Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstliche Beurteilung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt überprüfbar im Hinblick darauf, ob allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten worden ist (im Anschluss an BAG, Urteil vom 24.01.2007 – 4 AZR 629/06).

2. Bei der Überprüfung gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst ist es Sache des Arbeitnehmers, Indizien für eine fehlerhafte Beurteilung vorzutragen. Alsdann obliegt es dem Arbeitgeber, vorzutragen, aus welchen Gründen die angegriffene Beurteilung vorgenommen wurde.

 

Normenkette

BGB § 612a

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 06.09.2007; Aktenzeichen 1 Ca 293/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.09.2007 – 1 Ca 293/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte der Klägerin.

Die Klägerin ist als technische Angestellte seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Leiterin des G. C. I. (GCI).

Über Gegenstand und Verfahren von Beurteilungen haben die Beklagte und der bei ihr amtierende Personalrat eine Dienstvereinbarung über vorläufige Richtlinien für die Beurteilung der Beschäftigten der abgeschlossen (Bl. 18 ff. d. A.).

Die Dienstvereinbarung sieht vor, dass die Beurteilung anhand eines einheitlichen Beurteilungsbogens vorgenommen werden muss. Dabei sind Notenstufen von 0 bis 15 Punkten vorgesehen. Die höchste Notenstufe „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße” setzt eine Punktzahl zwischen 13,0 bis 15 Punkten voraus. Bei einer Punktzahl von 10,0 bis 12,9 wird die zweitbeste Note „übertrifft die Anforderungen” erreicht und bei einer Punktzahl von 6,0 bis 9,9 Punkten führt dies zur drittbesten Notenstufe „erfüllt die Anforderungen vollständig”.

Zum Stichtag 31.03.2006 wurde der Klägerin erstmalig eine Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.03.2006 erteilt. Dazu erhielt die Klägerin einen Entwurf, der vom Zweitbeurteiler unterzeichnet war und mit einer Gesamtwertung von 9,9 Punkten endete (Bl. 11 bis 13 d. A.).

Diese kritisierte die Klägerin, worauf ihr dann unter dem 18.12.2006 eine abgeänderte dienstliche Beurteilung vorgelegt wurde (Bl. 14 bis 16 d. A.). In dieser Beurteilung waren gegenüber dem vorher zur Kenntnis gebrachten Exemplar die Einzelbewertungen hinsichtlich der 12 Beurteilungsmerkmale teils verbessert, teils aber auch verschlechtert worden, so bei dem vierten Kriterium Auffassungsgabe von 13 auf 11 Punkte und bei dem fünften Kriterium Initiative, konzeptionelles Arbeiten, Kreativität von 14 auf 12 Punkte. Die Gesamtwertung betrug nunmehr 10,1 Punkte und damit die Notenstufe „übertrifft die Anforderungen”.

Mit dieser Beurteilung war die Klägerin nicht einverstanden und hat zunächst Klage dahingehend erhoben, eine Korrektur der Einzelbewertungen zu erreichen.

Nach gerichtlichem Hinweis hat die Klägerin ihre Klage unter Rücknahme im Übrigen dahingehend abgeändert, die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin unter dem 31.03.2006 erteilte dienstliche Beurteilung aus ihrer Personalakte zu entfernen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Erstbeurteiler der Klägerin, Herr K., und die Zweitbeurteilerin, Frau B., hätten im Rahmen einer sorgfältigen Würdigung und vergleichenden Betrachtung innerhalb der Vergleichsgruppe der Klägerin sich zunächst ein umfassendes Bild von Eignung und Leistung der Klägerin verschafft. Die Ergebnisse dieser Betrachtung seien im Anschluss daran mit der Klägerin erörtert worden. Im Lichte der hierbei gewonnenen Erkenntnisse sowie unter Würdigung eines durch die Klägerin im September 2006 gefertigten und der Beklagten am 11.10.2006 ausgehändigten Vermerks über die Schwerpunkte der Tätigkeit der Klägerin seien die Einzelwertungen im Abschnitt B der Beurteilung – wiederum im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung – angepasst und der Klägerin schließlich im Abschnitt C der Beurteilung das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen” zuerkannt worden (Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.03.2007, Seite 3/Bl. 49 d. A.).

Durch Urteil vom 06.09.2007 hat das Arbeitsgericht der Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass ein Arbeitgeber zur Beurteilung befugt sei. Dabei seien dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Bei Anwendung dieses Maßstabs sei aber festzustellen, dass die Beklagte gegen die Grundsätze des Maßregelungsverbotes verstoßen habe. Denn die Beklagte habe keine Umstände dafür vorgetragen, warum sie die zunächst erteilten Einzelbewertungen zu Lasten der Klägerin verschlechtert habe. Der Arbeitgeber sei nicht befugt, ohne neue Umstände seine bisherige Beurteilung zu ändern.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründung...

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