Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahres Sonderzuwendung. Zuwendungs-TV. Evangelische Kirche. BAT-KF. öffentlicher Dienst. Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der vor Ablauf der Wartezeit zu einer Evangelischen Kirchengemeinde im Rheinland wechselt, muß die vom Vor-Arbeitgeber erhaltene Jahressonderzuwendung dann nicht zurückzahlen, wenn die Evangelische Kirchengemeinde auf sein Arbeitsverhältnis wie auf das aller ihrer Angestellten den BAT-KF anwendet und dies auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte BAT-Anwendungsordnung zurückgeht, die die Anwendung des BAT vorschreibt. In diesem Fall ist der BAT-KF als BAT-Vertragsrecht und damit als Tarifvertrag anzusehen. Die Evangelische Kirchengemeinde gilt dann als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den „BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet” (Protokollnotiz Nr. 2 b zu § 1 des Zuwendungs-TV).
Normenkette
Zuwendungs-TV § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5; Zuwendungs-TV Protokollnotizen Nr. 2 b; BAT-KF
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen 2 Ca 1312/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18.01.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 2 Ca 1312/94 – abgeändert:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 1.836,67 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Jahressonderzuwendung.
Es klagt die Stadt N. als ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten, den sie ab 01.09.1993 als diplomierten Sozialarbeiter eingestellte hatte. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des BAT samt seinen ergänzenden Tarifverträgen, mithin auch die Anwendung des „Tarifvertrags über eine Zuwendung für Angestellte” (Zuwendungs-TV).
Zusammen mit der laufenden Vergütung für November 1993 erhielt der Kläger die Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV. Mit Schreiben vom 03.01.1994 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.01.1994. Ab 01.02.1994 begründete er ein Arbeitsverhältnis mit der Evangelischen Kirchengemeinde K. K. Nach dem mit ihr geschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 32 f.) sollte anwendbar sein „die Ordnung über die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-Anwendungsordnung – BAT-AO) vom 26. Juni 1986 in der jeweils geltenden Fassung.” Die BAT-Anwendungsordnung beruht auf Beschlüssen einer arbeitsrechtlichen Kommission, die die Evangelische Kirche zur Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts gebildet hat und deren Beschlüsse nach dem Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) verbindlich sind. Laut § 1 der BAT-Anwendungsordnung (Bl. 34 ff.) ist im Bereich u.a. der Evangelischen Kirche im Rheinland der BAT anzuwenden, „soweit nicht durch das kirchliche Recht (…) etwasanderes bestimmt ist.” Die „besonderen kirchlichen Bestimmungen” enthält § 2 der BAT-Anwendungsordnung in den Ziffern 1 bis 32 a (Bl. 35 ff.); laut Zf. 33 (Bl. 45) werden die Anlagen 1 a und 1 b zum BAT nicht angewendet, an ihre Stelle soll der „Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF” (BAT-Kirchliche Fassung) treten. Die Ziffern 34 ff. von § 2 der BAT-Anwendungsordnung enthalten Abweichungen zu den Sonderregelungen (SR) zum BAT. § 3 der BAT-Anwendungsordnung bestimmt: „Aus den §§ 1 und 2 ergibt sich der Wortlaut des BAT-KF in der als Anhang beigefugten Fassung. Die für den kirchlichen Bereich nicht zutreffenden Teile des BAT sind durch Punkte (…) gekennzeichnet.”
Vorliegend fordert die Klägerin die an den Beklagten gezahlte Jahressonderzuwendung zurück unter Berufung auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 des Zuwendungs-TV. Danach muß der Angestellte eine erhaltene Zuwendung zurückzahlen, wenn er bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch ausscheidet. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte könne sich gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch nicht auf § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV berufen, wonach der Angestellte von der Rückzahlung befreit ist, wenn er „imunmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis (…) von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (…) übernommen wird.” Denn die Evangelische Kirchengemeinde K.-K. gehöre nicht zum öffentlichen Dienst im Sinne des Tarifvertrags. Auf sie treffe nämlich nicht die Begriffsdefinition zu, die in den Protokollnotizen zu § 1 Zuwendungs-TV gegeben werde. Nach der Protokollnotiz Nr. 2 a.a.O. ist öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 eine Beschäftigung u.a. „bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.” Der von der Evangelischen Kirchengemeinde K. K. angewendete BAT-KF sei aber überhaupt kein Tarifvertrag.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.836,67 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.02.1994 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klagea...