Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenständlicher Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
Leitsatz (redaktionell)
Hinsichtlich der für die Anwendbarkeit des KSchG notwendigen Anzahl von zehn Arbeitnehmern ist nur dann auf die Anzahl der Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen abzustellen, wenn diese einen gemeinsamen Betrieb unterhalten. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn die beteiligten Unternehmen unternehmerisch zusammenarbeiten. Erforderlich ist vielmehr, dass sie sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben (hier: verneint).
Normenkette
KSchG § 23
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 08.07.2015; Aktenzeichen 2 Ca 7238/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2015 - 2 Ca 7238/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie Vergütungsdifferenzen.
Der Kläger ist seit dem 15.03.2011 bei der Beklagten, der E mbH, als deren einziger Arbeitnehmer als Webentwickler angestellt. In dem Arbeitsvertrag vom 14.04.2011, dort § 2, vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ein monatliches Arbeitsentgelt in Anhängigkeit von der Zahl der geleisteten Stunden erhält, wobei der Stundensatz 10,00 € beträgt. Nach § 4 des genannten Anstellungsvertrages wird die wöchentliche Arbeitszeit projektabhängig gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt, durchschnittlich werde eine wöchentliche Arbeitszeit von ca. 16 Stunden angestrebt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 14.04.2011 wird auf Bl. 3 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger erhielt zunächst monatlich 640,00 € brutto und ab dem Dezember 2011 800,00 € brutto pro Monat als Vergütung. Ab dem März 2014 zahlte die Beklagte an den Kläger nur noch monatlich 400,00 € brutto für seine Dienste. Mit Schreiben vom 09.09.2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2014.
Unternehmensgegenstand der Beklagten ist das Halten von Beteiligungen und die Erbringung von Geschäftsführungs-, Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen. Alleiniger Geschäftsführer ist N B . Neben der Beklagten existiert die r GmbH, die sich mit der Konzeption, Umsetzung und Betrieb von Websites und digitalen Medien, die Planung, Umsetzung und Optimierung von digitalem Marketing, die Entwicklung von Webtechnologie-Lösungen, die Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie sowie der Unternehmensberatung befasst. Die r GmbH wird durch die Geschäftsführer N B und N M vertreten. Sie beschäftigt 7,5 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG. Ferner besteht die R GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Design und Kommunikation, bei der 4,5 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 KSchG angestellt sind. Sie wird durch die Geschäftsführer N B und C W vertreten. Schließlich existiert noch die T GmbH mit drei Mitarbeitern, die sich mit der Entwicklung von und den Handel mit Computer-Software, dem Support für Computer-Software, dem Aufbau, Bereitstellung und Betrieb von EDV-Systemen, der Durchführung von IT Schulungen sowie der Erbringung mit Beratungsleistungen befasst. Alleiniger Geschäftsführer ist N B . Die genannten Firmen verfügen über einen gemeinsamen Internetauftritt und bieten auch in Kooperation Leistungen für die Kunden an. Sie nutzen jedenfalls teilweise gemeinsam Büroräume mit getrennten Tischinseln, Server, Datenbanken, und Device-Labs und begehen betriebliche Veranstaltungen in Gemeinschaft. Die Firmen nutzen ein identisches Zeiterfassungssystem, Lohnabrechnungen werden einheitlich erstellt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.07.2015 (Bl. 100 ff. d. A.) u.a. der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte bilde mit den Unternehmen T GmbH, Ra GmbH und r GmbH einen gemeinsamen Betrieb, so dass sich der Kläger auf den Kündigungsschutzschutz des KSchG berufen könne. Kündigungsgründe seien nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütung von 800,00 € brutto habe der Kläger nicht, da er keine Arbeitsleistung dargelegt habe, die diesen Vergütungsanspruch der Höhe nach rechtfertigen könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 04.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.09.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 05.11.2015 begründet. Der Kläger hat na...