Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässiges Teilurteil. notwendige Zurückverweisung
Leitsatz (amtlich)
1) Entscheidet das Arbeitsgericht in einem Teilurteil über eine Frage oder Vorfrage, die sich vor der Entscheidung über den nicht entschiedenen Teil erneut stellt, so ist – soweit es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt – das Teilurteil unzulässig (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH und des BAG).
2) Wird gegen ein solches Teilurteil Berufung eingelegt, so ist auch ohne Antrag einer Partei das Teilurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen. Es darf keine Sachentscheidung des Berufungsgerichts ergehen.
Normenkette
ZPO §§ 301, 538; ArbGG §§ 64, 68
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 02.11.2004; Aktenzeichen 17 Ca 2530/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2004 – 17 Ca 2530/04 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Über die Kosten der Berufungsinstanz ist vom Arbeitsgericht mitzuentscheiden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Prämienanspruch des Klägers für drei Verbesserungsvorschläge. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil über den ersten Verbesserungsvorschlag entschieden und dem Kläger die Prämie zugesprochen. Im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit der Maßgabe Bezug genommen, dass der Beschluss der Bewertungskommission vom 21.11.2002 dem Kläger von dem Personalleiter, Herrn Stormanns, am 22.11.2002 mündlich mitgeteilt wurde.
Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 89 ff. d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.02.2005 zugestellte Urteil am 01.03.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 09.05.2005 am 09.05.2005 begründet. Die Beklagte verfolgt im Wesentlichen ihre Rechtsansicht weiter, dass die Prämienberechtigung nicht allein den Beschluss der Bewertungskommission voraussetze, sondern auch die Durchführung des Verbesserungsvorschlages, was sich aus § 3 und § 6 Ziffer 2, 3 b, 5 und 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung BVW ergebe. Auch sei eine schriftliche Benachrichtigung Voraussetzung, die in keinem der vom Kläger benannten Verbesserungsvorschläge erfolgt sei. Die Zuständigkeit der Bewertungskommission erstrecke sich nur auf die Höhe der zuzuerkennenden Prämie. Nicht werde damit aber schon die Prämienberechtigung begründet. Dem entspreche es, dass die Auszahlung der Prämie entsprechend der praktischen Übung nicht mit dem Abschluss des Verfahrens der Bewertungskommission, sondern frühestens mit der schriftlichen Benachrichtigung erfolge. Dieses ergebe sich auch aus den hierfür vorgesehenen Formularen (Bl. 152 d. A.).
Hinsichtlich des zweitinstanzlich streitigen Verbesserungsvorschlages habe nach Einreichung des Verbesserungsvorschlages – was als solches unstreitig ist – ein kleiner Feldtest stattgefunden. Dabei – so die Beklagte – habe es negative Hinweise sowohl bei den Tonerkartuschen als auch bei den Patronen für den Tintenstrahldrucker dergestalt gegeben, dass sich bereits nach dreißig Druckseiten ein schlechtes Druckbild gezeigt habe. Auch müsse berücksichtigt werden, dass bereits ab dem Jahr 2003 der europäische Einsatz eines „Image Utility Model” vorgesehen sei. Danach würden alle Netzwerkdrucker, Kopierer und Faxmaschinen durch neue Geräte ersetzt. Innerhalb dieses Programms würden auch persönliche Drucker entfernt und durch gemeinschaftliche Drucker ersetzt. Die Geräte würden von dem Lieferanten nur noch geleast und nur die Druckkosten in Form eines Preises pro Seite bezahlt. Die Bestellung der Verbrauchsmaterialien wie Tinte und Toner sei Sache des Vertragspartners. Das Programm sei ab 2003 in einem Werk in E zum Einsatz gekommen und werde zur Zeit in D eingeführt.
Schließlich weist die Beklagte daraufhin, dass sie schon erstinstanzlich versehentlich hinsichtlich des Vorschlages über das Patronenrecycling – tatsächlich aber bezogen auf den Verbesserungsvorschlag Nr. 1 vorgetragen habe, dass die Beklagte bereits seit 1995 Alternativtoner der Firma B eingesetzt habe.
Die Beklagte beantragt,
- das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2004 – 17 Ca 2530/04 – wird abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er betont erneut seine Rechtsansicht, dass die Bewertungskommission abschließend über den Verbesserungsvorschlag und dessen Prämierung entscheide. Die Bewertungskommission sei der letzte Schritt in einer langen internen Bearbeitungskette. Mit ihrer Entscheidung finde die innerbetriebliche Bewertung ihr Ende. Dieses sei insbesondere aus § 7 „Reklamation” der Betriebsvereinbarung ersichtlich. Der Arbeitgebe...