Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 17.03.1998; Aktenzeichen 16 Ca 6414/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.07.2000; Aktenzeichen 6 AZR 56/99)

 

Tenor

Die Berufung der Aufhebungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.1998 –16 Ca 6414/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Mitwirkung der Kläger, die als Opernchormitglieder bei der Beklagten beschäftigt sind, bei Veranstaltungen am 01.01.1995, 21.01.1995 und am 27.02.1995 sondervergütungspflichtig ist. Die Veranstaltungen wurden von der Beklagten als „Neujahrskonzert”, Werkstattkonzert unter dem Titel „Musik um Else Lasker-Schüler” und „Rosenmontagskonzert” bezeichnet. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Ansprüche unstreitig.

Bühnenschiedsgericht (BG 8/96) und Bühnenoberschiedsgericht (OSchG C 3/96) haben nach dem Antrag der Kläger erkannt. Das Arbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Aufhebungsklage abgewiesen.

Gegen dieses der Aufhebungsklägerin am 18.08.1998 zugestellte Urteil hat sie 26.08.1998 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Sie macht weiterhin geltend, auch die konzertante Darbietung einzelner Teile musikalischer Bühnenwerke sei Sondervergütungsfrei; dass daneben auch andere musikalische Bühnenwerke dargeboten worden seien sei unerheblich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages beider Parteien wird auf den Akteninhalt der Akten des Bühnenschiedsgerichts und Oberschiedsgerichts sowie auf die von den Parteien eingereichten Urkunden und Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Aufhebungsklägerin ist an sich statthaft, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, sie ist mithin zulässig.

In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts, auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 543 ZPO Bezug genommen.

Der Vergütungsanspruch der Kläger folgt aus § 11 Abs. 2 des Normaltarifvertrages Chor. Soweit hier entscheidungserheblich hat die Regelung folgenden Wortlaut:

  1. Mit dem festen Gehalt sind die von dem Opernchormitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
  2. Neben dem festen Gehalt erhält das Opernchormitglied zusätzlich für

    b. Sonderleistungen nach § 4 Abs. 2 …

    dd. bei der Mitwirkung in Konzerten je nach der Belastung der Opernchormitglieder aufgrund des aufzuführenden Werkes eine Vergütung von ein bis vier Tagesgagen.

Ergänzend dazu sieht § 4 Abs. 2 des Vertragswerkes vor, dass Opernchormitglieder u. a. zur Mitwirkung bei zwei Konzerten je Spielzeit verpflichtet sind. Nach § 4 Abs. 1 d sind sie zur Mitwirkung

aa. bei konzertanten Aufführungen von musikalischen Bühnenwerken,

bb. bei Konzerten aus besonderen Anlässen (z. B. besonderen Jubiläen)

verpflichet.

Die Tarifvertragsparteien unterscheiden damit zwischen der Mitwirkung des Opernchors bei Konzerten, d. h. konzertmäßigen Aufführungen von Bühnenstücken einerseits und seinen Einsatz bei Konzerten andererseits. Während die ohne die der Oper entsprechende, also ohne Bühnenbild, Kostüme und Bewegungsablauf erfolgen Darbietung des Bühnenstückes nicht als gesondert vergütungspflichtig geschuldet wird, ist für die Mitwirkung bei Konzerten eine besondere Gegenleitstung geschuldet. Dieser Zusammenhang spricht nach Auffassung des Berufungsgericht für die auch von der Vorinstanz und den Schiedsgerichten vertretene Auffassung, dass die Annahme einer „konzertanten Aufführung von Bühnenstücken” voraussetzt, dass ein einzelnes Bühnenstück im Mittelpunkt der Veranstaltung steht und aus musikalischer Sicht vollständig dargeboten wird. Die nur musikalische Darbietung von Ausschnitten, von Teilen von Bühnenstücken oder anderen musikalischen Werken ist ein Konzert, nicht aber eine konzertante Aufführung von Bühnenstücken. Dementsprechend hat auch die Berufungsklägerin selbst die Veranstaltung in den Vorankündigungen als Konzerte, nicht aber als konzertante Aufführung von Bühnenstücken bezeichnet.

Das Berufungsgericht vermag sich der Ansicht des Frankfurter Oberschiedsgerichts nicht anzuschließen, wonach die allgemein innerhalb eines Konzertes zur Aufführung gelangende Darbietung von musikalischen Bühnenwerken oder Teilen daraus, die zu dem normalen Repertoire eines Opernchormitglieds gehören, wegen ihrer Nähe zu der normalen arbeitsvertraglichen Leistung sondervergütungsfrei bleiben soll. Die tarifliche Regelung unterscheidet nicht nach dem Inhalt der zu verrichtenden Arbeitsaufgabe und deren Schwierigkeit sondern allein nach dem Charakter der Aufführung: Handelt es sich um ein Konzert, so ist die Mitwirkung des Opernchormitglieds auch dann sondervergütungspflichtig, wenn der zu leistende Beitrag sich inhaltlich nicht von dem unterscheidet, was – im Rahmen einer anders geachteten Veranstaltung – ohne Sondervergütung geleistet werden müßte. Auch ein „Opernchorkonzert” ist in diesem Sinne ein Konzert nicht aber die konzertante Aufführung eines oder meh...

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