Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungszusage. Übergang. Rentnergesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Der Übergang von Versorgungsverbindlichkeiten bei der Abspaltung von Unternehmensteilen nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht von der Zustimmung der Versorgungsberechtigten und/oder des Pensions-Sicherungs-Vereins abhängig (im Anschluss an BAG v. 22.02.2005 – 3 AZR 499/03 (A)).
Normenkette
BetrAVG § 4; BGB § 613a; UmwG §§ 22, 132-134
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen 15 Ca 13354/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 02.06.2005 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 13354/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte weiterhin Schuldner einer gegenüber dem Kläger zu erfüllenden Versorgungszusage ist.
Der Kläger war in der Zeit von Februar 1974 bis zum 31.10.2003 als amtlich anerkannter Sachverständiger beim Beklagten beschäftigt. Am 01.11.2003 schied der Kläger altersbedingt aus. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er eine betriebliche Altersrente nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei dem Beklagten vom 14.11.2000.
Aufgrund notariellen Vertrages vom 24.05.2004 gliederte der Beklagte seinen Geschäftsbereich (Teilbetrieb) „Amtliche Anlagentechnik” mit allen Aktiva und Passiva sowie weitere Vermögensgegenstände und Pensionsverpflichtungen gemäß § 123 Abs. 3 S. 1 UmwG auf die T R P F G (im Folgenden: TRPF) aus. Ferner wurden durch Vertrag vom selben Tag im erheblichen Umfang Vermögensgegenstände sowie die Pensionsverpflichtungen des ehemaligen Geschäftsbereichs „Kraftfahrt” des Beklagten auf die T ausgegliedert. Die Ausgliederung wurde am 16.08.2004 sowohl in das Handelsregister des Beklagten als auch in das Handelsregister der T eingetragen. Wirtschaftlich wurden die Pensionszahlungen erstmals mit Wirkung ab dem 01.09.2004 durch die T erbracht.
Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 10.09.2004 der Ausgliederung seiner Pensionsansprüche auf die T.
Mit seiner am 22.12.2004 eingereichten Klage hat sich der Kläger gegen den Schuldnerwechsel gewandt und geltend gemacht, es bedürfe zur Übertragung seiner Versorgungsansprüche auf einen neuen Schuldner entweder seiner ausdrücklichen Zustimmung gemäß § 4 BetrAVG oder der Zustimmung des P als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, und zwar auch dann, wenn der Schuldnerwechsel im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach umwandlungsrechtlichen Vorschriften erfolge.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte Partei eines mit ihm bestehenden betrieblichen Versorgungsverhältnisses und damit nach wie vor Schuldner einer ihm gegenüber zu erfüllenden Versorgungszusage auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei dem T R /B-B e. vom 14.11.2000 – in Kraft getreten am 01.01.2001 – ist, auch über eventuelle gesamtschuldnerische Haftungstatbestände nach dem Umwandlungsgesetz hinaus.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass eine über die gesamtschuldnerische Haftung nach § 133 UmwG hinausgehende Haftung nicht bestehe. Die Verbindlichkeit aus der Pensionszusage gegenüber dem Kläger sei mit Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister am 16.08.2004 kraft Gesetzes auf die T als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen. Dieser Rechtsansicht werde auch durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.2005 – 3 AZR 499/03 (A) – bestätigt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.06.2005 abgewiesen und zur Begründung im Anschluss an den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, das Umwandlungsrecht kenne keinen Widerspruch und ein Zustimmungserfordernis ergebe sich auch nicht aus § 4 BetrAVG.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2005 – 15 Ca 13354/04 – abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte Partei eines mit ihm bestehenden betrieblichen Versorgungsverhältnisses und damit nach wie vor Schuldner einer ihm gegenüber zu erfüllenden Versorgungszusage auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei dem T R /B-B e. vom 14.11.2000 – in Kraft getreten am 01.01.2001 – ist, auch über eventuelle gesamtschuldnerische Haftungstatbestände nach dem Umwandlungsgesetz hinaus.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und b...