Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Befristung der Erhöhung der Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
Zwar ist bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang das TzBfG nicht anwendbar. Jedoch ist bei der Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Befristung der Arbeitszeiterhöhung gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB darauf abzustellen, ob Umstände vorliegen, die die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages rechtfertigen würden. Dabei stellt die Vertretung einer Kollegin nur dann einen sachlichen Grund für die Befristung dar, wenn die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen der vorübergehenden Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin notwendig ist. Insbesondere ist eine konkrete Pensenzuordnung erforderlich.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 09.01.2014; Aktenzeichen 3 Ca 1475/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.01.2014 - 3 Ca 1475/13 - abgeändert:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2013 hinaus als Vollzeitbeschäftigungsverhältnis fortbesteht.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine unbefristete Beschäftigung im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist seit dem 01.12.2007 unbefristet als Teilzeitbeschäftigte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei der Beklagten beschäftigt, nachdem sie ab dem 01.09.2007 zunächst befristet als Vollbeschäftigte eingestellt wurde. Für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.12.2013 wurde die Arbeitszeit aufgrund von acht befristeten Änderungsvereinbarungen (Kopien Bl. 7 ff. d. A.) jeweils auf Vollzeit aufgestockt.
Ihre am 20.06.2013 erhobene Entfristungsklage hat die Klägerin darauf gestützt, dass die letzte Befristung der Vollzeitbeschäftigung unwirksam gewesen sei, weil ein Sachgrund hierfür nicht vorgelegen habe und sie dadurch unangemessen benachteiligt worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.01.2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung wegen der reduzierten Arbeitszeit der Mitarbeiterin N gerechtfertigt gewesen, wobei die Überprüfung auf eine unangemessene Benachteiligung für die Befristung von einzelnen Vertragsbestandteilen einen geringeren Prüfungsumfang haben müsse. Auch von einem Rechtsmissbrauch könne bei der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin nicht ausgegangen werden.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, sie habe die Kollegin N während der gesamten Zeit ihrer unveränderten Tätigkeit bei der Beklagten weder unmittelbar noch mittelbar vertreten. Auch eine entsprechende gedankliche Zuordnung habe nicht stattgefunden, vielmehr sei dem Personalrat mitgeteilt worden, dass die Arbeitszeitveränderung auf ihren Wunsch erfolge.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.01.2014 - 3 Ca 1475/13 - festzustellen, dass das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus als Vollzeitbeschäftigungsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass der Sachgrund der Vertretung vorgelegen habe, weil die Klägerin ebenso wie die zeitweise anteilig ausgefallene Arbeitnehmerin N als Fachassistentin im Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in der Tätigkeitsebene V eingruppiert gewesen sei. Angesichts der Aufgabenverteilung im Team habe es sich um eine unmittelbare Vertretung, jedenfalls aber um eine mittelbare Vertretung gehandelt. Da es kein Zitiergebot gebe, sei es auch unschädlich, dass in den Befristungsvereinbarungen mit der Klägerin kein Vertretungsbedarf angegeben worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist(§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage, mit der die Unwirksamkeit der nur befristeten Aufstockung der Arbeitszeit geltend gemacht wird, ist begründet. Bei der zuletzt vorgenommenen Befristung der Vollzeitbeschäftigung in der vorformulierten Vereinbarung vom 05.11.2012 (Kopie Bl. 14 d. A.) handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Die damit - jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - eröffnete Inhaltskontrolle nach § 307 BGB wird hinsichtlich der Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht durch die für die Bef...