Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Zeitliche Grenzen der Eintrittspflicht

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG schließt die Haftung des Trägers der Insolvenzsicherung für Ansprüche, die länger als 12 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, nur für laufende Rentenleistungen, nicht jedoch für zugesagte Einmal-Kapitalzahlungen aus.

 

Normenkette

BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 11.09.2014; Aktenzeichen 4 Ca 8969/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.09.2016; Aktenzeichen 3 AZR 195/16)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2014- 4 Ca 8969/13 - abgeändert.

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.573,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  3. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche die Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber einzustehen hat.

Die am 31.12.1950 geborene Klägerin trat am 19.11.1973 in die Dienste der Firma B -Werke GmbH. Dort galten eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 30.11.1998 für nach dem 31.12.1998 eintretende Versorgungsfälle sowie eine Betriebsvereinbarung "Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan" vom selben Tag, die vorsah, dass die Auszahlung bis zu einem Versorgungsguthaben von 90.000,- DM als Einmalkapital erfolgt.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 01.01.2004 auf die P A GmbH über, die zuletzt als S GmbH firmierte und zur Bo -Gruppe gehörte. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.01.2005.

Seit dem 01.01.2011 bezieht die Klägerin nach Vollendung ihres60. Lebensjahres eine Altersrente für Frauen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter dem 15.02.2011 erhielt die Klägerin eine Mitteilung der S GmbH (Blatt 44 der Akte), nach der ihr zum Fälligkeitsstichtag 30.04.2011 aus ihrem erworbenen Versorgungsguthaben 18.573,80 EUR zustünden, die in einem Betrag auszuzahlen seien.

Am 20.12.2012 eröffnete das Amtsgericht Hildesheim das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S GmbH (Blatt 5 der Akte).

Mit Schreiben vom 31.01.2013 (Blatt 57 der Akte) teilte der Beklagte die Klägerin mit, dass bei der S GmbH der Sicherungsfall eingetreten und er im Rahmen des BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung dieser Firma eintrittspflichtig geworden sei.

Der Beklagte lehnt nunmehr eine Eintrittspflicht unter Berufung auf § 7 Abs. 1 a Satz 3 BetrAVG ab, da der Anspruch der Klägerin gegenüber der S GmbH mehr als zwölf Monate vor Entstehen seiner eigenen Leistungspflicht entstanden und fällig geworden sei.

Mit ihrer am 08.11.2013 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 18.573,80 EUR in Anspruch. Sie ist der Auffassung, durch die Langwierigkeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens sei sie gehindert gewesen, ihre Ansprüche durchzusetzen, was nicht zu ihren Lasten gehen könne. Wenn der Beklagte meine, nicht leistungspflichtig zu sein, so handele er vor dem Hintergrund seiner Mitteilung vom 31.01.2013 treuwidrig.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.573,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.09.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte für rückständige Versorgungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG nur hafte, soweit sie bis zu zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden seien. Der Anspruch die Klägerin sei mehr als zwölf Monate vor Entstehen der Leistungspflicht des Beklagten entstanden und fällig geworden und daher von der Eintrittspflicht des Beklagte nicht umfasst.

Das Urteil ist die Klägerin am 29.09.2014 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Berufung ist am 16.10.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit einem am 11.11.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.

Die Klägerin vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, dass die Regelungen des § 7 Abs. 1a BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar seien. Die Vorschrift könne allenfalls für rückständige monatliche Leistungen und nicht für Einmalkapitalzahlungen gelten. Ihr Anspruch sei auch noch nicht fällig gewesen, solange er nicht rechtskräftig festgestellt gewesen sei. Das Schreiben des Beklagten vom 31.01.2013, wonach der Beklagte mitgeteilt habe, im Rahmen des BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Gemeinschuldnerin eintrittspflichtig geworden zu sein, könne nur als Anerkenntnis verstanden werde...

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