Entscheidungsstichwort (Thema)
Bonuszahlung
Leitsatz (amtlich)
Das ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Kalenderjahresende als Anspruchsvoraussetzung stellt keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 28.08.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1254/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2009 – 1 Ca 1254/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine anteilige Bonuszahlung an den Kläger, der zur Jahresmitte des Jahres 2008 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist.
Nach einer früheren Beschäftigung bei der Beklagten war der Kläger nach Unterbrechung dieser Beschäftigung wieder seit dem 01.04.1999 als Berater für die Beklagte tätig. § 3 Nr. 2 des Anstellungsvertrages vom 12.01.1999 (Bl. 7 ff. d. A.) sieht hinsichtlich des Entgelts vor, dass ein Jahreszielgehalt bei 100%iger Erreichung der jährlichen Vorgabe festgelegt wird. Zwischen 10 und 20 % des Jahreszielgehaltes werden nach Wahl des Mitarbeiters nach der jeweils gültigen Gehalts- und Bonusregelung ausgezahlt. Das regelmäßige Bruttogehalt errechnet sich aus der Differenz des Jahreszielgehaltes und des variablen Anteils. In Umsetzung dieser Vereinbarung wurden jährlich Gehalts- und Bonusvereinbarungen abgeschlossen.
Für das Jahr 2007 erhielt der Kläger aufgrund seiner Wahl eines niedrigen Risikoanteils von 4.800,00 EUR und einer Zielerreichungsquote von 160,43 % bezogen auf den erreichten Umsatz einen Bonus in einer Gesamthöhe von 16.403,00 EUR (Abrechnung vom 22.01.2008, Bl. 17 d. A.).
Für das Jahr 2008 trafen die Parteien eine Gehalts- und Bonusvereinbarung (Bl. 10 d. A.), in der der Kläger einen Risikoanteil von 15 % = 8.250,00 EUR wählte und eine Umsatzzielvereinbarung von 120.000,00 EUR getroffen wurde.
In dieser Gehalts- und Bonusvereinbarung war in Ziffer 5 Satz 1 zugleich festgelegt, dass Voraussetzung für die Gewährung einer Bonuszahlung ist, dass der bestehende Anstellungsvertrag bis zum 31.12.2008 (einschließlich) nicht vom Arbeitnehmer gekündigt werde. Erfolge die Kündigung hingegen durch den Arbeitgeber, so werde eine entsprechende zeitbezogene Abrechnung erstellt (Ziffer 5 Satz 2 der Gehalts- und Bonusvereinbarung für das Jahr 2008, Bl. 10 d. A.).
Mit Schreiben vom 28.03.2008 (Bl. 11 d. A.) kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis unter Beachtung der einzelvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres (§ 2 des Arbeitsvertrages, Bl. 7 d. A.) zum 30.06.2008.
Ausgehend von dem im ersten Halbjahr 2008 erreichten Umsatz in Höhe von 75.599,00 EUR verlangt der Kläger mit der Klage eine zeitanteilige Bonuszahlung. Dazu macht der Kläger geltend, die vereinbarte Stichtagregelung halte den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2007 – 10 AZR 825/06 – nicht stand. Die streitige Klausel lasse dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr zu beenden, ohne einen zeitanteiligen Bonusanspruch zu verlieren. Hinsichtlich der Berechnung sei der Halbjahresumsatz auf den Jahresumsatz umzurechnen. Daraus ergebe sich eine Zielerreichungsquote von 128,12 % und ein Bonus in Höhe von 8.764,80 EUR.
Durch Urteil vom 28.08.2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Gehalts- und Bonusvereinbarung der Parteien vom 08.02.2008 einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalte. Eine übermäßig lange Bindungswirkung entstehe durch die Gehalts- und Bonusvereinbarung nicht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung einlegen und begründen lassen.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, Gehalts- und Bonusvereinbarung halte der Inhaltskontrolle nicht stand. Denn es handele sich um eine Umsatzzielvereinbarung, bezogen auf den konkret vom Kläger zu erzielenden Umsatz. Grundlage dieser Zielvereinbarung sei also ein einziges „hartes” Ziel, dessen Erreichung allein an der vom Kläger konkret erbrachten Arbeitsleistung bemessen werde. Der streitgegenständliche Anteil am Jahreszielgehalt des Klägers sei mithin rein arbeitsleistungsbezogen. Es sei insoweit von Sonderzahlungen im klassischen Sinne abzugrenzen. Demzufolge könne die im erstinstanzlichen Urteil herangezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2009 – 10 AZR 443/08 – hier nicht angewandt werden. Es sei eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, das dem Kläger dieser rein arbeitsleistungsbezogene Bonus für das Jahr 2008 durch sein Ausscheiden zum 30.06.2008 entzogen werde. Die Klausel in der Gehalts- und Bonusvereinbarung sei schließlich auch nicht gemäß der so genannten Blue-Pencil-Methode teilbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.0...