Leitsatz (amtlich)
Die Kürzung des Weihnachtsgeldes für Betriebsrentner durch die genannte Bestimmung auf 50 % ist rechtswirksam.
Normenkette
Betriebsvereinbarung beim TÜV Rheinland zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung vom04.06.1993, § 5 Abs. 1 (Weihnachtsgeld für Betriebsrentner).
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 11.07.1996; Aktenzeichen 13 Ca 4051/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.1996 – 13 Ca 4051/94 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte (e.V.) betreibt technische Überwachung durch angestellte Sachverständige. Er unterliegt einer Rechtsverordnung der Landesregierung (NW) über die Organisation der technischen Überwachung vom 02.12.1959 (GV. NW. S. 174). Dort ist in § 6 Abs. 6 bestimmt, daß er den bei ihm angestellten Sachverständigen eine den Bezügen der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren hat (in der Fassung vom 01.08.1961, GV. NW. S. 602). Eine Entsprechende Bestimmung befindet sich in der Satzung des Beklagten (§ 10).
Der Kläger, geboren am 19.08.1930, ist ab 01.07.1971 angestellter Sachverständiger beim Beklagten gewesen, zuletzt gegen Vergütung in Höhe der Landesbeamtenbesoldungsgruppe A 14 Dienstaltersstufe 15. Er hatte dort eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erworben nach einschlägigen Betriebsvereinbarungen beim Beklagten von 1959, 1964, 1968, 1976 und 1981 (Blatt 38 ff d.A.). Die Betriebsvereinbarung von 1976 sah unter Nr. 12 Satz 1 vor, daß die Versorgungsempfänger ein Weihnachtsgeld in Höhe ihrer Bruttoversorgungsbezüge des Monats November erhalten (Blatt 61 d.A.).
Unter dem 27.04.1992 hat der Beklagte die Betriebsvereinbarungen gekündigt (Blatt 73 d.A.). Unter dem 04.06.1993 wurde per 01.07.1993 mit dem Gesamtbetriebsrat eine neue Betriebsvereinbarung zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung geschlossen (Blatt 75 ff d.A.). Diese bestimmt unter § 5 Abs. 1, daß die Versorgungsempfänger ein Weihnachtsgeld in Höhe von 50 % ihrer Bruttoversorgungsbezüge des Monats November erhalten (Blatt 78 d.A.).
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die neue Vereinbarung enthalte noch weitere materielle Verschlechterungen. Er sei jedoch der Auffassung, daß für seine Altersversorgung unverändert die früheren Betriebsvereinbarungen maßgebend seien.
Am 31.08.1995 ist der Kläger in den Ruhestand getreten. Er erhält seitdem vom Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von 2.215,44 DM monatlich und eine Gesamtversorgung von 5.424,93 DM monatlich.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte dem Kläger Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren hat nach Maßgabe der folgenden Betriebsvereinbarungen:
Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung beim T Köln vom 18. Dezember 1959;
Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung beim T vom 25. August 1964;
Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung des T vom 25. August 1996/vom 24. Juli 1968;
Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung vom 25. Juni 1976;
Änderungsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung über die Altersversorgung vom 25. Juni 1976/vom 6. Januar 1981;
Ergänzungsvereinbarung zu den Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung vom 6. Januar 1981;
Vereinbarung zur Änderung und Ergänzung der Betriebsvereinbarung Altersversorgung in der am 1. Juni 1976 gültigen Fassung sowie der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung in den am 1. April 1981 geltenden Fassungen vom 14. September 1983.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Bei der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung seien die Betriebspartner aufgrund von detaillierten versicherungs-mathematischen Berechnungen des Büros Prof. Dr. H davon ausgegangen, daß ausschließlich durch die Rentenreform 1992 auf den Beklagten bis zum Jahre 2001 eine Mehrbelastung von circa 60 Millionen Mark zugekommen wäre, und zwar aufgrund von höheren Pensionsrückstellungen und höheren Versorgungszahlungen. Diese Mehrbelastung auszugleichen, hätten sich die Betriebspartner bemüht. Dabei seien sie sich bewußt gewesen, daß auch noch nach dem Jahre 2001 Zusatzbelastungen aus dem Rentenreformgesetz 1992 auf den Beklagten zukommen. Es seien Änderungen im Bereich der Anrechnung der Sozialversicherungsrente vorgenommen worden, die Ersparnisse von circa 23 Millionen auf zehn Jahre ergäben. Die restliche Einsparung beziehe sich auf das Weihnachtsgeld und mache insgesamt 37 Millionen aus. Hier seien die Betriebspartner der Auffassung gewesen, daß das Weihnachtsgeld nicht zu den üblichen monatlichen Einkünfte gehöre und damit nicht zur Bestreitung der regelmäßigen Ausgaben diene. Die Betriebspartner seien der Auffassung, daß die Gesamtregelung billig und gerecht sei, und seien aus diesem Gru...