Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch eines Bühnenbildners wegen Nichtabnahme von Bühnenbildern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Bühnenbildner, für dessen Arbeitsvertrag der Bühnentechnikertarifvertag gilt, kann keinen pauschalierten Schadensersatz neben der Fortzahlung der Vergütung bis zum Vertragsende dafür fordern, daß er wegen Schließung des Theaters keine Gelegenheit hatte, weitere Bühnenbilder zu entwerfen und herzustellen.

2. Ein Arbeitgeber, der mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug gerät, verletzt im allgemeinen nur eine Obliegenheit und macht sich dem Arbeitnehmer gegenüber nicht Schadensersatzpflichtig.

3. Nur ausnahmsweise kann die Nichtannahme der Dienstleistung als eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung einer Hauptpflicht gewertet werden. Ein aus einer solchen Pflichtverletzung hergeleiteter Anspruch auf Ersatz beruflichen Schadens muß dann im Prozeß konkretisiert werden. Ein pauschalierter Schadensersatzanspruch, wie er von der Rechtsprechung für Bühnenkünstler auf der Grundlage des § 6 Normalvertrag Solo anerkannt wird, besteht nicht.

 

Normenkette

BTT (Bühnentechnikertarifvertrag) § 4; BGB §§ 280, 325

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 06.05.1997; Aktenzeichen 17 Ca 1609/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.03.1999; Aktenzeichen 8 AZR 344/98)

 

Tenor

Die Berufung des Aufhebungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6.5.1997 – 17 Ca 1609/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt Frankfurt auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie habe ihn nicht angemessen beschäftigt, insbesondere von ihm zu entwerfende Bühnenbilder nicht abgenommen.

Die Beklagte hatte den Kläger für die Zeit vom 01.09.1992 bis zum 31.07.1995 als technischen Leiter und Koordinator von Technik und Ausstattung ihres kommunalen Kinder- und Jugendtheaters zu einer monatlichen Gage von zuletzt 6.388,17 DM brutto engagiert. Dem Engagement lag der Vorvertrag vom 13.08.1992 zugrunde, der auszugsweise wie folgt lautete:

§ 1

Herr B wird für das kommunale Kinder- und Jugendtheater der Stadt Frankfurt als technischer Leiter sowie Koordinator von Technik und Ausstattung angestellt. Zum Aufgabengebiet gehört auch die Koordination der visuellen Außendarstellung des Theaters an Gebäuden und auf Werbe- und Informationsträgern.

§ 2

Herr B entwirft im Rahmen dieses Vertrages pro Spielzeit die Gesamtausstattung (Bühne und Kostüm) zu einer Inszenierung des Theaters oder die Bühnenbilder zu zwei Inszenierungen und betreut ihre Herstellung.

§ 3

Der Vertrag beginnt am 1. September 1992 und endet am 31. Juli 1995.

§ 4

Herr B erhält eine Gage von monatlich DM 5.930,–.

§ 5

Weitergehende Vereinbarungen über Art und Umfang der Leistungen werden so bald als möglich im Anstellungsvertrag mit der Leitung des Theaters geregelt.

§ 6

Grundsätzlich richtet sich das Vertragsverhältnis nach dem Bühnentechnikertarifvertrag und den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehörigen geschlossenen Tarifverträgen.

Die Altersversorgung richtet sich nach der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

Für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis sind die Bühnenschiedsgerichte zuständig.

Für die Spielzeit 1992/1993 entwarf der Kläger zwei Bühnenbilder und betreute die Herstellung. In der zweiten Jahreshälfte 1993 beschloß die Beklagte aus Haushaltsgründen, das kommunale Kinder- und Jugendtheater mit Wirkung zum 01.01.1994 zu schließen. Der Kläger wurde nach der Schließung des Theaters nicht mehr beschäftigt. Er erhielt jedoch die vereinbarte Gage bis zur vorgesehenen Beendigung des Vertrages Ende Juli 1995.

Der Kläger hat mit seiner beim Bezirksbühnenschiedsgericht Frankfurt erhobenen Klage geltend gemacht, die beklagte Stadt habe ihre Pflichten nicht vollständig erfüllt. Nach Schließung des Theaters habe der Kläger keine Gelegenheit mehr gehabt, Bühnenbilder zu entwerfen und deren Herstellung zu betreuen. Das habe die Beklagte zu vertreten. Für drei nicht abgenommene Bühnenbilder stehe ihm eine Entschädigung in Höhe von neun Monatsgagen zu.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 57.500,– DM zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, der Kläger habe keinen Schadensersatzanspruch. Ein solcher Anspruch lasse sich im Bühnenrecht allenfalls aus § 6 NV-Solo herleiten. Diese Tarifregelung sei auf das Rechtsverhältnis der Parteien jedoch nicht anwendbar, weil im Vorvertrag die Geltung des Bühnentechnikertarifvertrages vereinbart gewesen sei.

Das Bezirksbühnenschiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 10.05.1995 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Bühnenoberschiedsgericht Hamburg den Schiedsspruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts Frankfurt abgeändert und die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger 28.746,77 DM brutto zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe, Blatt 50 ff. d. A., wird verwi...

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