Leitsatz (amtlich)
Die Schulverwaltung kann sich auf die einschränkende Voraussetzung, daß eine freie Planstelle (A 11) vorhanden sein muß, gegenüber dem nach dem Eingruppierungserlaß (hier Erfüllererlaß NW) verlangten Bewährungsaufstieg dann nicht berufen, wenn eine solche Planstelle längere Zeit seit Ablauf des Bewährungszeitraumes und rückblickend seit ca. 8 Jahren nicht mehr frei war und dies auch nicht zu erwarten ist.
Normenkette
BGB §§ 611, 315; BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 5 Ca 4600/94) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 5 Ca 4600/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
3) Streitwert: 20.226,00 DM.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Höhergruppierung (Aufstieg) einer Lehrerin im Angestelltenverhältnis nach Maßgabe der Runderlasse des Kultusministers, von der Vergütungsgruppe IV b BAT nach der Vergütungsgruppe IV a BAT.
Die Klägerin absolvierte mit dem Abschlußzeugnis vom 22.01.1970 die Abschlußprüfung an der Höheren Fachschule für Hauswirtschaft in Wuppertal. Sie erlangte in der Zeit vom 01.02.1970 bis zum 31.01.1971 an den berufsbildenden Schulen Wermelskirchen den Abschluß der praktisch-pädagogischen Ausbildung für die Laufbahn des technischen Lehrers (§ 73 LVO). Anschließend wurde sie gemäß Änderungsvertrag vom 19.03.1971 (Bl. 104 der Akte) zunächst an den berufsbildenden Schulen in Wermelskirchen weiterbeschäfigt; seit dem 01.04.1971 ist sie als technische Lehrerin im Angestelltenverhältnis an der …-Schule in L. tätig; die Vergütung der Klägerin erfolgt nach der Vergütungsgruppe IV b BAT, was dem im Änderungsvertrag genannten Runderlaß des Kulturministers vom 21.09.1970 entsprach.
Die Runderlasse des Kultusministers wurden in der Folgezeit wiederholt verändert. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind von Bedeutung der Runderlaß des Kultusministeriums vom 16.11.1981 (GABl. NW 1982 S. 5) betreffend die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sogenannter Erfüllererlaß) und der Runderlaß des Kultusministeriums vom 20.11.1981 (GABl. NW 1982 S. 7) betreffend die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis (sogenannter Nichterfüller-Erlaß).
Der genannte Erfüllererlaß regelt für Lehrer an beruflichen Schulen mit der Befähigung, welche die Klägerin erworben hat, daß diese in einer Tätigkeit als Fachlehrer in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert werden (Ziffer 5.6) und enthält in der folgenden Ziffer (5.7) die Bestimmung einer Höhergruppierung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT,
„wenn sie eine mindestens siebenjährige Dienstzeit als Fachlehrer abgeleistet haben und die Planstelle eines Fachlehrers der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung steht.”
Der genannte Nichterfüller-Erlaß enthält für technische Lehrer an beruflichen Schulen unter der Ziffer 5.2 eine Bestimmung, wonach die dort geregelte Höhergruppierung (Vergütungsgruppe V b nach IV b) lediglich eine mindestens sechsjährige Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe voraussetzt. Die übrigen Lehrer sollen wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert werden.
Wegen des weiteren Inhalts der genannten Erlasse wird auf die Ablichtungen (Blatt 117 ff. der Akte) verwiesen.
Nachdem die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in dem Urteil vom 08.09.1992 – 9 Sa 1032/91 –, Ablichtung Blatt 63 bis 72 der Akte festgestellt hatte, das beklagte Land könne sich auf das Fehlen einer Planstelle wegen der notwendigen Gleichbehandlung von sogenannten Erfüllern und sogenannten Nichterfüllern nicht berufen, weil ein sachlicher Grund für die Schlechterstellung der (besser qualifizierten) Erfüller gegenüber den (geringer befähigten) Nichterfüllern beim Bewährungsaufstieg fehle, ging das beklagte Land vorübergehend dazu über, nach Ablauf der Bewährungszeiten die Höhergruppierung zuzuerkennen, obwohl eine freie Planstelle nicht vorhanden war.
Im Herbst 1993 brachte der Schulleiter der …-Schule gegenüber dem Regierungspräsidenten Köln in Erinnerung, daß die Klägerin bislang nicht höhergruppiert wäre. Es wurde sodann bei der Bezirksregierung Köln für eine Reihe von Lehrern (nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin in achtzehn Fällen) ein Höhergruppierungsverfahren unter Beteiligung des Personalrats eingeleitet. Einige dieser Verfahren wurden mit einer Höhergruppierung abgeschlossen; die Höhergruppierung der Klägerin wurde jedoch wie in einigen anderen hieran beteiligten Fällen nach der bereits erteilten Zustimmung des Personalrates aus der Klägerin nicht bekannt gegebenen Gründen abgebrochen.
Die Kläge...