Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezahlung von Simulatorstunden. Bezahlung von Zeiten an Flugübungsgerät. Auslegung Tarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Die Auslegung des hier anzuwenden Tarifvertrags ergibt, dass angeordnete Simulatorstunden als bezahlungswirksame Mehrflugstunden in Ansatz zu bringen sind.

 

Normenkette

MTV Cockpit Nr. 3a; GewO § 108 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 19.03.2014; Aktenzeichen 9 Ca 502/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.2015; Aktenzeichen 10 AZR 731/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.03.2014 in Sachen 9 Ca 502/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um einen Zahlungsanspruch für die Monate November 2011, Mai und November 2012, welcher davon abhängt, ob die Arbeitszeit, die der Kläger auf Anordnung der Beklagten im Flugübungsgerät verbracht hat (sogenannte Simulatorstunden), als bezahlungswirksame Mehrflugstunden gelten.

Der im Jahre 1964 geborene Kläger steht seit dem 24.04.1995 in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten als Flugzeugführer. Er wird zur Zeit als Flugkapitän beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag Nr. 3 a für das Cockpitpersonal der G in der Fassung vom 29.06.2011, gültig ab 01.07.2011, anwendbar. Dieser Tarifvertrag enthält, soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse, insbesondere die folgenden Vorschriften:

"II. Einsatz und Freizeit

...

§ 10 Arbeitszeit

1) Die Arbeitszeit ist die Zeit, in welcher der Mitarbeiter auf Anordnung der GWI Dienst leistet.

...

2) Zur Arbeitszeit zählen:

a) Die Flugdienstzeit (§ 11)

b) Die Beförderungszeit (§ 14)

c) Die Bereitschaftszeit gemäß § 15 dieses Tarifvertrages ...

d) Die notwendige Zeit für vorgeschriebene und von der GWI angeordnete fliegerärztliche/tropenmedizinische Untersuchungen und Impfungen.

e) Die Zeit zur Wahrnehmung der Verpflichtungen als Personalvertreter im Rahmen der Erforderlichkeit gemäß § 38 TV Personalvertretung sowie die Zeit zur Teilnahme an Personalversammlungen.

f) Die notwendige Zeit für Tarifverhandlungen und Tarifkommissionssitzungen.

g) Sonstige von der GWI angeordnete Dienstleistungen und Tätigkeiten (z. B. Schulungen, PR).

3) Für die Arbeitszeit gelten folgende Beschränkungen:

a) 2000 Stunden im Kalenderjahr

b) 210 Stunden im Kalendermonat

c) 70 Stunden in 7 aufeinanderfolgenden Tagen.

§ 11 Flugdienstzeit

1) Zur Flugdienstzeit zählen:

a) Die Flugzeit

b) Die Zeit für Flugvorbereitungsarbeiten (mindestens 60 Minuten)

c) Die Zeit für Abschlussarbeiten (mindestens 30 Minuten)

d) Die Bodenzeit bei Zwischenaufenthalten, soweit nicht Ruhezeit (§ 13)

e) Arbeitszeit, die vor Antritt eines Flugdienstes geleistet wird, wenn zwischen Arbeitszeit und Flugdienstzeit keine Ruhezeit nach § 13 gewährt wird.

f) Die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit einschließlich der Zeiten für Vor- und Abschlussarbeiten nach b) und c).

...

§ 12 Flugzeit (Blockzeit)

1) Als Flugzeit gilt die Gesamtzeit von dem Zeitpunkt an, an dem ein Luftfahrzeug mit eigener oder fremder Kraft vom Start abrollt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es nach dem Flug zum Stillstand kommt.

...

2) Als Flugzeit gilt außerdem die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit.

3) Die Flugzeiten sind wie folgt beschränkt:

a) 900 Stunden während eines Kalenderjahres.

b) 300 Stunden in 91 aufeinanderfolgenden Tagen.

c) 100 Stunden im Kalendermonat...

...

§ 14 Beförderungszeit (Dead-Head-Zeit)

1) Die Beförderungszeit ist eine Zeit, die ein Mitarbeiter auf Anordnung der GWI ohne eigene Dienstleistung zum Antritt bzw. nach Beendigung seines Dienstes mitfliegt oder mit anderen Transportmitteln befördert wird.

...

§ 15 Bereitschaftszeit (Stand-by und Stand-by-Reserve)

1) Stand-by-Zeit ist eine Zeit, in der die Mitarbeiter verpflichtet sind, sich ständig bereit zu halten, um innerhalb von 60 Minuten nach Abruf den Flugdienst anzutreten.

...

III. Ansprüche des Mitarbeiters

§ 19 Vergütung

1) Die Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütung, die im Vergütungstarifvertrag für das Cockpitpersonal festgelegt ist. Die Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen:

a) Grundgehalt (gemäß des jeweils gültigen GWI VTV)

b) Flugzulage (gemäß des jeweils gültigen GWI VTV)

c) Mehrflugstundenvergütung (gemäß des jeweiligen gültigen GWI MTV)

...

5) Die in jedem Monat erfolgenden Dead-Head-Einsätze werden gesondert erfasst und ausgewiesen. Alle über 2,5 Stunden monatlich hinausgehenden Dead-Head-Stunden werden mit dem Dead-Head-Stundensatz 12,00 € für Copiloten und 18,87 € für Kapitäne zusätzlich vergütet.

...

6) Simulatorstunden werden monatlich gesondert erfasst und ausgewiesen. Sie werden mit dem doppelten Dead-Head-Stundensatz gemäß § 19 Abs. 5) zusätzlich vergütet.

§ 20 Mehrflugstundenvergütung

1) Berechnung der Mehrflugstundenvergütung

a) Die Mitarbeiter erhalten pro bezahlungswirksamer Mehrflugstunde eine

Mehrflugstundenvergütung gemäß folgen...

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