Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaft. Widerruf. Arbeitnehmer kein „Verbraucher”

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Arbeitnehmer steht bei arbeitsverhältnisbezogenen Rechtsgeschäften mit dem Arbeitgeber im Betrieb nicht das Widerrufsrecht bei „Haustürgeschäften” zu.

2. Zur Anwendbarkeit des VerbrKrG und des HausTWG (§ 312 BGB) auf eine Bürgschaft, die ein Bankangestellter seinem Arbeitgeber (Bank) für einen von ihm verursachten drohenden Kreditausfall bei einem Kunden der Bank erteilt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 765-766; Richtlinien 87/102/EWG v. 22.12.1986 über VerbrKredite; Richtlinien 85/577/EWG v. 20.12.1985 (Haustürgeschäfte); VerbrKrG §§ 1, 7; HausTWG §§ 1-2; BGB § 312; AGBG § 9

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 19.07.2001; Aktenzeichen 8 Ca 7873/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.07.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 7873/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaftserklärung des Klägers, aus der er von der Beklagten in Anspruch genommen wird.

Der Kläger war seit dem 01.03.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist genossenschaftlicher Bankbetriebswirt und war in der Kundenberatung und -betreuung in der Geschäftsstelle D zuletzt als deren stellvertretender Leiter tätig.

Am 25. oder 26.10.1999 eröffnete der Kläger für den Neukunden J ein „Konto Exklusiv” mit EC-Karte und Eurocard Gold. Bei Kontoeröffnung räumte er dem Kunden J außerdem einen Dispositionskredit in Höhe von 15.000,– DM ein. Ob er diesem Kunden zusätzlich ein Kreditlimit von 20.000,– DM für die goldene Eurocard eingeräumt und diesem darüber hinaus erklärt hat, dass eine Überschreitung der Kreditlinie um bis zu 10.000,– DM noch innerhalb seines Dispositionsrahmens liege, ist zwischen den Parteien streitig. Den Dispokredit bewilligte der Kläger im sog. vereinfachten Verfahren. Für Dispokredite im vereinfachten Verfahren müssen keine Kreditverträge mit dem Kunden abgeschlossen werden. Im vereinfachten Verfahren sind Dispokredite max, nur bis zum 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen des Kunden, höchstens jedoch bis 20.000,– DM möglich. Die Bewilligung von Dispokrediten im vereinfachten Verfahren lag grundsätzlich im Rahmen der bankintern eingeräumten Kompetenz des Klägers. Ob der Kläger gerade dem Neukunden J der eine Gaststätte unterhielt, einen Dispokredit im vereinfachten Verfahren einräumen durfte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 30.12.1999 war das Konto des Kunden J um 29.137,92 DM überzogen. Eurocard und EC-Karte wurden noch am gleichen Tag gesperrt. Aufgrund einer bereits vorher erfolgten weiteren Verfügung des Kunden J mit der Kreditkarte Gold in Höhe von 14.166,89 DM belief sich die Kontoüberziehung am 03.02.2000 auf 43.319,81 DM. Eine weitere vor der Sperre der Kreditkarte getätigte Verfügung des Kunden und Sollzinsen führten in der Folgezeit zu einem Negativsaldo von 48.957,76 DM.

In einem Gespräch am 25.01.2000 warf der Vorstand der Beklagten dem Kläger vor, dieser habe ohne ausführliche Prüfung einen Dispokredit von 15.000,– DM eingeräumt. Hätte er die Schufaeintragung beachtet, wäre eine Kreditvergabe völlig ausgeschlossen gewesen. Am 03.02. und 04.02.2000 kam es zu weiteren Gesprächen zwischen dem Vorstand der Beklagten und dem Kläger. An dem Gespräch am 04.02.2000 nahm auf Wunsch des Klägers auch der von ihm benannte Zeuge P, Marktbereichsleiter bei der Beklagten, teil.

Hinsichtlich des Kunden J unterzeichnete der Kläger im Anschluss an das Gespräch eine Bürgschaftserklärung in Höhe von 43.000,– DM mit der Zusatzvereinbarung, dass er aus dieser Bürgschaft erst dann in Anspruch genommen wird, wenn der Kreditausfall der Beklagten feststeht, d.h. wenn alle Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen sind. Gleichzeitig bestätigte ihm die Beklagte, dass sie bei dieser Lösung einen eventuellen Kreditausfall nicht über ihre Vertrauensschadensversicherung abwickeln werde.

Mit Schreiben vom 08.02.2000 legte der Kläger – ohne Begründung – „fristgerecht Widerspruch” gegen die übernommene Bürgschaft ein. Nach Erhalt eines von ihm erbetenen Zwischenzeugnisses vom 17.01.2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis am 09.02.2000 zum 31.03.2000.

Die Beklagte erwirkte gegen J einen Vollstreckungsbescheid vom 10.08.2000. Die Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. Dabei ergab sich, dass J bereits am 27.04.2000 in einer anderen Vollstreckungssache die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Der Kläger hat gegen das ihm erteilte Schlusszeugnis am 19.09.2000

Zeugnisberichtigungsklage eingereicht, die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, an sie 48.957,76 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat dem Zeugnisberichtigungsbegehren teilweise stattgegeben. Auf die Widerklage hin hat es den Kläger unter Zurückweisung der Widerklage im Übrigen verurteilt, an die Beklagte 43.000,– DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2000 zu zahlen.

Der Kläger hat g...

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