamburg festgestellt worden. Dem liegt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Vermögen der Firma W GmbH durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.08.2010 zugrunde.
Nachdem der Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Insolvenzsicherung seiner betrieblichen Altersrente bei der Firma W GmbH abgelehnt hatte, verfolgt der Kläger sein Begehren mit seiner Klage vom 29.07.2011, welche am 17.08.2011 beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist, weiter.
Er hat sich erstinstanzlich darauf berufen, seine betriebliche Altersversorgung stütze sich auf die Pensionszusage der Firma W GmbH vom 30.12.1974. Zudem hat sich der Kläger auf die entsprechende Auskunft der Firma W GmbH über das Bestehen e...