Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Nutzung von Internet und Telefon des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 26.02.2004; Aktenzeichen 8 Ca 13761/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2004 – 8 Ca 13761/02 – wie folgt geändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Widerklage wird abgewiesen.
  3. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin 5 % und der Beklagte 95 %.
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung ihrer Vergütung und das Bestehen von Gegenansprüchen des Beklagten wegen privater Telefon- und Internetnutzung durch die Klägerin.

Die Klägerin war zwischen 01.01.2001 und 30.09.2002 mit einem Verdienst von zuletzt 1.943,00 EUR brutto als Anwaltsgehilfin in der Kanzlei des Beklagten tätig, die dieser in Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwältin B führte. Die Klägerin führte während der Arbeitszeit vom Büro aus mehrfach private Telefonate; während der Urlaubsabwesenheit des Beklagten im August 2002 nutzte sie zudem in der Arbeitszeit seinen Internetanschluss zu Privatzwecken. Während des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin weder zum Ausgleich für die anlässlich der Privatgespräche entstandenen Telefonkosten herangezogen, noch wurde ihr deswegen eine Abmahnung erteilt.

Für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, den September 2002, in dem die Klägerin zeitweise arbeitsunfähig erkrankt war, führte der Beklagte zwar Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab, zahlte aber den der Höhe nach unstreitigen Nettobetrag von 1.221,18 EUR aus der Gehaltsabrechnung nicht an die Klägerin aus.

Mit ihrer am 23.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst das Ziel verfolgt, den Beklagten zur Auszahlung dieses Betrages verurteilen zu lassen. Nachdem der Beklagte im Kammertermin am 26.02.2004 die Klageforderung in Höhe von 1.018,18 EUR anerkannt hatte, weswegen ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, hat sie die Klageforderung entsprechend auf 203,00 EUR reduziert. Bereits am 21.01.2004 hat der Beklagte Widerklage erhoben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 203,00 EUR nebst 16 % Zinsen seit der Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.730,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat hinsichtlich der zwischen den Parteien noch streitigen 203,00 EUR die Aufrechnung mit einem ihm angeblich zustehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.933,58 EUR erklärt; mit der Widerklage verfolgt er die Zahlung des Restbetrages.

Er ist der Ansicht, dass ihm Schadensersatz in der genannten Höhe zustehe, weil die Klägerin durch das Führen zahlreicher Privattelefonate und das Surfen im Internet zu Privatzwecken ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. Ihm stehe daher ein Anspruch auf Ersatz nicht nur der Kosten für die privat geführten Gespräche, sondern auch hinsichtlich der ihm dadurch verlorenen bezahlten Arbeitszeit der Klägerin zu, da die anderweitigen Beschäftigungen jeweils zu Arbeitsunterbrechungen geführt hätten; Ebenfalls verlangt er Ersatz für den zeitlichen Aufwand zur Ermittlung der einzelnen Telefonverbindungen.

Der Beklagte hat behauptet, der Klägerin von Anfang an untersagt zu haben, am Arbeitsplatz privat zu telefonieren oder das Internet zu nutzen. Dennoch habe die Klägerin vom Arbeitsplatz ausgehend Privatgespräche mit einer Gesamtdauer von 55 Stunden und 22 Minuten geführt und für insgesamt etwa 6 Stunden privat seine Internetleitung benutzt, hauptsächlich zum Abruf ihrer privaten E-Mails. Zudem habe die Klägerin ihm – als er nach ihrem Jahresurlaub 2002 ihr gegenüber seine Empörung über die häufigen Privattelefonate zum Ausdruck gebracht habe – erklärt, dass sie in 50 % der privat geführten Telefonate angerufen werde.

Unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 13,58 EUR für die Klägerin sei ihm daher durch die privaten Tätigkeiten der Klägerin am Arbeitsplatz – neben Telefonkosten in Höhe von 174,72 EUR – Arbeitszeit im Wert von insgesamt 1.660,51 EUR verloren gegangen: Zu den über 55 Stunden, die die Klägerin tatsächlich mit von ihr a...

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