Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung eines über 1 1/2 Jahre gezahlten zusätzlichen Vergütungsbestandteils. Berechtigung einer Arbeitnehmerin zur Nutzung eines ihr zur Privatnutzung überlassenen Pkw während des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots. Herausgabeansprüche des Arbeitgebers bei ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesprochener Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1) Zahlt der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis mehr als eineinhalb Jahre lang anstandslos einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil, trägt er die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich später darauf berufen will, die Zahlung hänge aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin von bestimmten Voraussetzungen ab.
2) Die Arbeitnehmerin, der ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen worden ist, darf dieses auch während eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots weiternutzen.
3) Auch eine ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesprochene und damit offensichtlich unwirksame Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin berechtigt den Arbeitgeber nicht, das auch zur Privatnutzung überlassene Dienstfahrzeug heraus zu verlangen.
Normenkette
BGB § 307; MuSchG § 11; BGB §§ 308, 315
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 24.06.2014; Aktenzeichen 15 Ca 3003/14) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014 in Sachen15 Ca 3003/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Vergütungsteilanspruch der Klägerin in Höhe von 150,00 € brutto monatlich für den Zeitraum Februar bis Mai 2014 sowie - im Wege der Widerklage - um eine Forderung des Beklagten auf Zahlung sogenannter Vorhaltekosten für das der Klägerin überlassene und von dieser trotz Aufforderung nicht herausgegebene Firmenfahrzeug für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu veranlasst haben, der Klage im Wesentlichen stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.06.2014 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 15.09.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 15.10.2014 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 17.11.2014 begründet.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klägerin für die Monate Februar bis Mai 2014 monatlich 150,00 € brutto zu viel an Vergütung zugesprochen habe. Zwischen den Parteien sei eine Monatsvergütung in Höhe von 2.000,00 € brutto vereinbart gewesen. Bei dem darüber hinaus gezahlten Betrag in Höhe von 150,00 € brutto monatlich habe es sich keineswegs um eine Gehaltserhöhung gehandelt, sondern um eine sogenannte "Nichtkrankheits-Prämie". Diese zahle er, der Beklagte, wenn eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr von nicht mehr als 10 Tagen vorliege. Werde die Schwelle von 10 Tagen überschritten, entfalle der Anspruch auf die Nicht-Krankheits-Prämie für ein halbes Jahr. Nach Ablauf dieses Zeitraums werde die Nichtkrankheits-Prämie wieder gezahlt, und zwar so lange, bis in einem Jahr wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 Tagen eingetreten sei.
Da die Klägerin ab dem 25.02.2014 und auch in der Zeit davor ab dem 01.01.2014 an mehr als 10 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sei mit Beginn der Erkrankung am 25.02.2014 die Voraussetzung für einen Anspruch auf Erhalt der Nichtkrankheits-Prämie entfallen. Bei Beginn ihrer Tätigkeit, so der Beklagte im Schriftsatz vom 20.02.2015, seien mit der Klägerin die Einzelheiten der Nichtkrankheits-Prämie genauestens erörtert worden und sie habe hierbei auch vorgegeben, die Regelung verstanden zu haben. Im Übrigen enthalte der Arbeitsvertrag der Parteien eine sogenannte doppelte Schriftformklausel. Schon deshalb könne der von der Klägerin für sich reklamierte, über den Betrag von 2.000,00 € monatlich hinausgehende Anspruch nicht wirksam begründet worden sein.
Der Beklagte hält auch an der Widerklageforderung insoweit fest, als er weiterhin sogenannte Vorhaltekosten für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014 in Höhe von 9,00 € täglich geltend macht. Der Beklagte ist der Auffassung, aus der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folge, dass die Klägerin das Verlangen auf Herausgabe des Dienstwagens zunächst hätte befolgen müssen, auch wenn es sich nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte. Aus dem Fahrzeugüberlassungsvertrag ergebe sich darüber hinaus, dass der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug zustehe konnte. Schließlich sei in dem Fahrzeugüberlassungsvertrag auch ein jederzeitiger Widerrufsvorbehalt zu seinen Gunsten vereinbart worden, von dem er seinerzeit Gebrauch gemacht habe.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des ...