Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung, Sittenwidrigkeit, Wiedereinstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Kündigung ist sittenwidrig, wenn die sie tragenden Gründe, die hinter ihr stehenden Motive oder die Umstände, unter denen sie ausgesprochen wird, den allgemeinen Wertvorstellungen grob widersprechen. Dies ist anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände zu ermitteln, wobei bei der Abgrenzung von bloß sozialwidrigen oder willkürlichen Kündigungen ein strenger Maßstab anzulegen ist.

2. Eine – unterstellte – Täuschungshandlung, durch die der Arbeitnehmer von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abgehalten wird, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Kündigung. Insoweit kommt die Zulassung einer verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage in Betracht.

3. Ein – unterstellter – mit der Kündigung einhergehender Subventionsbetrug, § 264 StGB, führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Kündigung selbst. Dies entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm, die die Planungssicherheit und Dispositionsfreiheit der öffentlichen Hand schützt.

4. Ein Wiedereinstellungsanspruch nach gestaltender Unternehmerentscheidung setzt voraus, dass der Arbeitgeber an seiner getroffenen Unternehmerentscheidung nicht festhält. Unzureichend ist, dass nachträglich lediglich ein Motiv oder Auslösungsmoment für die Unternehmerentscheidung entfällt, der Unternehmer aber ungeachtet dessen an der getroffenen Entscheidung festhält, die zum Wegfall des Arbeitplatzes des Arbeitnehmers geführt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138, 242; KSchG § 1; GG Art. 12

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Aktenzeichen 4 Ca 1850/99)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565670

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