Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 03.12.1997; Aktenzeichen 2 Ca 3858/96) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.1997 – 2 Ca 3858/96 – abgeändert:
- Es wird festgestellt, daß der Klägerin mit Wirkung vom 01.03.1996 eine monatliche Pflegezulage in Höhe von DM 90,00 zusteht.
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 900,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 06.01.1997 zu zahlen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Pflegezulage.
Die am 05.09.1954 geborene Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 13.02.1995 ab 01.04.1995 beim Beklagten als Krankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet – mit einigen Ausnahmen – der BAT mit den dazu ergangenen Tarifverträgen und Sonderregelungen Anwendung (§ 2 des Arbeitsvertrages). Der Beklagte ist Betreiber des Seniorenwohnheimes Haus … mit etwa 140 Bewohnern. Das Haus ist in vier Stationen aufgeteilt, wobei auf den Stationen drei und vier die Bewohner untergebracht sind, die intensiverer Pflege bedürfen.
Die Klägerin, die in Vergütungsgruppe Kr. V a eingruppiert ist, arbeitet als Nachtschwester im Wechsel jeweils eine Woche auf Station drei und in der anderen Woche auf den Stationen 1, 2 und 4. Die Nachtwachen sind regelmäßig mit zwei oder auch drei Kräften besetzt; wegen der Anzahl der Pflegekräfte in der Nachtwache ist der Vortrag der Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 25.09.1996 machte die Klägerin eine Pflegezulage in Höhe von DM 90,00 monatlich gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 1 b zum BAT geltend, dort ist u.a. bestimmt:
„Nr. 1
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppe Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
…
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
…
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von DM 90,00.”
Die Klägerin ist der Auffassung, angesichts des von ihr zu betreuenden Klientels und der von ihr zu leistenden Arbeiten erfülle sie diese Voraussetzungen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß ihr mit Wirkung ab dem 01.03.1996 eine monatliche Pflegezulage in Höhe von DM 90,00 brutto zusteht;
- den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 900,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 06.01.1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Pflegezulage könne nur für Beschäftigte in geriatrischen Stationen und Abteilungen in Krankenhäusern gewährt werden. Pflegestationen in Altenheimen seien damit nicht vergleichbar.
Im übrigen, so hat er behauptet, übe die Klägerin nicht überwiegend Grund- und Behandlungspflege aus. Als Kranke seien zudem nur die Bewohner der Pflegestufe drei anzusehen.
Durch Urteil vom 03.12.1997 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe ihren Anspruch auf Zahlung einer Pflegezulage gemäß der Protokollnotiz Nr. 1 zur Anlage 1 b BAT nicht schlüssig darlegen können. Zwar falle die Klägerin grundsätzlich unter den Kreis der Pflegepersonen der Protokollnotiz. Ebenfalls bestehe ihre Tätigkeit zumindest teilweise in der Grund- und Behandlungspflege. Sie habe aber nicht schlüssig dargelegt, daß sie zeitlich überwiegend diese Grund- und Behandlungspflege an Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausübe.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 124 bis 131 d. A. Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 15.01.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.02.1998 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.03.1998 am 20.03.1998 begründet.
Die Klägerin verbleibt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dabei, daß sie die Voraussetzungen für die Zahlung einer Pflegezulage nach der Protokollnotiz Nr. 1 zur Anlage 1 b BAT erfülle. Wegen ihres Vortrages in der Berufungsinstanz im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 19.03.1998 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.1997 mit Zugang vom 15.01.1998 und dem Aktenzeichen 2 Ca 3858/96 abzuändern und nach den Schlußanträgen der ersten Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil bei und behauptet weiterhin, die Grund- und Behandlungspflege werde von der Klägerin nicht zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen ausgeübt.
Wegen des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz im einzelnen wird auf die Berufungserwiderung vom 08.05.1998 Bezug genommen.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien wird auf die dort gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidun...