Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Rückfall des Betriebes
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsveräußerer tritt nicht über § 613 a BGB in die vom Erwerber geschlossenen Arbeitsverträge ein, wenn der Betrieb infolge Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäfts an ihn „zurückfällt”, bevor die Einnahme der tatsächlichen Leitungsmacht durch den Erwerber abgeschlossen war.
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 16.01.2001; Aktenzeichen 16 Ca 5476/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 16 Ca 5476/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien – nämlich der am 24.04.1943 geborene Beklagte, der ein Unternehmen für Hochfrequenztechnik mit bis zu 10 Mitarbeitern betreibt und der am 09.04.1962 geborene Kläger, der von ihm ab dem 16.12.1998 als „Büroleiter” für 3.800,– DM monatlich beschäftigt wurde – streiten darüber, ob der Beklagte Partner eines (weiteren) Arbeitsvertrags geworden ist, den der Kläger unter dem 01.03.1999 mit der am 17.04.1960 geborenen Zeugin von S. geschlossen haben will, wonach er als „Geschäftsführer” für eine von dieser geführten Firma … gegen ein monatliches Gehalt von 21.000,– DM tätig werden sollte. Der Zeugin hatte der Beklagte unter dem 30.10.1998 eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin mit einem monatlichen Entgelt von 30.000,– DM angeboten (Bl. 29) und ihr sein Unternehmen unter dem 28.02.1999 auf Leibrentenbasis verkauft (Bl. 14 ff.). Dabei leitete ihn die Erwartung, mit der Zeugin eine dauerhafte Beziehung zu begründen – ebenso wie bei dem mit ihr schon unter dem 25.02.1999 geschlossenen Erbvertrag wie bei dem Vertrag, mit dem er ihr unter dem 19.03.1999 sein Hausgrundstück verkaufte. Diese Verträge hat der Beklagte, der am 22.03.1999 einen Suizidversuch unternahm, dessentwegen er bis zum 21.04.1999 stationär behandelt wurde, unter dem 14.04.1999 angefochten. Die Verträge sind inzwischen vom Landgericht Köln mit Urteil vom 20.12.2000 rechtskräftig als nichtig erkannt worden (Bl. 223 ff.). Weil er erfahren habe, daß der Kläger auf einer Betriebsfeier am 05.03.1999 geäußert habe, er werde ihn, den Beklagten, „fertig machen”, ihn aus dem Betrieb drängen und ihn von einem nahe gelegenen Hochstand aus „abknallen”, kündigte der Beklagte unter dem 10.05.1999 das Arbeitsverhältnis mit seiner Firma fristlos, weshalb der Kläger unter dem 01.06.1999 Klage erhob, ohne den Geschäftsführervertrag zu erwähnen (Arbeitsgericht Köln – 2 Ca 4409/99 = LAG Köln – 13 Sa 53/00). In jenem Verfahren haben sich die Parteien am 27.11.2001 widerruflich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.06.1999 verglichen. Mit Schreiben vom 18.04.2000 (Bl. 33) berief sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf den mit der Zeugin von S. geschlossenen Geschäftsführervertrag und vertrat die Ansicht, der Beklagte sei in diesen Vertrag, der von der Kündigung nicht betroffen sei, eingetreten. Daraufhin kündigte der Beklagte, der behauptet, von dem Geschäftsführervertrag bis dahin nichts gewußt zu haben, unter dem 11.05.2000 durch seinen anwaltlichen Vertreter vorsorglich den „behaupteten” Geschäftsführervertrag fristlos, hilfsweise ordentlich. Gegen diese Kündigung richtet der Kläger die vorliegende, am 30.06.2000 eingegangene Klage, mit der er zugleich Verzugslohn für die Monate Mai 1999 bis April 2000 in Höhe von insgesamt 252.000,– DM sowie Beschäftigung nach dem Geschäftsführervertrag fordert.
Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klageziele weiter und behauptet, der mit der Zeugin von Slawinski-Langkau abgeschlossene Geschäftsführervertrag habe sich nicht auf die von der Zeugin geführten gastronomischen Betriebe bezogen, sondern auf den vom Beklagten gekauften technischen Betrieb. Dieser sei auf den Beklagten zurückgefallen, weil es unstreitig „zur Übernahme des Betriebes durch die Zeugin von S. nicht gekommen” sei. Der Geschäftsführervertrag vom 01.03.1999 sei nach dem Unternehmenskaufvertrag geschlossen worden, auch wenn der Rechtsberater der Zeugin von S. … an diese noch unter dem 02.03.1999 einen „Entwurf des Geschäftsführervertrages” übersandt habe (Bl. 59).
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und bestreitet die Echtheit des Geschäftsführervertrages; es bestehe der Verdacht einer Fälschung oder Rückdatierung, weshalb er im Original vorgelegt werden müsse. Die tatsächliche Betriebsinhaberschaft habe die Zeugin von S. nie erworben. Die Kündigungen seien durch Verfehlungen des Klägers gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet.
Sie könnte nur begründet sein, wenn der Kläger unter dem 01.03.1999 mit der Zeugin von S. den angeblichen Geschäftsführervertrag geschlossen hätte. Das kann der Entscheidung jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Denn der Beklagte hat die Echtheit die...