Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 18.02.1998; Aktenzeichen 15 Ca 11827/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 15 Ca 11827/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Mit der vorliegenden Drittschuldnerklage macht der Kläger Ansprüche seines Schuldners, des Streit verkündeten, auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte geltend, die er sich wegen titulierter Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von 31.313,78 DM und 5.359,44 DM durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 11.10.1996 (Bl. 13) zur Einziehung hat überweisen lassen. Der Schuldner ist Arbeitnehmer der Beklagten, die gastronomische Betriebe unterhält, und seit 30.07.1993 deren Ehemann. Die Beklagte hat eingewandt, das Einkommen des Schuldners, der für zwei Kinder unterhaltspflichtig sei, sei mit 1.717,80 DM netto unpfändbar; zudem bestünden Vorpfändungen in einem Gesamtvolumen von 150.000,– DM (i.e.: Bl. 44 f.).
Das Arbeitsgericht hat die Zahlungs- wie auch die damit verbundene Auskunftsklage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter mit der Begründung, es liege ein verschleiertes Arbeitseinkommen vor; das angemessene Einkommen liege bei mindestens 4.000,– DM netto, so daß mtl. 624,30 DM pfändbar seien. Dieses fiktive Einkommen sei auch im Verhältnis zu den vorrangigen Gläubiger zugrunde zu legen, so daß er verlangen könne, so gestellt zu werden, wie wenn diese nach Maßgabe des fiktiven Einkommens befriedigt worden wären. Zudem bestreite er, daß überhaupt Vorpfändungen von mindestens 150.000,– DM (noch) bestünden und daß das heutige Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Beklagter identisch sei mit dem, das zur Zeit der Vorpfändungen bestanden habe. Seine auf alle Einkünfte der Beklagten erstreckte Auskunftsklage sei begründet, weil er gegen diese mit Rücksicht auf die Verschleierung des Arbeitseinkommens deliktische Ansprüche besitze.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn 624,30 DM nebst 4% Zinsen auf diesen Betrag seit dem 14.11.1996 zu zahlen;
- künftig für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr mindestens 624,30 DM monatlich als pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, beginnend mit Klagezustellung, bis zur vollständigen Befriedigung des Betrags von 31.313,78 DM nebst 12% Zinsen seit dem 01.02.1974 und Kosten sowie 5.359,44 DM nebst 14% Zinsen seit dem 15.10.1973 an ihn zu zahlen;
- ihm Auskunft über die sämtlichen Einkünfte, die sie aus ihrer Geschäftstätigkeit, insbesondere durch den Vertrieb von Restauration und Kiosk im … Bahnhof erzielt, durch Vorlage von Einkommensteuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnungen und gegebenenfalls betriebswirtschaftlicher Auswertung der letzten 5 Jahre zu erteilen;
- die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und behauptet, der Schuldner werde als ungelernter Verkäufer eingesetzt, wofür er wie alle bei ihr beschäftigten Verkäufer 2.000,– DM brutto erhalte. Die Vorpfändungen seien in voller Höhe offen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen: Sie ist unbegründet.
Das gilt zunächst für die Zahlungsklage. Der Kläger hat durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 28.10.1996 keine Ansprüche des Schuldners zur Einziehung erworben. Dabei kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, daß die gepfändeten Ansprüche gem. § 850c ZPO unpfändbar sind; jedenfalls folgt das Ergebnis aus dem Prioritätsprinzip der §§ 804 Abs. 3, 832, 850h Abs. 1 Satz 2 ZPO, das auch in den Fällen der Pfändung einer fiktiven Vergütung i.S.d. § 850h Abs. 2 ZPO gilt (BAG, Urteil vom 13.11.1990 – IX ZR 17/90 in AP Nr. 17 zu § 850h ZPO; BAG, Urteil vom 15.06.1994 – 4 AZR 317/93 in AP Nr. 18 a.a.O.).
Ob der Kläger verlangen kann, so gestellt zu werden, wie wenn die vorrangigen Gläubiger nach Maßgabe des fiktiven Einkommens befriedigt worden wären, kann offenbleiben: Auch in diesem Fall wäre der Kläger noch nicht an der Reihe, weil der von ihm als pfändbar zugrunde gelegte Betrag von 624,30 DM mtl. nicht ausgereicht hätte, um Vorpfändungen von 150.000,– DM abzutragen.
Erfolglos bestreitet der Kläger, „daß überhaupt Vorpfändungen von mindestens 150.000,– DM (noch)” bestehen. Auch Vorpfändungen von 149.000,– DM wären nicht abgetragen worden.
Ebenso erfolglos bestreitet der Kläger, daß das heutige Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Beklagter identisch ist mit dem, das zur Zeit der Vorpfändungen bestanden hat: Selbst wenn man mit einer Mindermeinung eine Identität des Arbeitsverhältnisses zur Erhaltung des Pf...