Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung Urlaubslohn. Berechnung Urlaubsentgelt. Urlaubslohn und Mehrarbeit. Urlaubslohn Gebäudereinigung
Leitsatz (amtlich)
§ 15 Ziffer 2.1 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28.06.2011 ist dahingehend auszulegen, dass bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubslohns auch regelmäßig anfallende Mehrarbeit zu berücksichtigen ist.
Normenkette
BUrlG § 13 Abs. 1 Nr. 1; RTV Gebäudereinigung § 15 Nr. 2.1; BUrlG § 11 Abs. 1; BGB § 611; BUrlG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 24.01.2013; Aktenzeichen 8 Ca 1894/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 401,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 aus 49,86 € sowie seit dem 15.12.2012 aus 351,27 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe eines tariflichen Urlaubsentgeltes.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1984 bei der Beklagten, die im Wesentlichen die Reinigung eines Braunkohlekraftwerks durchführt, als Reiniger zu einem Stundenlohn von zuletzt 11,06 € brutto beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 24.04.1984 (Bl. 51 f. d.A.) beträgt seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Er ist zur Leistung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen verpflichtet. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28.06.2011 (RTV) Anwendung.
Der RTV regelt in § 15 Ziffer 2. die Zahlung des Urlaubslohns wie folgt:
"(...)
2. Urlaubslohn
2.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate für seine/ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten, usw.
Bei der Berechnung des Lohnes bleiben außer Ansatz: Einmalvergütungen, Aufwendungsersatz, wie z.B. Gratifikationen, Fahrtkosten und Auslösung.
Sofern der/die Beschäftigte weniger als zwölf Monate im Unternehmen beschäftigt ist, werden diese Monate der Durchschnittsberechnung zugrunde gelegt.
(...)"
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach § 3 Ziffer 1.1 RTV 39 Stunden, die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt 8 Stunden. Mehrarbeit (Überstunden) ist gemäß § 3 Ziffer 3.1 Satz 1 RTV die Arbeitszeit, die über die die regelmäßige oder werktägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 1.1 RTV hinaus geleistet wird. Das Arbeitsentgelt ist nach § 9 Ziffer 2. des RTV am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig.
Die Beklagte gewährte dem Kläger im Oktober 2011 zwei Urlaubstage und im November 2011 13 Urlaubstage. Die Beklagte zahlte an den Kläger Urlaubsentgelt für die Urlaubstage im Oktober 2012 in Höhe von 190,88 € brutto, für die Urlaubstage im November 2012 in Höhe von 1.203,92 € brutto. Der Berechnung der Beklagten lag der jeweils für die vorangegangenen zwölf Monate gezahlte Lohn für 40 Wochenarbeitsstunden zugrunde. Sie berücksichtigte dabei die gezahlten Zulagen, nicht jedoch die im Referenzzeitraum angefallenen und bezahlten Überstunden. Wegen der Einzelheiten der Abrechnungen wird auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen.
Der Kläger meint, die Beklagte sei auch verpflichtet, bei der Berechnung der Urlaubsvergütung seine Überstunden der letzten zwölf Monate vor dem jeweiligen Urlaubsantritt zu berücksichtigen, da diese regelmäßig anfielen. Wegen der Berechnung des Klägers wird auf die Anlagen zu seinem Geltendmachungsschreiben vom 12.01.2012 (Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 401,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 aus 49,86 € sowie seit dem 15.12.2012 aus 352,27 € zu zahlen.
Mit Urteil vom 24.01.2013 (Bl. 60 ff. d .A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die tarifvertragliche Urlaubslohnberechnung an die regelmäßige Arbeitszeit anknüpfe. Diese ergebe sich wiederum aus § 3 Ziffer 1.1 RTV und betrage 39 Stunden die Woche. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 15.02.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.05.2013 begründet.
Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, da...