Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweis auf beamtenrechtliche Besoldungsgruppe im Arbeitsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Erfolgt in einem Arbeitsvertrag die Entgeltfestsetzung durch Bezugnahme auf eine beamtenrechtliche Besoldungsgruppe, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dabei nicht nur an die Berechnungsmodalitäten gedacht ist, die bei der ersten Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden sollen, sondern die Rechtsstellung des Arbeitnehmers – jedenfalls was die Höhe der Vergütung angeht – der eines Beamten angepaßt werden soll.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 09.04.1997; Aktenzeichen 3 Ca 5561/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 3 Ca 5561/96 – vom 09.04.1997 teilweise abgeändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, das dem Kläger nach Besoldungsgruppe A 13 gewährte Grundgehalt sowie den dazu gehörenden Ortszuschlag um den Vomhundertsatz anzupassen, um den das Grundgehalt sowie der Ortszuschlag eines Landesbeamten NW der Besoldungsgruppe A 13 LBO angepaßt werden.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des vom Beklagten geschuldeten Gehalts und die Frage, ob Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in dem bis Ende 1995 gewährten Umfang zu zahlen sind.
Der Kläger ist seit dem 01.08.1969 als Diplom-Ingenieur bei dem Beklagten beschäftigt und als amtlich anerkannter Sachverständiger tätig. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 07./10.07.1969 ist unter anderem folgendes bestimmt:
3. Für die seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttoentgelt, das sich wie folgt zusammensetzt:
Für die Dauer der Ausbildungszeit
Ausbildungsgrundgehalt |
DM 838,80 |
Ortszuschlag |
DM 317,– |
Kinderzuschlag |
DM 100,– |
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen |
Sozialversicherung |
DM 123,95 |
Insgesamt |
DM 1.379,75 |
Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildungszeit
Grundgehalt nach der Vergütungsgruppe
LBO A 10/5 |
DM 998,60 |
Ortszuschlag |
DM 317,– |
Kinderzuschlag |
DM 100,– |
Stellenzulage |
DM 62,40 |
Arbeitnehmernateile zur gesetzlichen |
Sozialversicherung |
DM 143,15 |
Insgesamt |
DM 1.621,15 |
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========== |
5. Neben dem unter Ziffer 3 genannten monatlichen Bruttoentgelt erhält der Mitarbeiter ein Weihnachts- und Urlaubsgeld nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen.
9. Für das Arbeitsverhältnis gelten im übrigen die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen des T, soweit ihre Anwendung auf den Mitarbeiter nicht nach Inhalt oder persönlichem Geltungsbereich entfällt.
Mit Schreiben vom 28.06.89 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 01.08.1989 in die Vergütungsgruppe LBO A 13 eingruppiert werde.
Der Beklagte hat mit dem Gesamtbetriebsrat in sich jeweils ablösenden Betriebsvereinbarungen vom 30.06.1965, 21.02.1967, 09.03.1972 mit Änderungsvereinbarungen von 1974, 1975, 1976 und mit Betriebsvereinbarung vom 01.04.1981 Gehaltsregelungen vereinbart. Die Betriebsvereinbarung vom 21.02.1967, die im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers galt, sieht in Nr. 2 unter anderem folgendes vor:
- Die Gehaltsbemessung erfolgt für alle selbstständig tätigen technischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie für Verwaltungsangestellte in gehobener Position in Anlehnung an die Besoldungsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBO) und für alle übrigen Mitarbeiter in Anlehnung an den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT).
- Die Gehaltseinstufung der Mitarbeiter ist abhängig von ihrer Vorbildung und ihrer Tätigkeit sowie ihrer Bewährung beim TÜV Rheinland und richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Gehaltsgruppen gemäß der Anlage zur Betriebsvereinbarung.
Im übrigen ist in Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung vorgesehen, daß der Beklagte bei den pflichtversicherten Mitarbeitern auch die Arbeitnehmeranteile übernimmt.
In den nachfolgenden Betriebsvereinbarungen von 1972 und 1981 ist bestimmt, daß die Gehaltsbemessung in Anlehnung an die LBO für NRW erfolgen solle. Die Betriebsvereinbarungen haben nach ihrem weiteren Inhalt Entgeltbestandteile geregelt und darüber hinaus Tätigkeitsmerkmale aufgestellt und festgelegt, nach welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit der Mitarbeiter jeweils zu vergüten ist. Auf den Inhalt im einzelnen wird Bezug genommen.
Bis Ende 1995 wurden die Entgelte (Grundgehalt und Ortszuschlag) des Klägers und der übrigen Mitarbeiter jeweils um dieselben Prozentsätze erhöht wie die Bezüge der Landesbeamten. Die jeweils anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung wurden ungekürzt als Gehaltsbestandteile vergütet.
Erstmals seit 1996 verweigert der Beklagte eine entsprechende Anpassung der Gehälter und die ungeschmälerte Zahlung der Arbeitnehmeranteile. Er beruft sich insoweit auf eine am 01.10.1995 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung „Lohn und Gehalt vom 13.12.1995”, nach der nicht mehr auf die LBO NRW h...