Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag. Auslegung. Zeitzuschlag
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall zur Auslegung eines Firmentarifvertrages (Eifelhöhen-Klinik).
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 21.10.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2145/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.10.2005 – 2 Ca 2145/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Auslegung des auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages. Die Parteien sind tarifgebunden an den Manteltarifvertrag für die E. (MTV). Sie streiten im Kern um die Frage, ob mit den Worten „bei Freizeitausgleich” in § 18 Abs. 1 c MTV die „Freizeit” in § 9 Abs. 3 Unterabsatz 2 MTV gemeint ist oder ob § 18 eine eigenständige Regelung darstellt. Im Manteltarifvertrag heißt es unter anderem (Unterstreichungen und Fettdruck durch das Gericht):
„§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 37,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitpunkt von acht Wochen zugrunde zu legen. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die ausgefallenen oder geleisteten dienstplanmäßigen Stunden
2. …
3. Die Abteilungen, in den betriebsüblich an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird, sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufenden oder der folgenden Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung nach dem Vergütungstarifvertrag gezahlt.
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Beschäftigten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
5. … Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
§ 18 Zeitzuschläge
1. Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Beschäftigte Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
- für Arbeiten an Sonntagen 30 %
- für nicht dienstplanmäßige Sonntagsarbeit, die keine Überstundenarbeit ist 50 %
- für Arbeiten an gesetzlichen Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie an Ostersonntag und nach Pfingstsonntag 135 %
bei Freizeitausgleich 35 %.”
Leistete der Kläger in der Vergangenheit dienstplanmäßig Arbeit an Wochenfeiertagen, so gewährte ihm die Beklagte im Dienstplan zeitnah einen Freizeittag und zahlte für die Feiertagsarbeit einen Zuschlag in Höhe von 35 % und – soweit der Feiertag auf einen Sonntag fiel – zuzüglich 30 %. Konkret hat der Kläger an folgenden Tagen gearbeitet:
Freitag, 18.04.2003
Donnerstag, 01.05.2003
Freitag, 03.10.2003
Samstag, 01.11.2003
Donnerstag, 25.12.2003
Donnerstag, 01.01.2004
Montag, 12.04.2004
Samstag, 01.05.2004
Montag, 31.05.2004
Sonntag, 03.10.2004
Montag, 01.11.2004
Sonntag, 26.12.2004
Sonntag, 01.05.2005
Sonntag, 15.05.2005
Donnerstag, 26.05.2005
Mit der seit dem 25.07.2005 rechtshängigen Klage hat der Kläger Zahlung eines höheren Zuschlages für Wochenfeiertagsarbeit in der Vergangenheit begehrt.
Er hat die Auffassung vertreten, dass § 18 MTV eine abschließende Regelung darstelle. Nichts spreche für eine Bezugnahme auf § 9 MTV. Daraus folge, dass er bei Arbeitsleistung an einem Wochenfeiertag nicht nur Anspruch auf Freistellung nach § 9 MTV habe, sondern gemäß § 18 MTV Anspruch auf einen weiteren, also zweiten Freizeittag. Für den Fall, dass dieser zweite freie Tag nicht gewährt werde (also nur ein Tag Ausgleich), sei ein Zuschlag in Höhe von 135 % zu zahlen. Hieraus ergebe sich der rechnerisch zwischen den Parteien unstreitige Mehrbetrag, den er mit seiner Klage fordere.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 634,97 EUR nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB seit dem 21.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Regelung des § 18 MTV sei nur im Zusammenhang mit § 9 MTV zu sehen.
Mit Urteil vom 20.10.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Regelung des § 9 MTV korrespondiere mit § 12 MTV, nach dem die Arbeitnehmer, die Überstunden geleistet hätten, diese bei der Berechnung der Wochenarbeitszeit in Wochen mit g...