Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenanpassung; Kaufkraftverlust; Insolvenzschutz; PSV
Leitsatz (amtlich)
1. Der PSV ist grundsätzlich nicht verpflichtet, laufende Renten an den Kaufkraftverlust anzupassen (BAG v. 05.10.1993 – 3 AZR 698/92). Das gilt auch dann, wenn die Versorgungszusage ein Anpassungsversprechen enthält, solange dieses nur das verspricht, wozu schon § 16 BetrAVG verpflichtet.
2. Auch wenn Rentenanpassungen vom Arbeitgeber mehrfach uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vorgenommen werden, läßt das nicht auf seinen Willen schließen, sein Recht, bei den Anpassungsprüfungen diese wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen, aufzugeben.
3. Erwirbt der PSV über § 9 Abs. 2 S. 1 BetrAVG (§§ 412, 401 BGB) mehr akzessorische Sicherungsrechte als zur Absicherung nötig, führt dies zu einem Bereicherungsausgleich und nicht etwa dazu, daß der Haftungsrahmen für ihn entsprechend erweitert wird. Deshalb kann auch mit dieser Behauptung eine den PSV an sich nicht treffende Anpassungspflicht nicht begründet werden.
Normenkette
BetrAVG §§ 16, 9 Abs. 2; BGB §§ 412, 401, 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 30.06.2000; Aktenzeichen 2 Ca 701/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 Ca 701/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 8.663,04 DM.
Tatbestand
Beklagt ist der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung gem. § 14 Abs. 1 BetrAVG. Er tritt für Versorgungsschulden der im Jahr 1997 insolvent gewordenen Fa. A. gegenüber dem am 19.06.1930 geborenen, seit November 1982 erwerbsunfähigen Kläger ein. Wie schon ihre Rechtsvorgängerin hatte sie Versorgungsleistungen an den Kläger erbracht aufgrund eines „Pensionsvertrages” vom 04.11.1980, der in Zf. VI. unter der Überschrift „Anpassung” folgende Vereinbarung enthält:„Nach Beginn der Rentenzahlungen wird die Gesellschaft alle 3 Jahre eine Anpassung der Leistungen prüfen und hierüber nach billigem Ermessen entscheiden, wobei sie sowohl die Belange von Herrn Karl Kl (…) bzw. seiner Hinterbliebenen als auch ihre eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen wird.” Mit Bezug auf diese Klausel wurde die Rente des Klägers dreimal in einem dem jeweiligen Kaufkraftverlust entsprechenden Umfang angehoben – zuletzt mit Wirkung ab Juli 1996 auf 3.252,– DM. Vorliegend fordert der Kläger eine entsprechende Anhebung auch vom Beklagten – und zwar mit Wirkung ab Juli 1999 in Höhe von 3,7% (120,32 DM). Begründet hat der Kläger sein Anpassungsbegehren u. a. mit der Behauptung, die Versorgungsschuldnerin habe sich über den Text des Pensionsvertrages hinaus zu einer unbedingten Anpassung in Höhe des Kaufkraftverlustes verpflichtet. Zur Begründung hat sich der Kläger u. a. auf eine von der Schuldnerin abgeschlossene Rückdeckungsversicherung berufen, deren Ansprüche im Oktober 1984 an ihn abgetreten wurden. Sie hatte zum Auszahlungszeitpunkt ein Guthaben von 555.918,66 DM; der Betrag wurde nach Anzeige der Verpfändung zugunsten des Klägers bei der Raiffeisenbank M. mündelsicher hinterlegt. Die Rechte des Klägers an diesem Betrag sind auf den Beklagten übergegangen. Der Kläger hat behauptet, der Versicherungsumfang sei auf das Risiko einer volldynamischen Rente ausgerichtet worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter mit der Begründung, die Arbeitsvertragsparteien seien immer davon ausgegangen, daß die Rente auf jeden Fall und in jeder Hinsicht inflationsgesichert habe sein sollen. Dementsprechend sei auch die Höhe der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung gewählt worden. Der Vertreter der Fa. A. habe ihm mehrfach versichert, daß die Rente auf jeden Fall alle drei Jahre entsprechend der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes angepaßt werden würde. Von einer entsprechenden Verpflichtung sei der damalige geschäftsführende Gesellschafter der Fa. A. auch in einem mit ihm, dem Kläger, am 01.03.1995 geführten Telefonat ausgegangen. Deshalb hätten die Anpassungsmitteilungen und ein Schreiben der Fa. A. … vom 24.06.1996 auch den Hinwels „wie vertraglich vereinbart” enthalten. Jedenfalls sei eine betriebliche Übung entstanden. Zumindest treffe den Beklagten eine eigene Anpassungspflicht nach § 242 BGB, weil er durch die an einer volldynamischen Rente orientierte Versicherungssumme mehr erhalten habe als zur Sicherung einer teildynamischen Rente erforderlich. Deshalb müsse der Beklagte jedenfalls in die Auszahlung des Teuerungsausgleichs durch die Bank an ihn, den Kläger, einwilligen.
Der Kläger beantragt,