Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweis auf beamtenrechtliche Besoldungsgruppe im Arbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Erfolgt in einem Arbeitsvertrag die Entgeltfestsetzung durch Bezugnahme auf eine beamtenrechtliche Besoldungsgruppe, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dabei nicht nur an die Berechnungsmodalitäten gedacht ist, die bei der ersten Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden sollen, sondern die Rechtsstellung des Arbeitnehmers – jedenfalls was die Höhe der Vergütung angeht – der eines Beamten angepaßt werden soll.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 6/11 Ca 6325/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 6/11 Ca 6325/96 – teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von DM 234,60 abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des vom Beklagten geschuldeten Gehalts und die Frage, ob Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in dem bis Ende 1995 gewährten Umfang zu zahlen sind.
Der Kläger ist seit dem 01.01.1968 als Diplom-Ingenieur bei dem Beklagten beschäftigt und als amtlich anerkannter Sachverständiger tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 16./19.09.1967 ist unter anderem folgendes bestimmt:
3. Für die Dauer der Ausbildungszeit erhält der Mitarbeiter eine monatliche Pauschalvergütung von
DM 1.275,–.
Nach Ablauf der Ausbildungszeit erfolgt eine Einstufung in die Gruppe LBO A 9/6. Danach setzt sich das monatliche Entgelt zusammen aus
Grundvergütung |
835,–DM |
Ortszuschlag |
305,–DM |
Kinderzuschlag |
100,–DM |
Ausgleichszulage |
DM |
Soziale Arbeitnehmeranteile |
106,45 DM |
Gesamt |
1.346,45 DM |
5. Neben den unter Ziffer 3 genannten Vergütungen erhält der Mitarbeiter ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen.
9. Alle weiteren Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften des T.
Mit Schreiben vom 10.10.1986 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 01.10.1986 in die Vergütungsgruppe LBO A 15 eingruppiert werde.
Der Beklagte hat mit dem Gesamtbetriebsrat in sich jeweils ablösenden Betriebsvereinbarungen vom 30.06.1965, 21.02.1967, 09.03.1972 mit Änderungsvereinbarungen von 1974, 1975, 1976 und mit Betriebsvereinbarung vom 01.04.1981 Gehaltsregelungen vereinbart. Die Betriebsvereinbarung vom 21.02.1967, die im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers galt, sieht in Nr. 2 unter anderem folgendes vor:
- Die Gehaltsbemessung erfolgt für alle selbstständig tätigen technischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie für Verwaltungsangestellte in gehobener Position in Anlehnung an die Besoldungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBO) und für alle übrigen Mitarbeiter in Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
- Die Gehaltseinstufung der Mitarbeiter ist abhängig von ihrer Vorbildung und ihrer Tätigkeit sowie ihrer Bewährung beim T und richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Gehaltsgruppen gemäß der Anlage zur Betriebsvereinbarung.
Im übrigen ist in Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, daß der Beklagte bei den pflichtversicherten Mitarbeitern auch die Arbeitnehmeranteile übernimmt.
In den nachfolgenden Betriebsvereinbarungen von 1972 und 1981 ist bestimmt, daß die Gehaltsbemessung in Anlehnung an die LBO für NRW erfolgen solle. Die Betriebsvereinbarungen haben nach ihrem weiteren Inhalt Entgeltbestandteile geregelt und darüber hinaus Tätigkeitsmerkmale aufgestellt und festgelegt, nach welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit der Mitarbeiter jeweils zu vergüten ist. Auf den Inhalt im einzelnen wird Bezug genommen.
Bis Ende 1995 wurden die Entgelte (Grundgehalt und Ortszuschlag) des Klägers und der übrigen Mitarbeiter jeweils um dieselben Prozentsätze erhöht wie die Bezüge der Landesbeamten. Die jeweils anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wurden ungekürzt als Gehaltsbestandteile vergütet.
Erstmals seit 1996 verweigert der Beklagte eine entsprechende Anpassung der Gehälter und die ungeschmälerte Zahlung der Arbeitnehmeranteile. Er beruft sich insoweit auf eine am 01.10.1995 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung „Lohn und Gehalt vom 13.12.1995”, nach der nicht mehr auf die LBO NRW hingewiesen wird, sondern die Gehaltsbemessung gemäß der Tabelle nach Anlage 1 erfolgen soll und für die Zuordnung zu den einzelnen Gehaltsgruppen die Festlegungen gemäß Anlage 2 maßgebend sein sollen. Statt der vollen Erstattung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung soll eine Sozialzulage in Höhe von 1/12 des 1995 gezahlten Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung gezahlt werden. Die Erhöhung der Dienstaltersstufen soll eingeschränkt werden und später ganz entfallen. Auf den Inhalt im einzelnen wird Bezug genommen.
Der Kläger, der dies nicht für richtig hält, begehrt die...