Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung. Weltanschauung. Ethnie. alter. Klagefrist. Feststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
Eine Feststellungsklage ist nicht geeignet, die Klagefrist des § 61 b ArbGG zu wahren. Eine Teilfeststellung eines Schadens, ohne dass der Schadensteil abgrenzbar wäre, ist unzulässig. Im Übrigen Einzelfall.
Normenkette
ArbGG § 61b; AGG §§ 1, 22
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 3 Ca 2957/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.03.2011 – 3 Ca 2957/10 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Diskriminierung auf Grund Weltanschauung und zusätzlich in zweiter Instanz wegen Alters und ethnischer Herkunft geltend.
Seit 1987 ist die Klägerin als freie Mitarbeiterin und arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte als Radio/Onlineredakteurin beschäftigt. Sie ist am 26.01.1961 geboren. Der zwischen den Parteien geschlossene letzte Honorarrahmenvertrag vom 20.07.2009 sieht eine Befristung bis zum 31.12.2010 vor.
Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Beschäftigung ab dem 01.08.2010 eingeschränkt werde mit der Folge, dass sich die von der Klägerin bezogene Vergütung um mehr als 20 % mindern werde.
Mit einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 28.06.2010 teilte diese der Klägerin mit, dass sie den befristeten Honorarrahmenvertrag über den 31.12.2010 hinaus nicht mehr verlängern werde. Das nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen erforderliche Personalgespräch hat stattgefunden. Die Klägerin erhielt die tarifliche Leistung, die im Falle der Nichtfortsetzung der freien Mitarbeit vorgesehen ist.
Im Jahr 2008 bezog die Klägerin von der Beklagten Vergütungen in Höhe von 56.307,97 EUR brutto, im Jahr 2009 in Höhe von 51.124,39 EUR brutto und im Jahr 2010 in Höhe von 50.676,60 EUR brutto.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf folgende Umstände: Seit Sommer 2008 versuche die Beklagte, dem in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck einer zu regierungsfreundlichen Berichterstattung über die Volksrepublik China entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin an dieser regierungsfreundlichen Berichterstattung über die Volksrepublik China beteiligt sei. Obwohl diese Annahme nicht gerechtfertigt sei, habe die Beklagte die Klägerin aufgrund dieses unzutreffenden Verdachtes seit 2008 benachteiligt.
Durch die Beklagte wurde ein externer Monitor beauftragt, der, so die Klägerin, durch die chinesische Redaktion als Zensor empfunden worden sei. Dieser war mit der Übersetzung von einzelnen in Chinesisch abgefassten Beiträgen beauftragt, da die damalige Leiterin der Asienabteilung der chinesischen Sprache nicht mächtig war. Dabei hat der Monitor in einem Fall erklärt, dass Berichte über ethnische Konflikte in China nicht von im chinesischen System sozialisierten Redakteuren verfasst werden sollten. Weiteres Diskriminierungsindiz sei, dass der Posten des Chefs vom Dienst mit einem Mitarbeiter mit mongolischer Herkunft besetzt wurde, ohne dass die Stelle ausgeschrieben worden sei.
Es wurden innerhalb der Redaktion nach einem Workshop Verhaltensgrundsätze verabschiedet, die den Umgang der Kollegen untereinander und mit Vorgesetzten regeln sollten. Die Klägerin und vier weitere Kollegen unterschrieben die Verhaltensgrundsätze nicht. Die Arbeitsverhältnisse mit diesen Mitarbeitern wurden entweder beendet oder stark eingeschränkt.
Ein von der Klägerin im März 2009 erstelltes Interview wurde nicht in das Onlineangebot der Beklagten eingestellt. Die Klägerin nimmt an, es sei der Beklagten zu regierungsfreundlich erschienen.
Schließlich hätten Vorgesetzte der Klägerin gegenüber geäußert, dass sie die Klägerin wegen ihrer Regimenähe ausbluten lassen und sodann entlassen würden.
Aufgrund der Benachteiligung habe die Klägerin in 2009 bereits Einkommenseinbußen von mehr als 10 % gegenüber den Vorzeiträumen erlitten. Im Gegensatz dazu seien andere freie Mitarbeiter der China Redaktion von Einschränkungen nicht betroffen, vielmehr seien sogar neue freie Mitarbeiter eingestellt worden.
Die Klägerin hat ihre Ansprüche aufgrund der behaupteten Diskriminierung geltend gemacht mit Schreiben vom 30.08.2010. Mit der bei Gericht am 30.11.2010 eingegangenen Klage machte die Klägerin die Zahlung einer angemessenen Entschädigung von mindestens 30.000,– EUR sowie die Feststellung geltend, dass die Beklagte allen materiellen Schaden zu ersetzen habe, der aufgrund der nicht erfolgten Beschäftigung entstehen werden.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der nicht erfolgenden Beschäftigung als redaktionell tätige Programmmitarbeiterin im Sinne des § 16 S. 1 TVaP D W ab dem 01.01.2011 entsteh...