Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der VO 2004 der westdeutschen Spielbanken. Höhe der Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
§ 15 der VO 2004 der westdeutschen Spielbanken regelt eine Risikobeteiligung an einem Vermögensbestandteil. Er enthält eine Direktzusage in Form einer Beitragszusage ohne Mindestgarantie, letztlich also lediglich eine Zusage, bestimmte Mittel in bestimmter Weise zu verwenden.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Entscheidung vom 14.10.2014; Aktenzeichen 4 Ca 799/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.10.2014 - 4 Ca 799/14 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus betrieblicher Altersversorgung.
Der 1960 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten in der Spielbank in A beschäftigt. Die Beklagte, die in Nordrhein-Westfalen öffentlich konzessionierte Spielbanken betreibt, gewährt ihren bis zum 31.08.2005 eingetretenen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wobei nach drei Mitarbeitergruppen unterschieden wird. Die für die Mitarbeitergruppen der Klägerin geltende aktuelle Versorgungsordnung vom 08.12.2004 (VO 2004) wurde im Wege einer Gesamtbetriebsvereinbarung eingeführt und durch die Beklagte zum 31.08.2005 gekündigt.
Die bei der Beklagten bestehende und hier streitgegenständliche betriebliche Altersversorgung besteht zum einen aus einer bei der Westfälischen P -Versicherung AG bestehenden Lebensversicherung, aus der den Mitarbeitern bei Eintritt in den Ruhestand eine Kapitalleistung zur Verfügung gestellt wird, zum anderen aus einer direkten Versorgungszusage, die eine monatliche Rentenleistung vorsieht. Zu dieser Direktzusage enthält die Versorgungsordnung vom 08.12.2004 folgende Regelungen:
"§ 7 Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente
1. Der jährliche Basisanspruch auf Alters- und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mitarbeiter, der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit.
2. Die nach Absatz 1. ermittelten Jahresrenten werden in 12 gleichen Monatsraten nachschüssig ausgezahlt.
[...]
§ 15 Deckung der Versorgungsverpflichtung
1. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden.
2. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer positiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrücklage zugeführt, die maximal 10 % des Fondsvermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufende Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (ggf. vermindert um die Sicherheitsrücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag gleich sind. Die korrigierten Basisansprüche dürfen die nach § 7 der Versorgungsordnung errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten.
Wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werde.
3. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag für jeden einzelnen Berechtigten zu entnehmen sind.
Die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt.
§ 16 Verwendung der Zinserträge
Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem angesammelten Vermögen zugeführt und die Versorgungsleistungen, Abfindung nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Insolvenzversicherung sowie die Kosten für das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten entnommen.
..."
Für nach dem 31.08.2005 neu eintretende Beschäftigte wurde das Versorgungswerk von der Beklagten geschlossen.
Die Beklagte führt die jährlich zurück zu stellenden Beträge aus § 15 VO 2004 dem so genannten Fortuna-Fonds zu. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pensionsfonds im Sinne des Betriebsrentenrechts. Vielmehr verwaltet die Beklagte diese Gelder als getrennt bilanzierten Rechnungsposten selbst....