Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung Sozialplan. Gleichheitsgebot
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall zur Auslegung eines Sozialplans und zum Gleichheitsgebot bei der Ausgestaltung von Abfindungsansprüchen.
Leitsatz (redaktionell)
Es verstößt nicht gegen den § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zugrunde liegenden allgemeinen Gleichheitssatz, wenn ein Sozialplan für Arbeitnehmer, die durch Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz finden, keine Abfindung vorsieht.
Normenkette
BetrVG § 75
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.06.2003 – 4 Ca 1195/03 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger eine Sozialplanabfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 18.669,08 EUR nebst Zinsen zusteht. Die Klägerin war seit 1990 Arbeitnehmerin des Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.03.2003, da der Beklagte seinen Sitz von B nach B verlegt hatte. Im Hause des Beklagten in B verblieb allerdings der D (D e. V.), ein Verband, der sich ebenfalls aus Mitgliedsbeiträgen von Installateurfirmen finanziert und dessen Aufgabe die Förderung des Gas- und Wasserfachs in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht ist. Die Klägerin schloss nach Vermittlung durch den Beklagte mit dem D einen Arbeitsvertrag, der inhaltlich und wirtschaftlich ihrem bisherigen Arbeitsvertrag gleichwertig ist, jedoch wurde die bisherige Betriebszugehörigkeitszeit vom D nicht arbeitsvertraglich anerkannt oder übernommen.
Am 30.08.2002 war zwischen dem Beklagten und seinem Betriebsrat ein Sozialplan abgeschlossen worden. Dieser sah in § 4 des Teils C folgendes vor:
„Vermittlung an befreundete Unternehmen
1. Mitarbeiter, die auf Vermittlung des B über einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer
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befreundeten Institution im Hause ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, erlangen keine Ansprüche aus diesem Sozialplan.
Soweit ihr Arbeitsverhältnis aber innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers endet, erhalten sie nachträglich eine Abfindung gemäß § 1.
1. Soweit Mitarbeiter auf Vermittlung des B ein neues Arbeitsverhältnis begründet haben, das keine gleichwertige Tätigkeit umfasst, erhalten sie eine Verdienstsicherung in Höhe eines Differenzbetrages zwischen der beim B erhaltenen Bruttovergütung, wie sie sich unter Berücksichtigung aller Vergütungszusatzleistungen (insbesondere Überstundenvergütung, Prämien, Zulagen) im Durchschnitt der 6 Monate vor Vertragsbeendigung darstellte und der neuen Vergütung für maximal 12 Monate. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von 18 Monaten durch betriebsbedingte Kündigung des neuen Arbeitgebers, erhalten sie nachträglich eine Abfindung gemäß § 1 unter Anrechnung der für die Verdienstsicherung aufgewendeten Leistungen.
1. Mitarbeiter, die auf Vermittlung des B das schriftliche Angebot über einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei einer befreundeten Institution im Hause nicht innerhalb einer Frist von sechs Tagen annehmen, erhalten unter Ausschluss der Anwendung von § 1 beim Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nur eine pauschale Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR. Die vorgenannte Begrenzung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter nachweist, dass er zum Zeitpunkt des Angebots bereits ein Arbeitsverhältnis bei einem Drittunternehmen abgeschlossen hat.”
Die Klägerin vertritt die Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Abfindungszahlung unmittelbar nach Teil C § 1 des Sozialplanes vom 30.08.2002 zu, da sie zwar eine gleichwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht aber einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 1 erhalten habe. Ein gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 1 sei nur dann gegeben, wenn arbeitsvertraglich auch die Betriebszugehörigkeit übernommen werde. Zudem sei im Rahmen der Sozialplanverhandlungen vor Unterzeichnung des Sozialplanes von Seiten des Arbeitgebervertreters erklärt worden, ein gleichwertiger Arbeitsplatz sei gegeben, wenn gleiche Tätigkeit, gleiche Vergütung und gleicher Bestandsschutz vereinbart sei.
Im Übrigen sei der Sozialplan auch ungerecht, da Arbeitnehmer, die ein Anschlussarbeitsverhältnis bei externen Arbeitgebern auf Grund eigener Bemühungen erhalten, mit der vollen Sozialplanabfindung belohnt werden, während die Vermittlungstätigkeit des Beklagten dazu führen soll, dass bei einem Fortbestand des vermittelten Arbeitsverhältnisses über 18 Monate hinaus keine Abfindung gezahlt wird.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, da es nach Auslegung des Sozialplanes zu dem Ergebnis gelangt ist, § 4 Abs. 1 sei auf die Klägerin anwendbar. Mit der Berufung vertieft die Klägerin ihre Rechtsansichten zur Auslegung und zur Gleichbehandlung. Sie beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 11....