Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung

 

Leitsatz (amtlich)

Für das bei der Betriebsrentenanpassung zugrunde zu legende Geschäftsergebnis gilt, dass zur Ermittlung des Anpassungspotentials einmalige außerordentliche Erträge nicht zu berücksichtigen sind. Ergibt sie hiernach unter Berücksichtigung des Substanzerhaltungsaufwandes sowie einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung ein sog. negatives Anpassungspotential, hat die geltend gemachte Betriebsrentenanpassung zu unterbleiben.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG liegt nicht vor, soweit in einer Leistungsordnung für Betriebsrentenansprüche zwischen Erfüllern und Anwartschaftern nach Grundsätzen differenziert wird, die bereits in den Bestimmungen des BetrAVG angelegt sind.

 

Normenkette

BetrAVG § 16; AGG § 2 Abs. 2 S. 2, § 3 Abs. 2, § 10

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen 7 Ca 10926/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.05.2008 – 7 Ca 10926/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers. Der am 06.09.1939 geborene Kläger war vom 01.10.1963 bis zum 31.03.1990 als Prokurist der M AG tätig. Zum 01.01.1999 übernahm die Beklagte das gesamte werbende Geschäft der M AG sowie alle damit zusammenhängenden Vermögens- und Schuldwerte. Seit dem 01.10.1999 bezieht der Kläger eine betriebliche Altersversorgung der Beklagten in Höhe von monatlich 832,74 EUR brutto. Eine Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 BetrAVG ist bislang nicht erfolgt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine nachholende Anpassung der Betriebsrentenansprüche zum Stichtag 31.12.2002 sowie Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag 31.12.2005.

Die Nachzahlung hat der Kläger erstinstanzlich für den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2007 mit 3.267,72 EUR brutto beziffert und klageweise geltend gemacht. Mit der Klage begehrte der Kläger darüber hinaus ab dem 01.12.2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 923,51 EUR abzüglich der gezahlten 832,74 EUR brutto.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

„Die vom Kläger begehrte Betriebsrentenanpassung sei wegen der wirtschaftlichen Lage der Beklagten nicht geschuldet. Maßgeblich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers sei die Erhaltung des Betriebes und der Arbeitsplätze. Die Anpassungslast dürfe ein Unternehmen nicht übermäßig belasten. Übermäßig sei eine Belastung dann, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Arbeitgeber nicht möglich sein werde, den Teuerungsausgleich aus dem Wertzuwachs des Unternehmens und aus dessen Erträgen aufzubringen. Gemessen an den hierzu entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung sei die Beklagte nicht als verpflichtet anzusehen, die vom Kläger begehrte Anpassung des Betriebsrentenanspruchs vorzunehmen. Dies folge bereits aus der unzulänglichen Eigenkapitalausstattung des beklagten Unternehmens, wie sie sich zum Anpassungsstichtag 31.12.2005 darstellte. Gegenteiliges leite nicht aus den Jahren 2006 und 2007 ab. Das Eigenkapital der Beklagten Ende 2006 habe die Summe aus gezeichnetem Kapital und Kapitalrücklage nur geringfügig überstiegen. Hinzu komme, dass sich die in den Bilanzen ausgewiesenen Abschreibungen nicht an den Wiederbeschaffungspreisen für das Sachanlagevermögen orientierten sondern an historischen Werten. Daher sei es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, einen kalkulatorischen Aufschlag von 15 % auf die bilanziellen Abschreibungen zu berücksichtigen. Dies entspreche kaufmännischer Vorsicht.

Nach alledem hätte eine Anpassung des Betriebsrentenanspruchs zum Stichtag 31.12.2005 voraussichtlich eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des beklagten Unternehmens gefährdet.”

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz Bl. 95 – 98 d. GA. Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 21.04.2008 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 21.08.2008, die der Kläger nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.10.2008 am 22.10.2008 begründet hat.

Die Berufungsbegründung macht geltend, dass das Urteil erster Instanz die Darlegungs- und Beweislastverteilung verkenne. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem auf § 16 BetrVG gestützten Anpassungsbegehren nicht entsprochen werden könne, weil die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies nicht zulasse, treffe den Arbeitgeber.

Um beurteilen zu können, ob die Anpassung von Betriebsrenten die Substanz des Unternehmens gefährden könne, sei es zwingend erforderlich, dass das Finanzvolumen, das durch die Vornahme der Anpassung ausgelöst werde, zumindest annähernd beziffert werde, da nur in diesem Fall dieses Finanzvolumen als Belastung den prognostizierten Erträgen des Unternehmens gegenüber gestellt werden könne.

Die von der Beklagten vorgelegten Geschäftsberichte rechtfertigten entgegen der Annahme der Beklagten und d...

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