Entscheidungsstichwort (Thema)
Insichbeurlaubung von Beamten. Befristung
Leitsatz (amtlich)
Auf Befristungen bei Insichbeurlaubung von Beamten eines Nachfolgeunternehmens der Deutschen Bundespost findet das TzBfG keine Anwendung.
Normenkette
PostPersRG § 4 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Aachen (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen 4 Ca 3874/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.02.2004 – 3 Ca3874/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand eines zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses und um die Zahlung von Differenzvergütung.
Der am geborene Kläger war seit 15.02.1979 bei der D B als Beamter beschäftigt, seit 01.09.1984 ist er Beamter auf Lebenszeit. Seit der Privatisierung der D B ist er bei der Beklagten tätig.
Unter dem 08.01.1996 schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01.01.1996 für drei Jahre als Angestellter (Abteilungsleiter Filialbezirksleitung A) eingesetzt wurde. Nach Modifizierung vom 17.11.1997 wurde dieser Arbeitsvertrag für die Zeit bis 31.12.1999 verlängert. Ab 01.07.1999 wurde der Kläger als Abteilungsleiter Filialbezirksleitung S für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Dem lag der Arbeitsvertrag vom 11.10.1999 zu Grunde, der durch Vertrag vom 26.06.2002 bis 30.06.2003 verlängert wurde.
Für den Zeitraum 01.07.1999 bis 30.06.2003 war der Kläger durch Schreiben vom 25.04.2000 und 26.06.2002 nach §§ 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung, 4 Abs. 3 PostPersRG unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt. Eine Beurlaubung über den 30.06.2003 hinaus nahm die Beklagte nicht vor. Ab 01.07.2003 ist der Kläger wieder als Beamter (Besoldungsgruppe A 13) tätig.
Mit der am 11.07.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2003 hinaus. Er hat dazu vorgetragen: Der zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag sei hinsichtlich der vereinbarten Befristung unwirksam, für diese fehle es an einem sachlichen Grund. Damit gelte das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Kläger hat erstinstanzlich eine monatliche Nettodifferenz von 299,06 EUR für die Zeit 01.07. bis 31.12.2003 verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30.06.2003 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.794,04 EUR nebst 5 % Zinsen über EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht: Der Kläger verhalte sich treuwidrig, weil er nicht bereit sei, auf seine Rechte aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verzichten und andererseits verlange, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis arbeiten zu wollen. Ein solches Nebeneinander der beiden Rechtsverhältnisse sei nicht möglich. § 4 Abs. 3 PostPersRG verlange ausdrücklich, dass Beurlaubungen von Beamten, die bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt seien, zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei dieser Aktiengesellschaft oder einer anderen in § 1 PostUmwG genannten Aktiengesellschaft zeitlich zu beschränken seien. Die Möglichkeit einer unbefristeten Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis sei nicht gegeben. Eine rechtliche Verpflichtung zur Verlängerung einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis bestehe ebenfalls nicht.
Der Kläger habe im Übrigen eine erneute Beurlaubung ab 01.07.2003 nicht beantragt.
Wegen der Besonderheiten, die der Beamtenstatus des Klägers mit sich bringe und wegen der Nichtanwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes komme es auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne dieses Gesetzes nicht an. Ein solcher Sachgrund wäre aber jedenfalls durch die Beendigung der befristeten Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis gegeben. Da die Beurlaubung lediglich befristet möglich sei, könne auch das Angestelltenverhältnis lediglich als befristetes Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein.
Durch Urteil vom 10.02.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar könne der Kläger sich auf das Teilzeitbefristungsgesetz berufen, so dass ein Sachgrund für die vereinbarte Befristung erforderlich sei. Dieser liege aber vor. Der befristet als Arbeitnehmer statt als Beamter beschäftigte Kläger habe in seiner Person einen Grund für die Befristung ausgewiesen, da er eine Rückkehrgarantie in das Beamtenverhältnis gehabt habe (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG).
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 75 – 80 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 11.03.2004 zugestellte Urteil am 18.03.2004 Berufung eingelegt und diese am 14.04.2004 begründet.
Der Kläger verbleibt dabei, dass die letzte Befristung unwirksam sei, da sie nicht durch einen sachlichen Grun...