Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung wegen der Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die hartnäckige, trotz dreimaliger Abmahnung über längere Zeit fortgesetzte Verletzung der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit oder deren Verlängerung anzuzeigen, die zu einem völligen Ausfall der Planbarkeit des Einsatzes eines Arbeitnehmers führt, kann an sich geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Normenkette
BGB § 626; EFZG § 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.02.2008; Aktenzeichen 3 Ca 2444/07) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2008 – 3 Ca 2444/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das beklagte Land.
Der am 02.02.1963 geborene Kläger war seit Oktober 1988 bei dem beklagten Land als Justizhelfer beschäftigt. Er war zuletzt in Entgeltgruppe 4 TV-L eingruppiert. Sein Verdienst betrug zuletzt monatlich ca. 2.100,– EUR brutto.
Der Kläger war für den 12.02.2005 zum Dienst eingeteilt. Gegen 10.00 Uhr teilte er seiner Arbeitskollegin Frau S mit, dass er verschlafen habe und dass es sich jetzt nicht mehr lohne, den Weg zum Dienst anzutreten. Nachdem der Kläger auf eine schriftliche Bitte zur Stellungnahme nicht reagiert hatte, aber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichte, wurde er durch Schreiben vom 28.02.2005 (Bl. 105 d. A.) darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, eine eventuelle Arbeitsunfähigkeit umgehend mitzuteilen.
Seit dem 15.02.2005 arbeitete der Kläger nicht mehr für das beklagte Land infolge Arbeitsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 31.03.2005 (Bl. 106 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 05.04.2005, wurde der Kläger abgemahnt, weil er sich nach Ablauf seiner zunächst bis zum 23.03.2005 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet habe. Ausweislich des Bearbeitungsvermerks wurde diese Abmahnung dem Personalrat zur Kenntnis gegeben, der ihr zustimmte. Vom 06.04.2005 bis zum 16.04.2006 befand sich der Kläger in einer Therapie zur Behandlung seiner Alkoholsucht. Aus dieser Therapie wurde er am 16.04.2006 als arbeitsfähig entlassen. Am 02.05.2006 meldete sich der Kläger schließlich und äußerte sein Unverständnis und bemerkte, „er habe doch keinem etwas getan”. Die Frage nach dem Unterlassen des Dienstantritts trotz seiner Entlassung aus der Therapie als arbeitsfähig beantwortete der Kläger damit, „er fühle sich hierzu nicht in der Lage”. Das beklagte Land beabsichtigte daraufhin, den Kläger erneut abzumahnen und übersandte zu diesem Zweck dem Personalrat den Entwurf eines Abmahnungsschreibens (Bl. 115 ff. d. A.). Der Personalrat teilte daraufhin fernmündlich am 10.05.2006 mit, er wolle keine Stellungnahme abgeben, die Abmahnung solle unverändert vorgenommen werden (Bl. 117 d. A.). Daraufhin wurde die Abmahnung vom 15.05.2006 (Bl. 116 f. d. A.) ausgesprochen.
Am 08.06.2006 meldete sich der Hausarzt des Klägers und teilte mit, dass der Kläger aus seiner Sicht weiterhin nicht arbeitsfähig sei und er aus diesem Grund weitere Atteste ausgestellt habe. Es sei eine weitere Therapie erforderlich. Mit handschriftlichem Schreiben, das am 12.06.2006 bei dem beklagten Land einging (Bl. 120 d. A.) bat der Kläger um Ausfüllung einer mitübersandten Arbeitsbescheinigung für seinen Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse und bat ferner um Kopie einer Lohnsteuerkarte des Jahres 2006. Zudem entschuldigte er sich für sein Verhalten.
Eine weitere Therapie fand bis einschließlich 26.01.2007 statt. Am 10.01.2007 meldete sich der Kläger und teilte mit, dass er seinen Dienst am 29.01.2007 im Rahmen einer Wiedereingliederung aufnehmen werde. Zum vereinbarten Termin erschien der Kläger nicht und legte zunächst auch kein Folgeattest für den über den 26.01.2007 hinausgehenden Zeitraum vor.
Daraufhin mahnte das beklagte Land den Kläger erneut mit Schreiben vom 01.02.2007 (Bl. 127 f. d. A.), nachdem die Vorsitzende des Personalrats über die beabsichtigte Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden war und der weiteren Abmahnung zugestimmt hatte. Erst am 07.02.2007 ging sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis zum 23.02.2007 ein.
Am 26.02. und 27.02.2007 erschien der Kläger wiederum nicht entschuldigt zum Dienst und reichte zunächst auch kein Folgeattest ein.
Daraufhin entschloss sich das beklagte Land, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen und hörte hierzu den Personalrat unter Angabe der Gründe am 27.02.2007 an.
Mit E-Mail vom 28.02.2007 (Bl. 133 d. A.) teilte die Vorsitzende des Personalrats Frau R daraufhin mit, dass keine Bedenken bezüglich der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Klägers bestünden.
Daraufhin sprach das beklagte Land mit Kündigungsschreiben vom 28.02.2007 (Bl. 9 d. A.), dem Kläger zugegangen am 01.03.2007, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Hiergegen richtete sich die am 20.03.20...