Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Drittmittelforschung. Forschungstätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Bereich der Drittmittelforschung
Normenkette
HRG a.F. § 57b Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 12.10.2006; Aktenzeichen 3 Ca 222/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.10.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 3 Ca 222/06 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Hochschulbereich.
Der Kläger war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 01.01.2001 bei der Universität B. des beklagten Landes als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt, zuletzt aufgrund des Vertrages vom 06.12.2004 (Kopie Bl. 9 d. A.) mit einer Vergütung nach VG II a BAT. § 1 des Vertrages lautet auszugsweise wie folgt:
„Herr Dr. R. wird vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 bei dem F. J. D. Institut zur Erforschung der Spätantike als wissenschaftlicher Angestellter im Sinne des § 59 (1) Hochschulgesetz (HG) in Verbindung mit den §§ 57 b ff. HRG eingestellt. Dem Angestellten obliegen Dienstleistungen gem. § 59 Abs. 1 HG ohne Lehrverpflichtung. Der sachliche Grund für die Befristung ergibt sich aus dem als Anlage beigehefteten Schreiben vom 25.11.2004, wonach Aufgaben im Rahmen von Mitteln Dritter erledigt werden (§ 57 b Abs. 2 Ziffer 4 des Hochschulrahmengesetzes). Der Inhalt des angehefteten Schreibens vom 25.11.2004 ist bekannt und Bestandteil dieses Vertrages.”
In dem angehefteten Schreiben vom 25.11.2004 (Kopie Bl. 10 d. A.) heißt es u. a.:
„Das Arbeitsverhältnis ist bis zum o. a. Zeitraum zu befristen, weil folgende im Rahmen von Mitteln Dritter bzw. Forschungsförderungs-/-auftragsmitteln des Landes NW finanzierte wissenschaftliche Aufgaben erledigt werden (Kurzform):
In sich geschlossene Teilaufgaben im Rahmen von Mitteln Dritter (§ 57 b 2,4) wissenschaftliche Bearbeitung und Redaktion der Faszikel 164 – 167 des Reallexikons für Antike und Christentum.”
Das F. J. D. Institut (FJDI) ist eine Einrichtung der Universität B., die überwiegend von der Akademie der Wissenschaften Nordrhein-Westfalen finanziert wird und als Hauptaufgabe die Abwicklung des Projekts „Erstellung eines Reallexikons für Antike und Christentum (RAC)” nach den jeweiligen Regeln und Planungen der Akademie hat. Über die Anbindung dieses Projekts und damit auch des FJDI an die Universität B. wurde am 27.11.1975 eine Vereinbarung getroffen (Kopie Bl. 61 ff. d. A.). Danach werden lediglich der Direktor des Instituts und eine wissenschaftliche Hilfskraft sowie die erforderlichen Räume von der Universität B. gestellt und finanziert. Alle anderen Personalstellen werden und wurden bisher von der Akademie durch Jahr für Jahr befristet bewilligte Mittel finanziert.
Die Tätigkeit des Klägers im FJDI umfasste neben der Redaktion des Lexikons die Erledigung der Korrespondenz sowie die Erstellung von Übersetzungen, Exposés und inhaltlichen Vorschlägen. Mit einem Anteil von ca. 1/5 der Arbeitszeit war er außerdem für die EDV des Instituts verantwortlich. Auch die seit den 1960er Jahren im Institut bestehende Kunst- und Studiensammlung gehörte zu seinem Aufgabengebiet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Aufgabenbeschreibung in dem Zwischenzeugnis vom 05.10.2004 (Kopie Bl. 19 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG a. F. hätten nicht vorgelegen, weil seine Beschäftigung im FJDI nicht von zweckgebundenen Drittmitteln abhängig gewesen sei und er auch nicht entsprechend dem Befristungsgrund, sondern weitgehend mit forschungsfremden Aufgaben beschäftigt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 06.12.2004 am 31.12.2005 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die bei dem Projekt „RAC” gegebene langfristige Perspektive sei bei einer Projektförderung aus Drittmitteln zwar nicht ganz üblich, trotzdem handele es sich um ein befristetes Drittmittelprojekt, bei dem der Kläger zweckentsprechend eingesetzt worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.10.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung sei nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG in der Fassung vom 19.01.1999 zulässig gewesen, weil der Kläger aus Drittmitteln vergütet und auch zweckentsprechend beschäftigt worden sei. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 241 ff. d. A. verwiesen.
Gegen das ihm am 26.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.2006 Berufung eingelegt und diese am 20.12.2006 begründet. Er trägt verti...