Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbandsklage. Anpassungsverpflichtung. Ersatz Vereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Die Verpflichtung nach § 55 TVK, die Bezüge von Orchestermusikern „sinngemäß” den Veränderungen der BAT-Vergütungen anzupassen, rechtfertigt es nicht, den Abschluß eines Anpassungstarifvertrags vom Abschluß weiterer nicht auf die Vergütungen bezogener Vereinbarungen abhängig zu machen.
Normenkette
TVK § 55; TVG § 9
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 07.03.1995; Aktenzeichen 17 Ca 6896/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.1995 – 17 Ca 6896/94 – auf den Hilfsantrag der Klägerin festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen der TVK-Musiker den Veränderungen bei den Grundvergütungen der unter den Bundesangestelltentarif fallenden Angestellten des Bundes durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen, ohne dies vom Abschluß weiterer tariflichen Ersatzvereinbarungen abhängig zu machen, wenn die Veränderung der Grundvergütungen des BAT dort nur im Zusammenhang mit dem Abschluß von tariflichen Ersatzvereinbarungen erfolgt.
Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Hauptantrages zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auslegung des zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK), § 55.
Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„Werden die Grundvergütungen der unter den Bundesangestellten-Tarifvertrag fallenden Angestellten des Bundes rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Grundvergütungen und Tätigkeitszulagen der Musiker diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.”
Nach § 57 a Abs. 1 lit. 1) TVK gilt § 55 für die neuen Bundesländer mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag fallenden Angestellten des Bundes die Grundvergütungen der unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost fallenden Angestellten des Bundes treten. Die Tarifparteien hatten bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Klage insgesamt 20 Durchführungstarifverträge zu § 55 TVK abgeschlossen, die sich regelmäßig nach den Abschlüssen im BAT-Bereich richteten, im Beitrittsgebiet waren es insgesamt vier Durchführungstarifverträge. Hierbei wurde jeweils die lineare Gehaltsanhebung mit demselben Prozentsatz und derselben Laufdauer übernommen, zuletzt im 20. Tarifvertrag vom 15. Februar 1993 zur Durchführung des § 55 TVK und im 4. Tarifvertrag vom 15. Juni 1993 zur Durchführung des § 55 TVK im Beitrittsgebiet (Bl. 35 ff GA). Die Durchführungstarifverträge enthielten stets ausschließlich Vergütungsvorschriften und keine Bestimmungen über andere Arbeitsbedingungen. Lediglich bei im öffentlichen Dienst nach Vergütungsgruppen differenzierenden Vereinbarungen mit unterschiedlichen Prozentsätzen und unterschiedlichen Zeitpunkten des Inkrafttretens wurde zwischen den Tarifparteien über die sinngemäße Übertragung dieser Differenzierungen auf den Orchesterbereich verhandelt.
Durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 29 zum BAT wurden für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 25. April 1994 im BAT-Bereich für die Zeit ab Januar 1994 Tariferhöhungen von linear 2 % vereinbart, dabei wurde in § 2 des Vergütungstarifvertrags u.a. geregelt, daß für die niedrigeren Vergütungsgruppen (u.a. X – Vc BAT) die bisherigen Vergütungen bis Juni 1994, für die höheren Vergütungsgruppen (ab Vb) bis August 1994 gezahlt werden. Im BAT-Bereich wurde unter dem gleichen Datum am 25. April 1994 der 69. Tarifvertrag zur Änderung des Bundesangestellten-Tarifvertrages im BAT-Bereich abgeschlossen, der u.a. in § 1 Ziffer 2 vorsieht, daß in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT die Worte „acht Wochen” durch die Worte „26 Wochen” ersetzt werden, ferner enthält dieser Änderungstarifvertrag u.a. Neuregelungen zu Teilzeitbeschäftigung und Krankenbezügen. Am 27.04.1994 erhielt der Geschäftsführer der klagenden Gewerkschaft vom Direktor des Beklagten in Köln den ausformulierten 21. Tarifvertrag zur Durchführung des § 55 TVK und den ausformulierten 5. Tarifvertrag zur Durchführung des § 55 TVK im Beitrittsgebiet ausgehändigt. Beide Tarifverträge trugen das Datum vom 10.05.1994, waren aber noch nicht unterschrieben. Der geschäftsführende Direktor des Beklagten bemerkte bei der Übergabe, daß gleichzeitig der Ausgleichszeitraum in § 15 Abs. 2 TVK bei Kulturorchestern von acht und bei Konzertorchestern von 12 Kalenderwochen auf jeweils 26 Kalenderwochen durch tarifliche Vereinbarung auszudehnen ist. Die Klägerin übersandte mit Datum vom 13. Juni 1994 den von ihr unterschriebenen, auf den 10. Mai 1994 datierten 21. Tarifvertrag zur Durchführung von § 55 TVK sowie den 5. Tarifvertrag zur Durchführung des § 55 TVK im Beitrittsgebiet mit ...