Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Tarifvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer Tarifvereinbarung über das "Bereedern" von Flugzeugen mit bestimmten Cockpitmitarbeitern.

 

Normenkette

Moderationsergebnis KTV

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.12.2013; Aktenzeichen 11 Ca 5081/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2016; Aktenzeichen 8 AZR 643/14)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.012.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 11 Ca 5081/13 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Inhalt einer tariflichen Regelung mit der Überschrift "Ergebnis einer Moderation zur Geschäftsgrundlage zum KTV sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung zum MTV und VTV im Tarifkonflikt zwischen der D L AG (D ), der L C AG (L ), der G GmbH (G ) und der V C e. V. (V ) des Schlichters, Bundesminister a. D. Dr. K von D , vom 23.06.2010" (im folgenden: Moderationsergebnis KTV, Kopie Bl. 20 ff. d. A.).

Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:

"A. 5. c. Brückenlösung

L sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 Embraer 190/195 mit KTV-Cockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der D L AG (D ) zu bereedern.

Mit Blick auf das zu erwartende Wachstum im KTV-Bereich und zur Abmilderung von Härten bei den Regionalpartnern, werden im Rahmen dieser Brückenlösung höchstens bis zu 24 Embraer 190/195 bis Ende 2014 im Regionalbereich außerhalb Ziffer I.2 bereedert.

Sollte wider Erwarten ein Zuwachs über die heutige Flugzeuganzahl hinaus im Regionalbereich (siehe Anlage 1) stattfinden, werden sich die Tarifpartner über eine entsprechende Anpassung der Brückenlösung verständigen."

Seit 1992 gibt es zwischen dem Kläger, der Gewerkschaft der Piloten, und der Beklagten eine Tarifvereinbarung "Geschäftsgrundlage zum KTV", die eine Ausflottung von Flugzeugen auf Tochtergesellschaften verbietet. Eine Ausnahme von der Geltung der KTV galt lediglich für Fluggeräte mit nicht mehr als 70 Passagierplätzen. Die L Ci GmbH mit Sitz in K betreibt Regionalflugverkehr im L , so dass sie insgesamt unter den KTV fallen würde, wenn nicht die Sitzplatzregelung eingreifen würde. Die Ausnahme von Flugzeugen mit nicht mehr als 70 Passagiersitzen entsprach der damaligen Größe der Flugzeuge in der seinerzeit von der L Ci betriebenen Flotte, so dass insoweit auch der dortige Tarifvertrag galt. In der Folgezeit wurden mehrfach Ausnahmeregelungen von der Begrenzung auf 70 Sitzplätze getroffen.

Im Jahre 2009 setzte die Beklagte Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 mit 100 bzw. 116 Sitzen auch bei der L Ci GmbH ein. Zum Zeitpunkt des Moderationsergebnisses KTV waren dies 11 Maschinen. Ferner waren bei der A A , einer weiteren Tochtergesellschaft fünf Embraer 195 und bei der Tochtergesellschaft A D ebenfalls fünf Maschinen im Einsatz. Desweiteren waren 17 Embraer-Maschinen bestellt.

Alle zur Zeit 38 Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 stehen im Eigentum der Beklagten und werden von den Tochtergesellschaften betrieben, wobei zum Teil bei der Beklagten angestellte Piloten zu deren Tarifbedingungen eingesetzt werden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der tariflichen Regelung müsse die Beklagte ab dem 01.01.2013 jedenfalls 14 Embraer selbst betreiben. Hierfür genüge es nicht, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung das Cockpit-Personal zu stellen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 14 Verkehrsflugzeuge des Typs Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit bei ihr angestellten Cockpit-Mitarbeitern zu betreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem Moderationsergebnis KTV keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte 14 Verkehrsflugzeuge des Typs Embraer 190/195 im Rahmen ihres eigenen Flugbetriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibe. Dies ergebe die Auslegung des Tarifvertrags. Das Wort "Bereedern" sei insoweit nicht eindeutig, es könne sowohl "als Reederei im Besitz haben" als auch "betreuen" bedeuten. Auch das Landesarbeitsgericht Köln sei in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 davon ausgegangen, dass es sich bei "Bereedern" lediglich um das Besetzen eines Flugzeuges handele. Maßgeblich sei daher, ob das Flugzeug mit KTV-Cockpit-Mitarbeitern besetzt sei. Das sei aber auch dann gegeben, wenn die Besetzung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Begründung wird auf Blatt 171 ff. d. A. verwiesen.

Mit seiner Berufung macht der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, die Tarifregelung könne unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nur so verstanden werden, dass die Beklagte verpflichtet sei, die genannten 14 Embraer Maschinen selbst zu betreiben. Ein Modell der Arbeitnehmerüberlass...

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