Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitarbeit. Begriff des gemeinsamen Betriebs [Jobcenter]
Leitsatz (amtlich)
Sind mehrere natürliche oder juristische Personen dauerhaft zur Führung eines gemeinsamen Betriebes oder einer gemeinsamen öffentlichen Einrichtung verbunden, so sind sie als derselbe Arbeitgeber im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG anzusehen.
Das gilt auch für Jobcenter, die von der Bundesagentur für Arbeit und einer Stadt als gemeinsame Einrichtung betrieben werden.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 07.07.2011; Aktenzeichen 17 Ca 502/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.07.2011 - 17 Ca 502/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen mit Vertrag vom 27.07.2009 für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2010 begründete Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung zu diesem letzteren Zeitpunkt aufgelöst worden ist.
Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte im J bei der Beklagten tätig, welches diese zusammen mit der A f A im Rahmen einer "A " gemäß § 44 b SGB II in K betreibt. Das letzte Monatsgehalt der teilzeitbeschäftigten Klägerin belief sich auf 1.160,59 € brutto.
Die Klägerin war seit dem 01.08.2007 auf demselben Arbeitsplatz tätig. Der erste Arbeitsvertrag wurde mit der B f A am 26.07.2007 für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 geschlossen (Volltext des Arbeitsvertrages Bl. 8/9 d. A.). Als Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG wurde in einem zugehörigen Vermerk festgehalten, dass zur Verbesserung der telefonischen Erreichbarkeit und zur Entlastung der vermittelnden und sachbearbeitenden Bereiche die A ab dem 01.10.2007 ein Servicecenter für die Bearbeitung telefonischer Kundenanliegen einrichte und im Rahmen eines Modellversuchs in der Zeit bis zum 31.07.2008 evaluiert werden solle, inwieweit die Ziele erreicht werden könnten. Wegen der vor dem Start des Echtbetriebes erforderlichen Schulungen werde die Klägerin bereits ab dem 01.08.2007 befristet bis zum 31.07.2008 als Telefonserviceberaterin im Bereich des SGB II eingestellt (Vermerk Bl. 10 d. A.).
Mit Vertrag aus dem Mai 2008 wurde vereinbart, dass die Klägerin ab dem 01.08.2008 weiterhin als Teilzeitbeschäftigte zu 20 Wochenstunden befristet bis zum 31.07.2009 beschäftigt werde (Volltext des Vertrages Bl. 11/12 d. A.). In dem dazugehörigen Vermerk vom 06.05.2008 (Bl. 13/14 d. A.) wird wiederum der Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG angegeben und dazu festgehalten, dass im Rahmen des Modellversuchs nach der ursprünglichen Konzeption in der Zeit bis zum 31.07.2008 habe evaluiert werden sollen, inwieweit die mit dem Modellversuch bezweckten Ziele durch die Einrichtung eines Servicecenters erreicht werden könnten und insofern das Servicecenter als Dauereinrichtung installiert werden solle. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass die Evaluierung bis zum 31.07.2008 nicht abgeschlossen sei. Aus verschiedenen im Vermerk dargestellten Gründen werde der Modellversuch bis zum 31.07.2009 verlängert. Bis dahin werde die Evaluierung abgeschlossen sein, die sodann als Grundlage der zu treffenden Entscheidung über die Dauereinrichtung eines Servicecenters in der A dienen werde.
Etwa fünf Wochen vor Ablauf dieses zweiten Vertrages fand eine Betriebsversammlung in den Räumen des Servicecenters statt. Geleitet wurde die Veranstaltung von der damaligen Standortleiterin, Frau B C . Über die Einzelheiten des von Frau C bei der Betriebsversammlung Geäußerten streiten die Parteien. Die Klägerin trägt vor, Frau C habe mitgeteilt, dass sämtliche Mitarbeiter nach Ende der Befristung Arbeitsverträge von der Beklagten erhalten sollten, da eine Weiterbeschäftigung bei der B f A nicht möglich sei. Die Beklagte trägt vor, in der Betriebsversammlung vom 05.05.2009 sei mitgeteilt worden, dass eine Weiterbeschäftigung bei der A f A nicht möglich sei, da das Kontingent der etatisierten Stellen erschöpft gewesen sei. Es sei in Aussicht gestellt worden, dass eine Übernahme bei der Beklagten erfolgen könne, wobei die Übernahme jedoch von der Eignung des jeweiligen Mitarbeiters abhängig gemacht werde.
Am 27.07.2009 wurde der befristete Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen. Die Klägerin war danach - weiterhin - mit 20 Wochenstunden beschäftigt. Wegen des übrigen Vertragsinhalts wird auf Blatt 15/16 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin war wie schon seit Beginn der Beschäftigung im Telefon-Servicecenter im selben Büro, am selben Arbeitsplatz und am selben PC tätig.
Die Mitarbeiter im Servicecenter sind in verschiedene Teams aufgeteilt, unabhängig davon, wer der jeweilige Vertragsarbeitgeber ist. In den Teams sind sowohl Mitarbeiter der Beklagten als auch Mitarbeiter der B f A tätig. Die Klägerin war während der gesamten Dauer der Beschäftigung im selben Team tätig. Teamleiterin war...