Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.08.1998; Aktenzeichen 17 Ca 924/97) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 18.08.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 17 Ca 924/97 – abgeändert:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der in der Türkei geborene Kläger hat an der Fachhochschule Köln im Fachbereich Landmaschinentechnik studiert und im April 1979 die Abschlußprüfung abgelegt. Seit September 1979 ist er für das beklagte Land als Lehrer tätig – und zwar zunächst an einer Gewerblichen Berufsschule, wo er Mathematik, Technologie, technisches Zeichnen, Politik und Wirtschaftskunde unterrichtete. Der Tätigkeit lag der Arbeitsvertrag vom 23.10.1979 (Bl. 5) zugrunde, der die Geltung des BAT nebst seinen Ergänzungen, die Einstufung in Vergütungsgruppe IVa BAT sowie die Vereinbarung vorsieht, der Kläger werde „als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis, in der Tätigkeit eines Studienrates (Runderlaß des Kultusministers vom 22.03.78 Ziff. I 4.5 eingestellt”. Mit dem „Runderlaß” war der sog. Nichterfüllererlaß gemeint (Runderlaß des Kultusministers Nordrhein-Westfalens über die „Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen”: Bl. 28 ff.); dieser wurde durch den Runderlaß vom 20.11.1981 abgelöst (Bl. 34 ff.). Die im Arbeitsvertrag zitierte Ziffer 4 des Runderlasses ist für „Lehrer an Gymnasien” vorgesehen; die zitierte Fallgruppe 4.5 sieht die Vergütungsgruppe IVa vor für „Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten …, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen”; „nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe” sieht die Ziffer die Vergütungsgruppe III vor. Aufgrund seines Versetzungsantrags ist der Kläger seit August 1983 an einer Gesamtschule tätig, wo er türkischen Schülern „muttersprachlichen Ergänzungsunterricht” (MEU) erteilt sowie im Fach „Technik/Arbeitslehre” unterrichtet – und zwar überwiegend in den Klassen 7 bis 10. Vorliegend macht er den in Ziffer 4.5 des Runderlasses vorgesehenen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe III geltend.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 09.02.1996 entsprechend der Vergütungsgruppe III BAT zu besolden.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Wechsel des Klägers von der Berufsschule zur Gesamtschule mache den geforderten Bewährungsaufstieg unmöglich.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner Berufung verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter mit der Begründung, den Formulierungen des Arbeitsvertrages („Tätigkeit eines Studienrates” mit Bezugnahme auf die für Lehrer an Gymnasien geltende Ziffer 4.5 des Runderlasses) könne nicht die Absicht zu einer erlaßunabhängigen Eingruppierung und deren Festschreibung entnommen werden, obwohl die Einstellung des Klägers nicht an einem Gymnasium, sondern an einer Berufsschule erfolgen sollte; dies sei vielmehr erlaßgemäß gewesen, weil die für Lehrer an Berufsschulen geltende Ziffer 5 des Runderlasses – von zwei hier nicht einschlägigen Fallgruppen abgesehen – auf die Ziffer 4 („Lehrer an Gymnasien”) verweise, indem sie für Berufsschullehrer feststellt: „Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert.”
Das beklagte Land beantragt,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Durch seine Versetzung sei die Bewährungszeit nicht beendet worden, da eine Änderung seiner Eingruppierung nur durch Vertrag hätte geschehen können. Seine Zeit an der Gesamtschule sei der Bewährungszeit zuzurechnen, da diese noch eher einem Gymnasium vergleichbar sei als eine Berufsschule. Sein Anspruch bestehe auch, wenn Berufsschul- und Gesamtschulzeit nicht als Bewährungszeit zusammengerechnet würden; denn jedenfalls sei er mangels Vertragsänderung weiter als Studienrat beschäftigt worden und habe auch an der Gesamtschule „überwiegend” – nämlich mehr als im MEU – „Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilt” – nämlich in Technik/Arbeitslehre. I.ü. sei der Anspruch auch bei Anwendung der für Lehrer an Gesamtschulen geltenden Ziffer 7 gegeben, die für Lehrer in den Klassen 7 bis 10 auf die Regeln für Lehrer an Realschulen verweist – mithin auf die Ziffer 2. Im Rahmen der Ziffer 2 nimmt der Kläger die Fallgruppe 2.4 für sich in Anspruch, die vorgesehen ist für „Lehrer (…) mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen.” Schließlich behauptet der Kläger, seine Versetzung habe er seinerzeit nicht freiw...