Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
VBL-Rentner haben keinen Anspruch gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Berichtigung früherer Meldungen (Bewertungen) gegenüber der VBL
Normenkette
BGB § 611; VBL-Satzung §§ 25, 61
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 19.06.1996; Aktenzeichen 15 Ca 6415/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.6.1996 – 15 Ca 6415/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 8.10.1935, war vom 1.10.1971 bis zum 30.4.1989 Feuerwehrmann bei der Luftwaffe aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland) vom 1.10.1971 (Bl. 5 d.A.) und schriftlicher Nebenabrede vom 7.10.1977 über die regelmäßige Arbeitszeit (Bl. 6 d.A.). Per 1.5.1989 erhält er eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der LVA Rheinprovinz und per 1.2.1991 eine Versorgungsrente der VBL gemäß Bescheid vom 7.3.1994 (Bl. 133 ff d.A.). Bei der Berechnung hat die VBL unterschieden (Bl. 7 und 135 d.A.) zwischen dem laufenden Arbeitsentgelt des Klägers (mit der Versicherungsart-Kennzahl 10, siehe VBL-Satzung § 25 und Gilbert-Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Teil B § 25 Anmerkung) und Entgeltbestandteilen für Arbeitsleistungen außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit (Versicherungsart-Kennzahl 12), wie sie ihr von der Beklagten gemeldet worden waren. Der Kläger macht demgegenüber geltend, daß sämtliche über den Monatstabellenlohn hinausgehenden Lohnbestandteile auf der Ableistung von Bereitschaftsdiensten beruht hätten (unstreitig), aufgrund der Nebenabrede vom 7.10.1977 zur Versicherungsart 10 gehört hätten, demgemäß von der Beklagten so der VBL hätten gemeldet werden müssen und von der VBL bei der Berechnung so hätten berücksichtigt werden müssen; durch das Herausfallen eines Teils seiner Bezüge verringere sich seine Rente um monatlich 130,70 DM.
Der Kläger hat demgemäß zunächst Klage beim Schiedsgericht der VBL gegen die VBL erhoben mit dem Antrag, die VBL zu verpflichten, seine Versorgungsrente neu zu berechnen und dabei die vom Arbeitgeber als unständige Bezüge gemeldeten Entgeltbestandteile in voller Höhe zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht hat durch Spruch vom 10.3.1995 die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte könne die Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers nicht nachprüfen und brauche dies auch nicht zu tun (Bl. 22, 26 d.A.). Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Oberschiedsgericht der VBL eingelegt. Das Oberschiedsgericht hat das Verfahren nach Angaben des Klägers zum Ruhen gebracht.
Unter dem 26.7.1995 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die in den Jahren 1985 bis 1989 in den Entgeltjahresmeldungen gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit der Versicherungsart-Kennziffer „12” versehenen Entgeltbestandteile mit der Versicherungsart-Kennziffer „10” neu zu kennzeichnen und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entsprechend abgeänderte Entgeltjahresmeldungen zu übermitteln.
Seine Begründung ergibt sich aus der Klageschrift und den Schriftsätzen vom 13.9.1995 und 29.1.1996.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihre Erwiderung ergibt sich aus ihren Schriftsätzen vom 4.9.1995, 15.1.1996 und 13.10.1996.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Kläger hiergegen Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt in dem Sinne, daß die Beklagte zu einer Berichtigungsmitteilung an die VBL verurteilt werden soll. Seine Begründung ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 5.12.1996 und 13.1.1997 und 1.4.1997, die Erwiderung der Beklagten aus deren Schriftsätzen vom 10.1.1997 und 18.2.1997.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 ArbGG). Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 9.4.1997.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
1. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, in den Entgeltjahresmeldungen der Jahre 1985 bis 1989 bestimmte Entgeltbestandteile anders zu kennzeichnen, ist bereits unzulässig, weil nicht vollstreckbar. Die Beklagte ist nicht mehr im Besitz dieser Entgeltjahresmeldungen. Daß sie sich den Besitz verschaffen soll, ist vom Kläger gar nicht gemeint und damit nicht Inhalt der Klage.
2. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, der VBL geänderte Entgeltjahresmeldungen zu übermitteln, ist bereits mangels der erforderlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig. Er läßt nicht erkennen, ob die Beklagte neue Entgeltjahresmeldungen fertigen und der VBL übermitteln soll oder ob sie lediglich der VBL mitteilen soll, daß sie die bereits vorliegenden Entgeltjahresmeldungen der Jahre 1985 bis 1989 ändere.
3. Der Klageant...