Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufungsverfahren. Bindung an Zurückverweisungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Beruht eine Tatsachenfeststellung des BAG erkennbar und offensichtlich auf einer rechtlichen Beurteilung, an die das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden ist, dann ist für das weitere Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen (Inhalt einer Vereinbarung nach Ausübung der Billigkeitskontrolle).
Normenkette
ZPO § 565 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 6 Ca 806/90) |
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, über den rechtskräftig erkannten Teilbetrag von DM 6.160,88 netto nebst Zinsen (Revisionsurteil vom 16.3.94 – 5 AZR 339/92 –) hinaus an den Kläger noch DM 703,83 netto nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.90 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird, soweit von der Aufhebung des Berufungsurteils vom 25.6.1992 betroffen, ebenfalls zurückgewiesen.
4. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/36 und der Beklagten zu 35/36 auferlegt.
Gründe
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen; wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das in dieser Sache ergangene Revisionsurteil des BAG vom 16.3.1994 (5 AZR 339/92, Urteilsausfertigung Bl. 411–434, veröffentlicht in AP Nr. 18 zu § 611 BGB – Ausbildungsbeihilfe –), auf das Berufungsurteil der Kammer vom 25.6.1992 (Bl. 351–382 d.A.) und auf die nach der Zurückverweisung gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 17.10.1994 (Beklagte) sowie vom 3.11.1994 (Kläger) verwiesen.
Das Revisionsgericht hat das Berufungsurteil vom 25.6.1992 insoweit aufgehoben, als es der Klage in Höhe von DM 3.333,33 nebst Zinsen stattgegeben und über die Kosten entschieden hat, und es hat in dem Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Während der Kläger nunmehr beantragt, es auch insoweit bei der Entscheidung vom 25.6.1992 zu belassen, bittet die Beklagte nunmehr noch, in Höhe des Betrages von DM 3.333,33 nebst Zinsen es bei der erstinstanzlichen Klageabweisung zu belassen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nunmehr in dem Umfang eines Teilbetrages von DM 2.629,50 erfolglos; in Höhe des weiteren Teilbetrages von DM 703,83 netto bleibt es jedoch bei dem Ergebnis des Berufungsurteils vom 25.6.1992.
Der seitens der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch, über den das Gericht nunmehr noch zu befinden hat, ist in Höhe von DM 2.629,50 begründet; im übrigen jedoch unbegründet.
Der Kläger ist verpflichtet, in Höhe des genannten Aufrechnungsbetrages Ausbildungskosten, die für den Erwerb der Musterberechtigung als Flugkapitän (Kapitänsausbildung) tatsächlich entstanden und nicht entsprechende weiteren Dauer des Arbeitsverhältnisses durch die Erfüllung der Bleibeverpflichtung des Klägers ausgeglichen sind zurückzuzahlen.
Das Berufungsgericht geht nunmehr in tatsächlicher Hinsicht von einem Sachverhalt aus, den das BAG (S. 40 der Urteilsausfertigung) wie folgt festgestellt hat:
„Die Zusatzvereinbarung vom 3.2.1989 gilt also mit der Maßgabe, daß die Ausbildungskosten von (höchstens) DM 20.000,– in 12 Monatsraten, beginnend mit dem erfolgreichen Abschluß der Kapitänsausbildung, abzutragen sind, und bei Ausscheiden infolge eigener Kündigung oder eigenem Verschulden der Restbetrag vom Piloten zu erstatten ist.”
Folgende Bedenken des Gerichts gegen diese Tatsachenfeststellung des BAG müssen ungeprüft dahinstehen: Eine Willensübereinstimmung der Parteien mit diesem Inhalt hat es historisch gesehen nie gegeben, und die (nach Feststellung des BAG auf 12 Monate begrenzte Bleibepflicht des Klägers gemäß der schriftlichen Zusatzvereinbarung sollte ausdrücklich bereits mit dem 15.3.1989 beginnen, wäre mithin beim Ausscheiden am 31.3.1990 bereits erfüllt gewesen. Das Berufungsgericht ist an die anscheinend auf § 139 BGB und die zur Anpassung der Bindungsdauer ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gestützte rechtliche Beurteilung, die offensichtlich der Zurückweisung zugrunde liegt, gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO). Unstreitig hat der Kläger seinen Kapitänsprüfungsflug am 15.5.1989 absolviert, so daß sich ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 2/12 von DM 20.000,–, mithin DM 3.333,33 ergeben könnte. Die einverständliche schriftliche Festlegung des Rückzahlungsbetrages auf DM 20.000,– entbindet indes die Beklagte nicht von der sie treffenden Darlegungslast, soweit der Kläger die Richtigkeit der Festsetzung bestreitet. Die Beklagte hat substantiiert vorzutragen, wie sich die Rückforderungssumme im einzelnen zusammensetzt (BAG, S. 41 der Urteilsausfertigung vom 16.3.1994). Soweit die Beklagte jedoch zur Substantiierung ausreichende Tatsachen vorträgt, hat der Kläger sich hierzu gemäß § 138 Abs. 2 ZPO im einzelnen zu erklären. Die Möglichkeit einer bloßen Erklärung mit Nichtwissen ist an die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO gebunden. Gemessen an diesen Anforderunge...