Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhaltensbedingte Kündigung. Abmahnung. Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens. mehrere gleichartige Abmahnungen. zur Ernsthaftigkeit der Androhung einer Kündigung. Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen zahlreich abgemahnt muss er unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten, damit der Arbeitnehmer die in der Abmahnung enthaltene Drohung noch ernst nehmen kann.

 

Normenkette

EFZG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 02.08.2012; Aktenzeichen 8 Ca 8727/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2012 - 8 Ca 8727/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sowie Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem April 2000 bei der beklagten Bäckerei als Fahrer beschäftigt.

Die Beklagte mahnte den Kläger mehrfach schriftlich wie folgt ab:

Am 16.07.2007 wegen des Nichterscheinens zur Arbeit an diesem Tag. Für den Wiederholungfall drohte die Beklagte mit einer Kündigung, im Falle fortgesetzter Arbeitsverweigerung mit einer fristlosen Kündigung (Bl. 74 d. A.). Trotz dieser Abmahnung erschien der Kläger am Folgetag nicht zur Arbeit und wurde von der Beklagten erneut in der Weise abgemahnt, wie dies bereits mit der Abmahnung vom 16.07.2007 geschehen war (Bl. 75 d. A.). Am 27.04.2009 erfolgte die Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen am selbigen Tag unter Hinweis auf die unverzügliche Meldepflicht im Krankheitsfall und Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung (Bl. 49 f. d. A.). Mit Schreiben vom 19.05.2009 erteilte die Beklagte eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fernbleiben am 16.05.2009 und 18.05.2009 (Bl. 51 d. A.). Am 02.11.2010 erging eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen an diesem Tag unter Hinweis auf die unverzügliche Meldepflicht im Krankheitsfall und Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung (Bl. 47 f. d. A.). Mit Schreiben vom 09.01.2012 erfolgte die Abmahnung wegen des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit am selbigen Tag unter Hinweis auf die unverzügliche Meldepflicht im Krankheitsfall und Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung (Bl. 41 f. d. A.). Am 10.01.2012 mahnte die Beklagte den Kläger wegen unentschuldigtem Fehlen an diesem Tag unter Hinweis auf die unverzügliche Meldepflicht im Krankheitsfall und Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, bis hin zur fristlosen Kündigung (Bl. 39 f. d. A.), ab.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger die Beklagte am 26.02.2012 über seine Arbeitsunfähigkeit informiert hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.02.2012 zum 30.06.2012. Gegen diese Kündigung richtet sich die Kündigungsschutzklage. Weiterhin sind zwischen den Parteien die Vergütung für vier Tage im September 2011 und ein Lohnabzug auf der Septemberabrechnung 2011 unter der Rubrik "Rauchpausen-Abz-Üstd." streitig.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.08.2012 die Kündigung für unwirksam erachtet, da die Beklagte die Einlassung des Klägers zur Krankmeldung am 26.02.2012 nicht hinreichend bestritten habe. Zur Lohnforderung für die vier Tage im September 2011 habe sich die Beklagte überhaupt nicht eingelassen, den Lohnabzug nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 22.08.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.09.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.11.2012 begründet.

Die Beklagte meint, die Kündigung sei wirksam, weil der Kläger trotz wiederholter Abmahnung die Beklagte am 26.02.2012 nicht von seiner Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Jedenfalls sei der Mitarbeiter Zander nicht zur Entgegennahme der Krankmeldung befugt. Der Kläger müsse seine Lohnforderungen darlegen und beweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Köln vom 02.08.2012 zum Az. 8 Ca 8727/11, zugestellt am 22.08.2012, aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Darüber hinaus habe die Beklagte derart viele Abmahnungen ausgesprochen, dass die Warnfunktion entfallen sei. Die betriebliche Organisation der Krankmeldung in der Backstube sei mangelhaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren eingereichten ...

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