Rechtsmittel zugelassen
Leitsatz (amtlich)
Die Änderung der Bestimmung (Vorauszahlung) dahin, daß die Betriebsrente am Monatsende zu zahlen ist, ist gegenüber den Betriebsrentnern unwirksam
Normenkette
Dienstverordnung über die Versorgungszusage des WDR vom 07.03.1985, § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 27.09.1995; Aktenzeichen 20 Ca 1020/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.9.1995 – 20 Ca 1020/95 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß festgestellt wird, daß der Kläger seine Betriebsrente monatlich im voraus verlangen kann.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Streitwert: unverändert.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 23.7.1938, war vom 1.1.1964 bis vermutlich Juli 1987 als Techniker beim Beklagten (öffentlich rechtliche Rundfunkanstalt) tätig aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.3./21.4.1964 (Bl. 25 d.A.). Seit August 1987 erhält er eine Betriebsrente des Beklagten in nicht genannter Höhe aufgrund von § 10 des Arbeitsvertrages und einer „Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage” vom 7.3.1985 (Bl. 7 d.A.). Die Rente wurde monatlich im voraus gezahlt aufgrund von § 14 Abs. 2 dieser Dienstvereinbarung (Bl. 8 d.A.). Unter dem 19.8.1994 wurde diese Bestimmung geändert durch Dienstvereinbarung Nr. 5 zur Änderung der Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des WDR vom 7.3.1985 dahin, daß der Passus „jeweils monatlich im voraus gezahlt” ersetzt wird durch den Passus „zu den gleichen Bezugsterminen, die für die Zahlung der monatlichen Vergütung an die Arbeitnehmer/innen des maßgebend sind, gezahlt”. Danach hat der Beklagte die Zahlung der Rente von Vorauszahlung allmählich umgestellt auf nachträgliche Zahlung gemäß Staffel Bl. 11 d.A. Der Kläger macht geltend, daß diese Änderung ihm gegenüber rechtsunwirksam sei, und hat beantragt
festzustellen, daß dem Beklagten kein Recht zusteht, die Zahlungstermine für die Versorgungsbezüge des Klägers aus der Versorgungszusage des Beklagten, beginnend mit dem Monat Januar 1995 bis zum Monat Dezember 1995 von der monatlichen Vorauszahlung auf nachträgliche monatliche Zahlung umzustellen, wie mit Schreiben vom 9.9.1994 angekündigt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Änderung sei auch gegenüber dem Kläger wirksam aufgrund der Bestimmung unter § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien, wonach der dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage gibt nach dem beim geltenden Bestimmungen. Diese Bestimmung sei als Jeweiligkeitsklausel auszulegen. Der Kläger habe im Grunde auch keinerlei Nachteile durch die Änderung erlitten. Die Neuregelung sei darüber hinaus auch sachdienlich. Hintergrund der Zahlungsumstellung der Versorgungsbezüge sei der Vorruhestandstarifvertrag des Beklagten mit den bei ihm vertretenen Gewerkschaften. Die Umstellung solle dazu beitragen, den Vorruhestand, der unter besonderen Voraussetzungen gewährt werde, bis zu 2 Jahren vor der regulären Pensionierung zu ermöglichen. Somit würden mehrere bisher schlechter versorgte Arbeitnehmer in den Kreis der Begünstigten einbezogen. Die durch die Zahlungsumstellung ersparten Zinserträge für den Beklagten trügen in großem Umfang zu einer Finanzierung der damit verbundenen Aufwendungen bei. Der Beklagte erspare also die Zinsen nicht als Gewinn, sondern gleiche seine durch die Einführung einer flexibleren Altersgrenze entstehenden Kostensteigerungen aus. Die Fortführung der bisherigen Regelung habe die Finanzierung des Vorruhestandes nicht gewährleisten können. Der Vollzug der Umstellung sei verhältnismäßig ausgestaltet worden und halte den Anforderungen einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB stand.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Er begehrt weiterhin Abweisung der Klage. Seine Begründung ergibt sich aus seinen Schriftsätzen vom 19.3. und 6.5.1996, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 25.4.1996.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Der Klageantrag ist gemäß dem Klageziel dahin auszulegen, daß festgestellt werden soll, daß der Kläger seine Betriebsrente monatlich im voraus verlangen kann, § 133 BGB. Mit diesem Klageantrag erfüllt die Klage die Voraussetzungen des § 256 ZPO. Der Kläger kann nicht sinnvoll auf Leistung klagen, da er die Rente des Beklagten tatsächlich monatlich erhält. Die Berechnung des Zinsverlustes dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.
II. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf Vorauszahlung der Betriebsrente des Beklagten besteht.
1. Er ergibt sich aus § 10 des Arbeitsvertrages der Parteien in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der „Dienstvereinbarung über die Versorgungszusage des” in der Fassung vom 7. März 1985; Danach wird die Betriebsrente jeweils monatlich im voraus gezahlt.
2. Die Änderung dieser Bestimmung durch die „Dienstvereinbarung Nr. 5 zur Änderung der Dien...