Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsvertrag. Schadensersatz
Leitsatz (amtlich)
Die Fürsorgepflicht gebietet dem Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht, einen Arbeitnehmer, der kurz zuvor aus finanziellen Gründen die Beendigung seiner Mitgliedschaft in der betrieblichen Pensionskasse angestrebt hatte, über die Auswirkungen des Aufhebungsvertrages auf die Betriebsrentenanwartschaft aufzuklären.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 09.04.2002; Aktenzeichen 12 Ca 9526/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2002 – 12 Ca 9526/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz des Versorgungsschadens, der ihm durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages entstanden ist.
Der Kläger war seit dem 01.09.1989 bei der Beklagten als Systemprogrammierer zu einem Jahresgehalt von 118.800,– DM brutto beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 03.08.1989 (Bl. 15 bis 18 d.A.) wird verwiesen. Am 17.09.1998 erklärte der Kläger die Kündigung seiner Zugehörigkeit zu R Pensionskasse, der er aufgrund eines Antrags vom 07.01.1997 (Bl.134R) angehörte. Nachdem die Beklagte ihm mitteilte, dass eine vorzeitige Kündigung nicht möglich sei, nahm er davon Abstand (Anlagen B 3, B 4, Bl. 40, 41 d.A.). Seit dem 11.11.1998 war der Kläger arbeitsunfähig an einem Nervenleiden erkrankt. Anfang 1999 kündigte die private Krankenkasse dem Kläger, so dass er kein Krankengeld mehr erhielt und seit Februar 1999 mit seiner Ehefrau Sozialhilfe bezog.
Zwischen den Parteien, für den Kläger unter Einschaltung seiner Ehefrau, wurden im Frühjahr 1999 mehrere Gespräche über die finanzielle Situation des Klägers, insbesondere die Möglichkeit einer weiteren Krankenversicherung geführt.
Die Parteien schlossen mit Datum vom 29.04.1999 einen Aufhebungsvertrag zum 31.05.1999 bei einer Abfindungszahlung i.H. v. 53.856,– DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aufhebungsvertrag (K 2, Bl. 19, 20 d.A.) verwiesen. Der Kläger unterzeichnete am 02.06.1999 eine Ausgleichsquittung (Anlage B 2, Bl. 39 d.A.).
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihm bei Abschluss des Aufhebungsvertrages darauf hinweisen müssen, dass wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.1999 keine Unverfallbarkeit der Versorgungszusage zum 30.09.1999 eintreten würde. Wegen schuldhafter Verletzung dieser Hinweis- und Aufklärungspflicht sei die Beklagte in Höhe der daraus entstehenden Versorgungsschäden schadensersatzpflichtig.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe ihn zum Abschluss des Aufhebungsvertrages unter Drohung des Ausspruchs einer Kündigung gedrängt. Es sei für sie aufgrund seines Gesundheitszustandes zu erkennen gewesen, dass in absehbarer Zeit der Versorgungsfall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit eintreten könnte. Wäre der Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende abgeschlossen worden, wäre die Versorgungszusage unverfallbar geworden. Für die Beklagte sei auch erkennbar gewesen, dass der Kläger verhandlungsunfähig gewesen sei und seine Ehefrau rechtlich unerfahren. Wegen der Schwerbehinderung des Klägers sei es ihr kaum möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis auf anderem Wege als durch Aufhebungsvereinbarung zu beenden. Die Beklagte habe ihm in seiner damaligen finanziellen und gesundheitlichen Notsituation in keiner Weise helfen wollen. Die Idee der Beklagten, der Kläger könne nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich arbeitslos melden und sei dann gesetzlich krankenversichert, habe sich als Irrweg erwiesen, da der Kläger weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei und daher keine Arbeitslosenunterstützung erhalten habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgungsschäden auszugleichen, die diesem daraus entstanden sind, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.05.1999 durch Aufhebung des Vertrages beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie habe bei Abschluss des Aufhebungsvertrages keine Hinweis- oder Aufklärungspflichten verletzt und sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Der Aufhebungsvertrag sei ausschließlich im Interesse des Klägers abgeschlossen worden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger unter Drohung einer Kündigung zum Aufhebungsvertrag gedrängt worden sei. Zu einer Kündigung habe keine Veranlassung bestanden. Wegen der fortdauernden Erkrankung habe das Arbeitsverhältnis die Beklagte finanziell nicht belastet. Sie sei dem Kläger noch durch Zahlung der Abfindung entgegengekommen. Ihr sei auch kein Vorteil dadurch entstanden, dass der Kläger keine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente erhalten habe. Der Kläger habe die von ihm einbezahlten Beträge i.H. v. 4.720,– DM im Juni 1999 auf seinen Antrag zurückerstattet bekommen. Durch das Nichterwachsen der unverfallbaren Anwartschaft sei dem Kläger laut Auskunft d...