Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

 

Leitsatz (amtlich)

Kein PWK-Zuschlag für Mitarbeiter nach § 5 LSiG.

 

Leitsatz (redaktionell)

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

 

Normenkette

LuftSiG § 5; LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW Nr. 2.1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 04.09.2014; Aktenzeichen 14 Ca 7484/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2014 - 14 Ca 7484/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines tariflichen Zuschlags nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 in Höhe von 1,50 EUR pro Stunde ab dem Monat Mai 2013 (PWK-Zuschlag).

Die Beklagte ist ein Sicherheitsunternehmen, das am Flughafen K /B im Auftrag der Bundespolizei Fluggäste und deren Handgepäck kontrolliert. Zudem führt sie seit dem 01.01.2012 am B A C C , in dem Fluggäste, die auf einen besonderen VIP-Service Wert legen, vorfeldseitig direkt zur Maschine gebracht werden, eine sog. Mischkontrolle durch, bei der sowohl Passagiere als auch Personal des Flughafens und anderer Firmen überprüft werden.

Der Kläger ist seit dem Oktober 2007 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Luftsicherheitskraft in der Fluggastkontrolle tätig. Er übt in Vollzeit die Tätigkeit eines Flugsicherheitsassistenten nach § 5 LSiG aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LSiG verfügt sie nicht.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Die Regelung der Nr. 2. des LTV bestimmt u.a.:

"2. Löhne

Die Löhne betragen in den Lohngruppen ( ... )

B. (... )

EUR EUR

ab dem 1.1.2013 ab dem 1.5.2013

17. Tätigkeiten nach §§ 8 oder

9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen

a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 8,54 9,29

b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 9,00 9,75

18. Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG

an Verkehrsflughäfen

a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 11,06 12,30

b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 12,36 13,60

(...)

Die Löhne betragen in den Lohngruppen ab 1.1.2014 (...)

B. (...)

16. Tätigkeiten nach §§ 8 oder

9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen

a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 10,09

b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 10,55

17. Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG

an Verkehrsflughäfen

a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 13,40

b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 14,70

(...)

2.1 (...)

Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o.g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

(...)

ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 EUR.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.09.2014 (Bl. 136 ff. d.A.) die Klage, die auf Zahlung eines Lohnzuschlags nach Ziffer 2.1 des LTV (PWK-Zuschlag) ab dem Mai 2013 gerichtet ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger als Luftsicherheitsassistent keine Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinne vornehme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 17.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.09.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, in der Personen- und Warenkontrolle tätig zu sein. Er durchsuche das Gepäck und die Waren von Reisenden auf Waffen und Sprengstoff. Zudem durchsuche er das Personal des Flughafens und die sog. VIPS im Rahmen der Mischkontrolle. Er durchsuche und untersuche faktisch alles, was die Schleuse zu dem sicherheitsrelevanten Bereich passiere. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts knüpfe Nr. 2.1 LTV nicht an bestimmte Lohngruppen sondern an die Tätigkeit als Luftsicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an, ohne zwischen Luftsicherheitskontrollkräften und Luftsicherheitsassistenten zu unterscheiden.

Der Kläger beantragt,

  1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2014 - 14 Ca 7484/13 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,-- € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.01.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01....

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