Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des Pensionssicherungsvereins an die individual-vertragliche Vereinbarung der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft
Leitsatz (amtlich)
Beruht die Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft auf einer individuellen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, ohne dass auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllt wären, ist der Pensionssicherungsverein als Insolvenzsicherer hieran nicht gebunden.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 7, 30f
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 29.04.2014; Aktenzeichen 14 Ca 9196/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.04.2014 in Sachen 14 Ca 9196/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der in der Vereinbarung des Klägers mit der W GmbH & Co. KG vom 22.09.2004 (Bl. 33 d. A.) erwähnte "Anspruch auf eine Firmenrente im Alter 65 in Höhe von € 716,00" dem Insolvenzschutz durch den Beklagten unterliegt.
Der am 1964 geborene Kläger trat zum 01.01.1996 als angestellter "Organisator" in die Dienste der W GmbH & Co. KG A . Die Firma W erteilte dem Kläger zum 01.11.1996/01.01.1997 die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Diese wurde für den zwischenzeitlich zum Ressortleiter aufgestiegenen Kläger durch die Pensionszusage vom 20.12.2001 modifiziert. § 3 Satz 1 der Pensionszusage vom 20.12.2001 lautet:
"W gewährt Ihnen eine lebenslange Alterspension in Höhe von monatlich DM 4.000,00 brutto."
Auf den vollständigen Inhalt der Pensionszusage vom 20.12.2001 (Bl. 8 - 13 d. A.) wird Bezug genommen.
Am 25.04./30.04.2002 schlossen die Firma W und die S AG, welche beide dem K -Konzern angehörten, einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag, auf dessen vollständigen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 14 - 16 d. A.). Zum Geschäftsinhalt des Geschäftsbesorgungsvertrages heißt es in dessen § 1 auszugsweise wie folgt:
"Die S AG übernimmt für sich selbst und die W & Co. KG die Koordination der Funktionsbereiche Informationstechnologie, Logistik, Organisation und ggf. in Abstimmung zwischen beiden Unternehmen weitere Verwaltungsbereiche. Ziel ist eine weitreichende Administrationskooperation, in der die Funktionsbereiche beider Unternehmen wechselseitig auch Aufgaben für das jeweils andere Unternehmen wahrnehmen. Dabei bleiben die jeweiligen auszuführenden Funktionen in den beteiligten Unternehmen. Die Steuerung und Umsetzung der Aufgaben wird in einer einheitlichen Leitung zusammengefasst. ..."
§ 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages bestimmt u. a. folgendes:
"Diese Führungs- und Koordinationsaufgabe wird auf Ressortleiter-Ebene angesiedelt und durch eine zwischen S und W gemeinsam zu bestimmende Führungskraft ausgeführt. Diese Ressortleiter-Funktion wird dem Vorstand Dienstleistungen der S AG disziplinarisch unterstellt. Fachliche Weisungen erhält der Ressortleiter von den Geschäftsleitungen der beiden Unternehmen. ..."
In § 3 Geschäftsbesorgungsvertrag ist bestimmt, dass die zu leistenden Aufgaben im Schwerpunkt gemeinsamen Interessen der beteiligten Unternehmen dienen sollen und dass die hieraus oder aus dem Tagesgeschäft abgeleitete Arbeitsaufteilung in etwa einem Verhältnis von 70 % für S und 30 % für W erfolgen solle. Dementsprechend sollen 30 % Linearvergütung der Personal- und Sachkosten der Ressortleiter-Funktion durch S an W berechnet werden.
Die Unternehmen S und W einigten sich darauf, dem Kläger die in dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehene Position des Ressortleiters Koordination IT, Logistik und Organisation zu übertragen. Am 25.04.2002 schlossen demgemäß der Kläger und die in H ansässige S AG einen Anstellungsvertrag, auf dessen Grundlage der Kläger "mit Wirkung vom 01.05.2002 zum Ressortleiter 'Koordination IT, Logistik und Organisation' mit Dienstsitz in H und einem zusätzlichen Büro in A bestellt" wurde (Bl. 20 - 23 d. A.). Dem Anstellungsvertrag vom 25.04.2002 war ein Vertragsangebot der S AG vom gleichen Tage vorausgegangen, in welchem unter Ziffer 5 zum Thema Altersversorgung folgendes ausgeführt worden:
"Hier übernehmen wir die im Konzern gültige Regelung, nach der Sie zum Eintritt in den vertraglich vorgesehenen Ruhestand eine Altersversorgung erhalten, die bis zum Zeitpunkt des entsprechenden Zeiteintritts auf € 1.350,00 (DM 2.600,00) durch entsprechende Rückstellungsbildung aufgebaut wird. Hierzu erhalten Sie bei Ihrem Eintritt eine entsprechende schriftliche Zusage.
Für die derzeit bestehende hierüber hinausgehende Versorgungszusage werden die Parteien kurzfristig einen angemessenen Ausgleich sicherstellen."
Ferner wird dem Kläger in dem Vertragsangebot unter Ziffer 8 eine "Rückkehrklausel" eingeräumt, die folgenden Wortlaut hat:
"Für den Fall der gesellschaftsrechtlichen Abgabe der Aktienmehrheit der K AG an der S AG wird Herrn S ein vertragliches Rückkehrrecht zur W GmbH & Co. KG oder einer ähnlich gelagerten Tochtergesellschaft...