Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 21.08.1996; Aktenzeichen 20 Ca 11060/95) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.08.1996 – 20 Ca 11060/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine betriebliche Invalidenrente in voller Höhe oder nur in gekürztem Umfang zusteht, ob er bereits ab 01.08.1993 Leistungen vom Beklagten fordern kann und ob der Beklagte künftige Anhebungen zu berücksichtigen hat.
Der am 11.03.1935 geborene Kläger war seit dem 01.10.1969 Arbeitnehmer der R Eisen- und Stahlwerke GmbH. Nach mehreren Umfirmierungen, zuletzt in die Firma S VGmbH, ging das Anstellungsverhältnis des Klägers zum 01.07.1989 auf die Saarstahl AG über.
Mit Abschluß des Anstellungsvertrages am 06. bzw. 09.08.1969 wurde dem Kläger eine Versorgungszusage nach den Bestimmungen des Essener Verbandes erteilt.
§ 2 LO lautet:
„Voraussetzungen für das Ruhegeld
(1) Ruhegeld erhält ein Angestellter, der aus dem Dienst des Mitglieds ausscheidet, weil er
a) dienstunfähig ist oder …”
§ 15 LO Satz 1 lautet:
„Fälligkeit und Zahlung der Leistungen
Die Leistungen werden monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem ersten Tag des Monats nach Eintritt des Leistungsfalles, frühestens jedoch nach Wegfall der Dienstbezuge oder der Übergangsbezüge nach § 5 ….”
Am 21.06.1993 vereinbarte der Kläger mit der S AG, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.1993 enden sollte. Am 16.07.1993 stellte er einen Antrag auf Gewahrung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Rente wurde mit Bescheid der BfA vom 21.01.1994 bewilligt mit dem Hinweis, daß die Anspruchsvoraussetzungen seit dem 16.07.1993 erfüllt seien (Blatt 20 ff d. A.).
Mit Datum vom 31.07.1993 wurde um 22.00 Uhr das Konkursverfahren über das Vermögen der S AG eröffnet.
Für die Zeit vom 02.08.1993 bis 26.01.1994 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Mit Änderungsbescheid vom 02.05.1995 hob die Bundesanstalt für Arbeit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Wirkung vom 27.01.1995 auf und machte für die Zeit vom 02.08.1993 bis 26.01.1994 gegen den Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend.
Seit dem 01.03.1994 zahlt der Beklagte an den Kläger eine monatliche Rente von 2.994,50 DM Dieser Betrag stellt die nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG gekürzte Invalidenrente dar.
Der Kläger beansprucht demgegenüber eine ungekürzte monatliche Invalidenrente ab 01.08.1993, die er insgesamt für die Zeit vom 01.08.1993 bis 30.06.1996 auf der Grundlage der Leistungsordnung des Essener Verbandes und unter Berücksichtigung der vom Beklagten geleisteten Zahlungen auf insgesamt 53.399,76 DM beziffert hat. Auf die Berechnung des Klägers im Einzelnen wird Bezug genommen (Blatt 82 bis 83 d. A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei bei Konkurseröffnung Versorgungsempfänger im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG gewesen, so daß ihm die ungekürzte Rente zustehe. Darüber hinaus habe der Beklagte die Rente ab 01.08.1993 zu zahlen, da diesem Anspruch der Bezug von Arbeitslosengeld nach der Leistungsordnung nicht entgegenstehe. Das Arbeitslosengeld sei nur gemäß § 95 SGB VI auf die Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen gewesen.
Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, die Leistungen an den jeweiligen Gruppenbetrag anzupassen.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 53.399,76 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der dem Kläger ab dem 01.07.1996 zu gewährenden Betriebsrentenzahlungen Anhebungen der Gruppe N 1 des Essener Verbandes zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei bei Eintritt des Sicherungsfalls lediglich Inhaber einer unverfallbaren Anwartschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 BetrAVG gewesen, da er bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht aus dem Betrieb seiner Arbeitgeberin ausgeschieden sei. Nach der Leistungsordnung sei für die Gewährung eines Ruhegeldes außer der Dienstunfähigkeit das Ausscheiden aus dem Betrieb Voraussetzung. Dem Kläger stehe deshalb gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG nur ein Anspruch auf die ratierlich gekürzte Rente zu. Zu einer Anpassung sei er infolgedessen nicht verpflichtet. Da der Kläger ab August 1993 Arbeitslosengeld bezogen habe und es sich hierbei um eine Lohnersatzleistung handele, bestehe ein Anspruch des Klägers erst ab März 1994.
Der Kläger hat den Konkursverwaltern der SAG den Streit verkündet mit der Begründung, daß er im Falle seines Unterliegens auf der Grundlage seiner Ausscheidungsvereinbarung vom 21.06.1993 entsprechende Ansprüche gegen die Konkursverwalter geltend machen werde. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten und haben sich seiner Rechtsauffassung angeschlossen.
Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen durch Urteil vom 21.08.1996 in vollem Umfang stattgegeben. Zur ...