Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des sogenannten Riester-Korrekturfaktors auf eine betriebliche Altersversorgung (im Anschluss an BAG vom 27.06.2006 – 3 AZR 255/05 –). Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Bezugnahme des Arbeitsvertrags auf tarifliche Regelung der Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfallentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der sog. „Riester-Korrekturfaktor” ist auf die betriebliche Altersversorgung gemäß des Tarifvertrags über die Versorgungszusagen des Westdeutschen Rundfunks vom 01.07.2003 anzuwenden.

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 17.11.2005; Aktenzeichen 8 Ca 9019/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2005 – 8 Ca 9019/04 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der Kläger war von 1966 bis zu seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand im Jahre 2001 bei dem Beklagten beschäftigt. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag von 1965 enthält in § 11 die Klausel:

„Der W gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage nach den beim W geltenden Bestimmungen.”

Dieser Vertrag wurde 1986, als der Kläger mit der Funktion des Abteilungsleiters betraut wurde, bezüglich der Vergütung geändert. Des Weiteren heißt es in der Vertragsänderung von 1986:

„Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 06./15.12.1965 bleiben unverändert.”

Unter „besondere Vereinbarungen” haben die Parteien in der Vertragsänderung 1986 bestimmt:

„Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers nach den jeweils beim W geltenden tariflichen Vereinbarungen.”

Für die Versorgungsbezüge war bei dem Beklagten zunächst eine Dienstvereinbarung aus dem Jahre 1998 (DV 1998) maßgeblich. Diese enthält ein Gesamtversorgungssystem. Dazu bestimmt § 12 der DV 1998:

„§ 12 Gesamtversorgungs-Bezüge und Netto-Gesamtversorgung

(1) Die Netto-Gesamtversorgung eines/r Berechtigten entspricht den Gesamtversorgungsbezügen gem. Abs. 2 ff. dieses Paragraphen, gemindert um die in § 13 bestimmten steuerlichen und sonstigen Belastungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. zum Zeitpunkt der Überprüfung der Versorgungsbezüge gem. § 16 auf den Gesamtversorgungs-Bezügen ruhen.

(2) Zu den Gesamtversorgungs-Bezügen zählen neben den monatlichen Rentenbeiträgen des W gem. den §§ 4 und 5 folgende Bezüge:

  1. Die monatlichen Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen

    aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die der/die Berechtigte zum Zeitpunkt seines/ihres Ausscheidens aus den Diensten des W zum jeweils frühest möglichen Zeitpunkt Anspruch hat …

  2. Leistungen, auf die der/die Berechtigte aus einer befreienden Lebensversicherung oder einer anderen Versicherung, die dazu bestimmt war, die gesetzliche Sozialversicherung zu ersetzen (z. B. Versorgungswerk der Presse), zum Zeitpunkt seines/ihres Ausscheidens aus den Diensten des W zum jeweils frühest möglichen Zeitpunkt Anspruch hat; …

(3) Kapitalleistungen sind in monatlich zahlbare, fiktive Leibrenten umzurechnen. Diese Umrechnung ist in sofort beginnende, lebenslang monatlich vorschüssig zahlbare Renten nach der „Allgemeinen deutschen Sterbetafel 1949/1951, nach dem jeweiligen Rechnungszinsfuß, der für die Bildung von Pensions-Rückstellungen maßgebend ist (§ 6 a EStG), Altersunterschied der Ehegatten 5 Jahre, Witwenrente 60 % der Mannesrente, Altersverschiebungen nach Dr. R „vorzunehmen. …”

In § 14 der DV 1998 ist folgendes geregelt:

„§ 14 Höhe und Fälligkeit der Renten

(1) Bei der Berechnung der Altes- oder Berufsunfähigkeitsrente ist der vom W zu tragende Anteil an der Gesamtversorgung des/der Berechtigten so zu bemessen, dass die Netto-Gesamtversorgung (§ 12 Abs. 1) 90 % des Netto-Vergleichseinkommens nicht übersteigt.” …

Zum Netto-Vergleichseinkommen heißt es in § 11 der DV 1998:

„§ 11 Ruhegeldfähiges Einkommen und Netto-Vergleichseinkommen

(1) Das Netto-Vergleichseinkommen eines/einer Berechtigten ist das ruhegeldfähige Einkommen gem. Abs. 2 ff dieses Paragraphen, vermindert um die in § 13 bestimmten steuerlichen und sonstigen Belastungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls oder zum Zeitpunkt der Überprüfung der Versorgungsbezüge (§ 16) auf dem entsprechenden Einkommen eines vergleichbaren Beschäftigten des W ruhen.” …

Schließlich bestimmt § 13 Abs. 1 der DV 1998 Folgendes:

„§ 13 Berücksichtigung von Abzügen

(1) Zur Ermittlung des Netto-Vergleichseinkommens sind bei Eintritt des Versorgungsfalles bzw. zum Zeitpunkt der Überprüfung gem. § 16 zu berücksichtigen:

  1. Die auf dem Arbeitseinkommen eines vergleichbaren Arbeitnehmers/einer vergleichbaren Arbeitnehmerin ruhenden Sozialabgaben, und zwar ggf.

    1. der zu entrichtende Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung,
    2. der zu entrichtende Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung,
    3. der zu entrichtende Beitragsanteil zur Krankenverversicherung …
    4. der zu entrichtende Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung …
  2. Die auf dem Ar...

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